Betreff
Bestätigung des Beschlusses: Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in Bergkamener Kindertageseinrichtungen gem. § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) 2021/2022 bis 2024/2025
Vorlage
12/0703
Aktenzeichen
feld-kunz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die in der Sachdarstellung dargelegten Ergänzungen zur Beschlussvorlage 12/0228  vom 10.06.2021 zur Kenntnis und bestätigt seinen Beschluss:

 

„Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen beauftragt die Verwaltung für die vier Kindertageseinrichtungen „Schatzinsel“ (Mitte), „Vorstadtstrolche“ (Weddinghofen), „Sprösslinge“ (Overberge) und „Tausendfüßler“ (Oberaden), eine Förderung gem. § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) für die KiTa-Jahre bis 2024/25 zu beantragen. Die Fördermittel sowie die Aufstockung des Jugendamtes um 25 % sollen an die Träger zur Finanzierung der flexiblen Angebote weitergeleitet werden.“

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit Beschluss vom 10.06.2021 hat der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen entschieden, die ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 bis zum Kindergartenjahr 2024/2025 zur Verfügung stehenden Finanzmittel nach § 48 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz - Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten) auf die im Beschluss genannten Kindertageseinrichtungen zu verteilen.

 

Die Höhe der Finanzmittel ergibt sich nach § 48 KiBiz aus einem pauschalierten Landeszuschuss zuzüglich eines Eigenanteils der Stadt Bergkamen in Höhe von 25 % des Landeszuschusses.

 

Der Eigenanteil der Stadt Bergkamen ist Voraussetzung für die Gewährung der pauschalierten Landesmittel, die wiederum nach einem in § 48 Abs. 2 KiBiz vorgegeben Index auf die Jugendämter verteilt werden.

 

Im Rahmen der Gewährung der Landesmittel und der damit einhergehenden Prüfung der Beschlussvorlage durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist aufgefallen, dass die in der Beschlussvorlage 12/0228 dargelegte Finanzsituation die in § 48 Abs. 2 und 3 KiBiz gesetzlich festgelegten Erhöhungen des Landeszuschusses nicht berücksichtigt.

 

§ 48 Abs. 2 und 3 KiBiz besagen folgendes:

 

„(…)

 

(2) Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren 2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, bis zum 15. März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder.

 

(3) Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger   von Kindertagespflegepersonen weiterleitet. § 45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gilt entsprechend. § 37 (Fortschreibungsrate) gilt ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 entsprechend.

 

Sowohl die progressive Erhöhung der Landesmittel nach § 48 Abs. 2 erster Satz wie auch die in § 48 Abs. 3 letzter Satz festgelegte Fortschreibung nach § 37 KiBiz wirken sich auf den von der Stadt Bergkamen zu leistenden Eigenanteil aus.

 

Wird dieser nicht in der geforderten Höhe geleistet, sind die auf den fehlenden Anteil entfallenden Landesmittel zurückzuzahlen.

 

Da der sich erhöhende Eigenanteil (s. Tabelle unten) im geplanten Budget des laufenden Doppelhaushalts aufgefangen werden kann, reicht es für die Gewährung der Landesmittel aus, wenn der Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen die korrekte Höhe des Eigenanteils anhand der unten dargestellten Tabelle zur Kenntnis nimmt und seinen Beschluss bestätigt.

 

Hinweis: Da die Fortschreibungsrate nach § 37 KiBiz immer erst im Dezember des Vorjahres (= Dezember 2022 für KiTa-Jahr 2023/2024) bekannt gegeben wird, kann die Höhe der Landesmittel und des Eigenanteils der Stadt Bergkamen ab dem KiTa-Jahr 2023/2024 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau beziffert werden. Auf Grundlage der Erfahrungswerte zur Fortschreibung der Kindpauschalen ist davon auszugehen, dass sich die Kostensteigerungen in einem moderaten Rahmen halten werden.

 

Es ergibt sich vorerst folgende Darstellung:

 

KiTa-Jahr

Höhe Landeszuschuss

Eigenanteil (25%)

Gesamt

Förderung pro Einrichtung

21/22

157.200,00 €

(alt: 104.800,00 €)

39.300,00 €

(alt: 26.200,00 Euro)

196.500,00 €

(alt: 131.000,00 €)

49.125,00 €

(alt: 26.200,00 €)

22/23

209.600,00 €

(alt: nicht benannt)

52.400,00 €

(alt: nicht benannt)

262.000,00 €

(alt: nicht benannt)

65.500,00 €

(alt: nicht benannt)

23/24

209.600,00 €

zzgl. Fortschreibung

(alt: nicht benannt)

52.400,00 € zzgl. Fortschreibung (alt: nicht benannt)

262.000,00 € zzgl. Fortschreibung

(alt: nicht benannt)

65.500,00  € zzgl. Fortschreibung

(alt: nicht benannt)

24/25

nicht bezifferbar

nicht bezifferbar

nicht bezifferbar

nicht bezifferbar

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kortendiek

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Feldkamp