Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die in der
Sachdarstellung dargelegten Ergänzungen zur Beschlussvorlage 12/0228 vom 10.06.2021 zur Kenntnis und bestätigt
seinen Beschluss:
„Der Jugendhilfeausschuss der Stadt
Bergkamen beauftragt die Verwaltung für die vier Kindertageseinrichtungen
„Schatzinsel“ (Mitte), „Vorstadtstrolche“ (Weddinghofen), „Sprösslinge“
(Overberge) und „Tausendfüßler“ (Oberaden), eine Förderung gem. § 48
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) für die KiTa-Jahre bis 2024/25 zu beantragen. Die
Fördermittel sowie die Aufstockung des Jugendamtes um 25 % sollen an die Träger
zur Finanzierung der flexiblen Angebote weitergeleitet werden.“
Sachdarstellung:
Mit Beschluss vom
10.06.2021 hat der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen
entschieden, die ab dem Kindergartenjahr 2021/2022 bis zum Kindergartenjahr
2024/2025 zur Verfügung stehenden Finanzmittel nach § 48 des Gesetzes zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz - Zuschuss zur Flexibilisierung
der Betreuungszeiten) auf die im Beschluss genannten Kindertageseinrichtungen
zu verteilen.
Die Höhe der
Finanzmittel ergibt sich nach § 48 KiBiz aus einem pauschalierten
Landeszuschuss zuzüglich eines Eigenanteils der Stadt Bergkamen in Höhe von 25
% des Landeszuschusses.
Der Eigenanteil der
Stadt Bergkamen ist Voraussetzung für die Gewährung der pauschalierten
Landesmittel, die wiederum nach einem in § 48 Abs. 2 KiBiz vorgegeben Index auf
die Jugendämter verteilt werden.
Im Rahmen der
Gewährung der Landesmittel und der damit einhergehenden Prüfung der
Beschlussvorlage durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist aufgefallen,
dass die in der Beschlussvorlage 12/0228 dargelegte Finanzsituation die in § 48
Abs. 2 und 3 KiBiz gesetzlich festgelegten Erhöhungen des Landeszuschusses
nicht berücksichtigt.
§ 48 Abs. 2 und 3
KiBiz besagen folgendes:
„(…)
(2) Das Land stellt hierfür im
Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag
von 40 Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und
ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur
Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren
2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der
verbindlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes
vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli 2020 geltenden
Fassung, bis zum 15. März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten
Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur
landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen
betreute Kinder.
(3) Voraussetzung für den Zuschuss nach
Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des
Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen der
Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen,
Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen weiterleitet. §
45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gilt entsprechend. § 37 (Fortschreibungsrate) gilt ab dem Kindergartenjahr 2023/2024
entsprechend.“
Sowohl die
progressive Erhöhung der Landesmittel nach § 48 Abs. 2 erster Satz wie auch die
in § 48 Abs. 3 letzter Satz festgelegte Fortschreibung nach § 37 KiBiz wirken
sich auf den von der Stadt Bergkamen zu leistenden Eigenanteil aus.
Wird dieser nicht
in der geforderten Höhe geleistet, sind die auf den fehlenden Anteil
entfallenden Landesmittel zurückzuzahlen.
Da der sich
erhöhende Eigenanteil (s. Tabelle unten) im geplanten Budget des laufenden
Doppelhaushalts aufgefangen werden kann, reicht es für die Gewährung der
Landesmittel aus, wenn der Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen die
korrekte Höhe des Eigenanteils anhand der unten dargestellten Tabelle zur
Kenntnis nimmt und seinen Beschluss bestätigt.
Hinweis: Da die
Fortschreibungsrate nach § 37 KiBiz immer erst im Dezember des Vorjahres (=
Dezember 2022 für KiTa-Jahr 2023/2024) bekannt gegeben wird, kann die Höhe der
Landesmittel und des Eigenanteils der Stadt Bergkamen ab dem KiTa-Jahr
2023/2024 zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genau beziffert werden. Auf
Grundlage der Erfahrungswerte zur Fortschreibung der Kindpauschalen ist davon
auszugehen, dass sich die Kostensteigerungen in einem moderaten Rahmen halten
werden.
Es ergibt sich
vorerst folgende Darstellung:
KiTa-Jahr |
Höhe Landeszuschuss |
Eigenanteil (25%) |
Gesamt |
Förderung pro Einrichtung |
21/22 |
157.200,00 € (alt: 104.800,00 €) |
39.300,00 € (alt: 26.200,00 Euro) |
196.500,00 € (alt: 131.000,00 €) |
49.125,00 € (alt: 26.200,00 €) |
22/23 |
209.600,00 € (alt: nicht benannt) |
52.400,00 € (alt: nicht benannt) |
262.000,00 € (alt: nicht benannt) |
65.500,00 € (alt: nicht benannt) |
23/24 |
209.600,00 € zzgl. Fortschreibung (alt: nicht benannt) |
52.400,00 € zzgl. Fortschreibung (alt: nicht benannt) |
262.000,00 € zzgl. Fortschreibung (alt: nicht benannt) |
65.500,00 € zzgl. Fortschreibung (alt: nicht benannt) |
24/25 |
nicht bezifferbar |
nicht bezifferbar |
nicht bezifferbar |
nicht bezifferbar |
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Kortendiek |
Sachbearbeiterin Feldkamp |
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