Betreff
6. Änderungssatzung vom … zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen vom 20.02.2006
Vorlage
12/0529
Aktenzeichen
naw
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 6. Änderungssatzung vom … zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen vom 20.02.2006, die der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Sachdarstellung:

 

Die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen vom 20.02.2006 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 14.12.2009 bedarf aus folgenden Gründen einer Änderung:

 

1.    Änderung des § 1

2.    Änderung des § 7

 

3.    Änderung der Tarifstelle 24.1 (72-Stunden-Schnellservice)

4.    Änderung der Tarifstelle 24.3 (Behältertauschgebühr)

5.    Wegfall von Tarifstellen und damit verbundene redaktionelle Änderungen



1.     Änderung des § 1

§ 1 wird um den Hinweis auf den Gebührentarif ergänzt und soll folgende Fassung erhalten:

 

§ 1

Gebührenpflichtige Leistungen

 

Für die in der Anlage „Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung“ genannten Leistungen erhebt die Stadt Bergkamen Verwaltungsgebühren. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

 



2.    Änderung des § 7:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der  Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen kann die Gebühr vor Erbringung der Leistung gefordert werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 Gebührengesetz NRW, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), i. V. m. § 5 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz NRW, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

 

Aufgrund dessen und analog der aktuellen Verwaltungsgebühren-Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW wird für § 7 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bergkamen folgende Fassung vorgeschlagen:


§ 7
Fälligkeit

 

(1)    Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.

 

(2)    Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe
         der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.

 

(3)    Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.



3.      Änderung der bisherigen Tarifstelle 24.1 (neu: 22.1) - 72-Stunden-Schnellservice:

Seit Einführung des sog. Schnellservices durch den EBB im Jahr 2006 wird zusätzlich zur Verwaltungsgebühr für Sperrmüll (Tarifstelle 24) eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben, wenn die Abfuhr innerhalb 72 Stunden erfolgt. Dies wird nur von wenigen Kommunalbetrieben angeboten (Lünen: 40,00 €, Hamm: 25,50 €, Dortmund: 40,00 €). Es wird eine Anhebung dieser Gebühr auf 20,00 € vorgeschlagen. Dabei handelt es sich um eine sog. pauschale Leitgebühr, die die tatsächlichen Kosten unterschreitet. Die Gebührenhöhe steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen (Äquivalenzgrundsatz).

 

 

4.    Änderung der bisherigen Tarifstelle 24.3 (neu: 22.3) - Behältertauschgebühr:

 

Der EBB erhebt seit 01.01.2008 eine Behältertauschgebühr, wenn der Tausch auf Wunsch des Nutzungsberechtigten erfolgt. Seit Einführung beträgt diese Gebühr 15,00 €. Im Kreis Unna werden dafür Gebühren von bis zu 25,00 € erhoben. Die Änderung des Behälterbestandes eines Haushaltes führt zu einem erheblichen Verwaltungs-, Fahrzeug- und Personalaufwand. Um diesen auf ein notwendiges Maß zu reduzieren, wird vorgeschlagen, die Behältertauschgebühr auf 20,00 € anzuheben.


5.    Wegfall von Tarifstellen und damit verbundene redaktionelle Änderungen:

 

Die Leistung „Amtsblatt-Newsletter für das Online-Amtsblatt(bislang Tarifstelle 7.2) wird aus dem Gebührentarif gestrichen, da hierfür keine Gebühr erhoben wird.

 

Die Leistungen hinsichtlich des Amtsblattes werden unter der Tarifstelle 7 (Amtsblatt der Stadt Bergkamen) erfasst.

 

Die bislang unter der Tarifstelle 9 erfasste Leistung „Kopie/Zweitausfertigung von Grundbesitzabgabebescheiden“ entfällt. Unter Würdigung der erzielbaren Einnahmen erscheint eine Gebührenerhebung unverhältnismäßig.

 

Die nachfolgenden Tarifstellennummern ändern sich dementsprechend (s. Gebührentarif).


Die bisherige Tarifstelle 13.1 entfällt, da seit 2013 keine Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkarten mehr erfolgt.

 

Die Tarifstelle bisherige 13.2 (Zweitausfertigung von Fischereischeinen) entfällt im Gebührentarif, da hierfür eine Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (Tarifstelle 8.2.1.6) in Höhe von 5,00 € erhoben wird.

 

Die bisherige übergeordnete Tarifstelle 13 (Zweitausfertigungen) wird gestrichen, da hierunter keine weiteren Leistungen erfasst sind.

 

Die Nummern der nachfolgenden Tarifstellen ändern sich demzufolge ebenfalls entsprechend (s. Gebührentarif).

 

 

Wertstoffhof:

 

Die Tarifstelle 26.3 (Bauschutt) entfällt Hierfür wird keine Gebühr im Namen und auf Rechnung der Stadt Bergkamen erhoben.

 

Die Tarifstellen 26.4 (Elektro- und Elektronikschrott) und 26.5 (Altmetall, Aluminium, Styropor) entfallen. Die Annahme erfolgt kostenlos.

 

Die bisher unter der Tarifstelle 26.6 erfasste Leistung „Sperrmüll“ erhält die Tarifstelle 24.3.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Bernd Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Nawroth