Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, den in der Anlage
rot schraffiert dargestellten Teil der Straße "Schenkstraße" dem
öffentlichen Verkehr als Anliegerstraße (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 des Straßen- und
Wegegesetzes NRW) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
(zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201),
in Kraft getreten am 1. Januar 2022), zu widmen.
Um die formalen Voraussetzungen des Straßen- und
Wegegesetzes zu erfüllen, sind die Flurstücke der Straße
"Schenkstraße" Gemarkung Overberge, Flur 5, Flurstücke 138, 302, 304,
313, 413, 418, 419, 444, zu widmen. Die zu widmende Straßenfläche ist auf dem
in der Anlage beigefügten Katasterplan schraffiert dargestellt.
Die Widmungsverfügung ist gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz
NRW öffentlich bekannt zu machen.
Sachdarstellung:
Ein Abschnitt der Straße "Schenkstraße" befindet
sich von der Hüchtstraße bis zur Straße Lanfermannteich im Bebauungsplanbereich
Nr. OV 84 "Hof Theiler". Der östlich darüberhinaus laufende Abschnitt
der Schenkstraße zwischen Lanfermannteich und Hansastraße liegt in unbeplantem
Bereich.
Die Straße befindet sich überwiegend im städtischen Eigentum.
Die Stichstraßen im geraden Hausnummern-Bereich 10 - 22 auf dem Flurstück
Gemarkung Overberge, Flur 5, Flurstück 419 und im geraden Hausnummernbereich 34
- 36 auf dem Flurstück Gemarkung Overberge, Flur 5, Flurstück 444 befinden sich
im Eigentum der Stadt Bergkamen und werden gewidmet. Der Teil der Stichstraße
im geraden Hausnummern-Bereich 38 bis 42 auf dem Flurstück Gemarkung Overberge,
Flur 5, Flurstück 282 befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Bergkamen. Es
handelt sich bei dieser Stichstraße um eine Privatstraße der Anlieger. Diese
Stichstraße wird nicht mitgewidmet.
Nachdem sämtliche Stellungnahmen der beteiligten Fachämter
vorliegen und keine Hinderungsgründe erkennbar sind, kann die Widmung der Erschließungsanlage
"Schenkstraße" durchgeführt werden.
Es handelt sich um die zu widmenden Flurstücke:
Gemarkung: Overberge
Flur: 5
Flurstücke: 138,
302, 304, 313, 413, 418, 419, 444
Bei der Straße "Schenkstraße" handelt sich um eine
Anliegerstraße nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG
NRW. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt, es ist lediglich eine
Durchfahrtsbeschränkung für PKW und LKW in Richtung Hüchtstraße vorhanden.
Die zu widmende Straßenfläche ist auf dem in der Anlage beigefügten Katasterplan rot schraffiert dargestellt. Der Katasterplan ist Bestandteil der Widmungsverfügung.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Schnurawa |
Sachbearbeiterin Scherney |
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