Betreff
Widmung der "Schenkstraße" gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vorlage
12/0506
Aktenzeichen
SY-MO
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, den in der Anlage rot schraffiert dargestellten Teil der Straße "Schenkstraße" dem öffentlichen Verkehr als Anliegerstraße (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022), zu widmen.

 

Um die formalen Voraussetzungen des Straßen- und Wegegesetzes zu erfüllen, sind die Flurstücke der Straße "Schenkstraße" Gemarkung Overberge, Flur 5, Flurstücke 138, 302, 304, 313, 413, 418, 419, 444, zu widmen. Die zu widmende Straßenfläche ist auf dem in der Anlage beigefügten Katasterplan schraffiert dargestellt.

 

Die Widmungsverfügung ist gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung:

 

Ein Abschnitt der Straße "Schenkstraße" befindet sich von der Hüchtstraße bis zur Straße Lanfermannteich im Bebauungsplanbereich Nr. OV 84 "Hof Theiler". Der östlich darüberhinaus laufende Abschnitt der Schenkstraße zwischen Lanfermannteich und Hansastraße liegt in unbeplantem Bereich.

 

Die Straße befindet sich überwiegend im städtischen Eigentum. Die Stichstraßen im geraden Hausnummern-Bereich 10 - 22 auf dem Flurstück Gemarkung Overberge, Flur 5, Flurstück 419 und im geraden Hausnummernbereich 34 - 36 auf dem Flurstück Gemarkung Overberge, Flur 5, Flurstück 444 befinden sich im Eigentum der Stadt Bergkamen und werden gewidmet. Der Teil der Stichstraße im geraden Hausnummern-Bereich 38 bis 42 auf dem Flurstück Gemarkung Overberge, Flur 5, Flurstück 282 befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Bergkamen. Es handelt sich bei dieser Stichstraße um eine Privatstraße der Anlieger. Diese Stichstraße wird nicht mitgewidmet.

 

Nachdem sämtliche Stellungnahmen der beteiligten Fachämter vorliegen und keine Hinderungsgründe erkennbar sind,  kann die Widmung der Erschließungsanlage "Schenkstraße" durchgeführt werden.

 

Es handelt sich um die zu widmenden Flurstücke:

 

Gemarkung: Overberge

Flur:                 5

Flurstücke:   138, 302, 304, 313, 413, 418, 419, 444 

 

 

Bei der Straße "Schenkstraße" handelt sich um eine Anliegerstraße nach § 3 Abs. 4 Nr. 2  StrWG NRW. Der Gemeingebrauch wird nicht beschränkt, es ist lediglich eine Durchfahrtsbeschränkung für PKW und LKW in Richtung Hüchtstraße vorhanden.

 

Die zu widmende Straßenfläche ist auf dem in der Anlage beigefügten Katasterplan rot schraffiert dargestellt. Der Katasterplan ist Bestandteil der Widmungsverfügung.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Schnurawa

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Scherney