Betreff
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
hier: 1. Änderung
Vorlage
12/0400
Aktenzeichen
70.09.02 pol-mü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 1. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebühr und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Sachdarstellung:

 

Die Gebührenkalkulation wurde durch die Mitarbeiter des EBB (EntsorgungsBetriebBergkamen) – Frau Grotefels (Betriebs­wirtin) und die Herren Heinemann und Rutkowski (Disponenten) – aufgestellt.

 

 

1.            Überprüfung des Allgemeininteresses
                (öffentlicher Anteil an den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege

                und Plätze)

 

Nach der im Jahr 1997 erfolgten Abschaffung eines festen Prozentsatzes (25 %) an den Kosten der Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen Anteils in das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit diesem Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der Straßenflächen der überörtlichen Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen ermittelt. Diese Art der Er­mittlung wurde in Urteilen des OVG Münster bestätigt.

Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW vermessen.

Im Jahr 2015 erfolgte eine neue Bewertung des anzuwendenden öffentlichen Anteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes; dieser wurde mit 13,01 % festgestellt.

Der für 2022 anzuwendende öffentliche Anteil an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit 14,23 % festgestellt.


Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der Kalkulation zu berücksichtigen.

 

 

2.            Änderung des Straßenverzeichnisses

 

Das aktuelle Straßenverzeichnis ist als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt.

 

 

3.            Gebührenkalkulation

 

 

3.1          Kalkulationszeitraum

 

Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.

 

 

3.2          Gewinn und Verlustvortrag gemäß KAG NRW

 

Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2020 sieht einen Gewinn für die Straßenreinigung von rd. 6.666 € und für den Winterdienst von rd. 22.881 € vor. Diese Ergebnisse werden in 2022 zu 100 % berücksichtigt.

 

 

3.3          Veränderungen gegenüber 2021

 

·         Berücksichtigung des Personal- und Fahrzeug-/Geräteaufwandes für die rd. 14 Tage intensiven Winterdienstes im Februar 2021 im fünfjährigem Mittelwert

·         Erhöhung der kalkulierten Kraftstoffkosten für Diesel (von 1,15 € in 2021 auf 1,60 € für 2022)

·         erhöhte Personalkosten im Bereich Reinigung (3. Reinigungs-Team oder Fremdvergabe) – Mehrkosten 15.121

·         Anmietung eines zusätzlichen Winterdienst-Lkw’s und erhöhte Kosten für die Anmietung eines Kleinschleppers (18.167 €)

·         erhöhte Kosten für die Unterhaltung der Winterdienstgeräte (Sole-/Siloanlage, Streuer und Schneeschilde / 22.347 €)

Der kalkulatorische Zinssatz wurde von 2,82 % auf 2,58 % gesenkt.

 

3.4          Ergebnis

Bedingt durch die dargelegten Faktoren steigen die durch Gebühren zu deckenden Kosten nach Gewinnvortrag für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd. 45.205 €. Im Bereich des Winterdienstes ist ein Anstieg der durch Gebühren zu deckenden Kosten nach Gewinnvortrag in Höhe von rd. 60.421 € zu verzeichnen.

 

3.4.1      Gebühren für die Straßenreinigung

 

Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt zu einem Gebührensatz von 2,0610 € je Meter (gerundet = 2,06 €). Im Vorjahr (2021) lag dieser bei 1,83 €.

 

3.4.2      Gebühren für den Winterdienst

               
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich folgende Gebührensätze:

Straße

2021

2022

Priorität 1

1,06 €

1,46 €

Priorität 2

1,06 €

1,46 €

Priorität 3

0,80 €

1,09 €

 

 

3.4.3      Gesamtgebühren Straßenreinigung/Winterdienst

D
ie Gebührenpflichtigen werden sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.




Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende Veränderungen:

 

Straße

2021

2021

Priorität 1

2,89 €

3,52 €

Priorität 2

2,89 €

3,52 €

Priorität 3

2,63 €

3,15 €

 

 

4.                  Gebührenbedarfsermittlung

4.1          Personalkosten

4.1.1      Personalkosten Einsatzleitung                                                                                                     15.371 €


                Die Einsatzplanung von Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des 

                Baubetriebshofes wahrgenommen.

 

4.1.2      Kosten des Büroarbeitsplatzes                                                                                                       1.940 €

                              
Es kommen die Pauschalansätze lt. KGSt-Bericht 17/2017 zur Anwendung.

4.1.3      Personalkosten                                                                                                                                 176.272 €

Für die beiden Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig. Des Weiteren sind Personalkostenanteile der manuellen Stadtreinigung enthalten.

4.1.4      Kosten des Arbeitsplatzes                                                                                                              17.627 €

Nach KGSt können für Nicht-Büroarbeitsplätze maximal 10 % der Personalkosten für die Abgeltung von z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt werden.

 

4.1.5      Personalvertretung                                                                                                                              5.780 €

 

                Um für die Fahrzeuge einen täglichen Einsatz gewährleisten zu können, werden nach dem Personaleinsatzplan rd. 100 Personalstunden benötigt, die nicht mit den Mitarbeitern im EBB abgedeckt werden können.

 

4.2         Kalkulatorische Abschreibungen

4.2.1      Maschinen/Zusatzgeräte Straßenreinigung                                                                            88.293 €

                Als Basis dient der Wiederbeschaffungszeitwert.

4.2.2      Maschinen/Zusatzgeräte Winterdienst                                                                                    41.637 €

Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt. Eingeplant ist die Beschaffung eines Abrollkippers zum Ende des Jahres sowie diverser Winterdienstanbaugeräte.

 

4.3          Kalkulatorische Zinsen                                                                                                                     19.090 €

Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlich gebundenen Kapitals nach Anschaffungswerten mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 2,58 %.

 

4.4        Sonstige Kosten

 

4.4.1      Unterhaltung Maschinen                                                                                                              168.033 €

                Es werden fixe Kosten berücksichtigt wie TÜV-Gebühren und Versicherungen. Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und drei Voll-Service-Wartungsverträge hier ihren Niederschlag.

 

4.4.2      Unterhaltung Zusatzgeräte                                                                                                            13.500 €

Hier handelt es sich um Durchschnittswerte der letzten Jahre.

 

4.4.3      Kosten des Winterdienstes                                                                                                           52.040 €

Es wird ein Kommunalschlepper und erstmalig ein Lkw mit Winterdienstausrüstung im Zeitraum November bis März des Folgejahres angemietet.

Ebenfalls wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.

 

4.4.4      Verwertung von Straßenkehricht                                                                                                41.000 €

Für den Transport und die Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht sind die vg. Kosten vorkalkuliert.

4.4.5      Sonstige Dienstleistungen                                                                                                                6.300 €

 

                Für die Reinigung des Busbahnhofes (ZOB) am Rathaus wurde aufgrund des not­wendigen Einsatzes von Spezialmaschinen eine Drittbeauftragung vorgenommen.
Des Weiteren kommt der Einsatz einer EDV-Software für die Alarmierung, Routen­erfassung und Dokumentation („Call & Report“) zum Einsatz.

 

4.5         Leitungs-/Verwaltungskosten EBB                                                                                              86.767 €

Für die Leitung des EBB (Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungs­prüfung und Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen inkl. Technikunterstützung zu berücksichtigen.

Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.

Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.

Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.


4.6         Kostenerstattung von Produkt 1                                                                                                  18.137 €

 

               Erlös aus dem Einsatz des in 2015 beschafften Geräteträgers Unimog UN-BK 423 zu 20 % im Bereich Abfall.

 

4.7         Kostenerstattung BBH                                                                                                                      10.900 €

Der Baubetriebshof nutzt den WD-Geräteträger in der Grünpflege. Hierfür werden
50 % der variablen Kosten an den EBB erstattet.

 

 

4.8          Aufteilung der Kosten der Straßenreinigung

Die hier ausgewiesenen Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für die Reinigung von nicht gewidmeten Flächen entstehen.

Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze entstehen.

Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die unterschiedlichen Bereiche.


4.9          Leistungen des Baubetriebshofes                                                                                             103.800€

Für die Winterwartung (rd. 1.500 Std.) sowie die Reinigung verschiedener Bereiche, die überwiegend manuell durchgeführt werden muss (rd. 100 Std.), wird Personal des Baubetriebshofes sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.


4.10       Öffentlicher Anteil

Die Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die Kosten der Verwaltung auf

- Straßenreinigung                                         357.373 €
- Winterdienst                                                  245.558 €

Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.

Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu reinigenden Flächen ge­messen; der Anteil beträgt 14,23 %.


- Straßenreinigung                                            50.840 €
- Winterdienst                                                    34.933 €

Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung hinzuzurechnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.11           Kosten der Verwaltung


4.11.1      Kosten der Verwaltung – Personal –                                                                                         28.058 €

Der EBB nimmt Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des Umweltbereiches

4.11.2      Kosten der Verwaltung – sächlich –                                                                                             4.423 €

Mit diesem Betrag sind Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die Beschäftigung mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.

Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt anhand von Personenschlüsseln.

Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.



 

4.12           Gewinnvortrag 2020

Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW wird der Gewinn aus 2020 im Bereich der Straßenreinigung von rd. 6.666 € und der Gewinn aus 2020 im Bereich Winterdienst von rd. 22.881 € in voller Höhe berücksichtigt.

Es ergeben sich somit durch Gebühren zu deckende Kosten für

- die Straßenreinigung                                  316.107 €
- den Winterdienst                                         203.984 €

 

5.                  Kalkulation


5.1               Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren

Insgesamt sind 153.375 Meter zu veranlagen. Bei Division der Kosten (316.107 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein Gebührensatz von 2,0610 €.

Der Gebührensatz sollte auf 2,06 € gerundet und festgesetzt werden.

 

5.2               Kalkulation der Winterdienstgebühren

Um den unterschiedlichen Vorteil der erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der Äquivalenzziffernrechnung.

Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.

Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten Vorhaltekosten (Abschreibungen, Zinsen, etc.), die unabhängig von einem tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.

 

5.3               Nach Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich ein gewichteter Gebührensatz von 1,4599 €.

Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt festgesetzt werden:

Priorität 1                                                                  1,46 €
Priorität 2                                                                  1,46 €
Priorität 3                                                                  1,09 €

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 3 Anlagen

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Bernd Schäfer

 

 

Vertreter der Betriebsleitung

 

 

 

 

Polplatz

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Grotefels