Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO NRW
hier: Inhouse-Verkabelung Grundschulen
Vorlage
12/0375
Aktenzeichen
kry-kü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Folgende gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW, S. 916) in Kraft getreten am 1. Oktober 2020, durch den Bürgermeister Bernd Schäfer und das Ratsmitglied Martina Plath getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:

 

Genehmigung einer überplanmäßigen Auszahlung gem. § 83 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der aktuell gültigen Fassung

- Genehmigung einer überplanmäßigen Auszahlung für eine Investition, welche im folgenden

  Jahr fortgesetzt wird, dessen Deckung erst im Folgejahr gewährleistet ist

hier: Inhouse-Verkabelung Grundschulen

 

 

Auszahlungen in Höhe von 452.000,00 € im Jahr 2021, für die Inhouse-Verkabelung der Grundschulen mit Glasfaser, zu bestreiten aus der Buchungsstelle 03.21.01/0536.785300

- Inhouse-Verkabelung Grundschulen - wird zugestimmt.

Gleichzeitig wird hierdurch einer überplanmäßigen Auszahlung von bis zu 275.000,00 € gem.

§ 83 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der aktuell gültigen Fassung zugestimmt.

 

 

Sachdarstellung:

 

Am 22.04.2021 wurde nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurden.

 

_________________________________________________________________________________

 

 

Dringlicheitsentscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW, S. 916) in Kraft getreten am 1. Oktober 2020

 

 

Federführendes Fachamt:

Amt für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport

 

 

Genehmigung einer überplanmäßigen Auszahlung gem. § 83 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der aktuell gültigen Fassung

- Genehmigung einer überplanmäßigen Auszahlung für eine Investition, welche im

  folgenden Jahr fortgesetzt wird, deren Deckung erst im Folgejahr gewährleistet ist

hier: Inhouse-Verkabelung Grundschulen

 

 

Begründung:

 

1. Gesetzliche Grundlage:

 

In § 83 Absatz 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen heißt es:

"Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung erst im folgenden Jahr gewährleistet ist."

 

 

2. Geplante Vorgehensweise bei der Stadt Bergkamen:

 

Im Zuge der Investitionsplanung der Stadt Bergkamen bis zum Jahr 2024 sind unter der Buchungsstelle 03.21.01/0536.785300 - Inhouse-Verkabelung Grundschulen - für die einzelnen Jahre investive Mittel in folgender Höhe geplant:

Jahr 2021 - 177.000,00 € (incl. einer Ermächtigungsübertragung aus dem Jahr 2020 i. H. v. 88.000,00 €)

Jahr 2022 - 317.000,00 €.

Diese Mittel werden für die sogenannten Inhouse-Verkabelungen der Grundschulen im Sinne der Vorgaben des "DigitalPaktes Schule NRW" bereitgestellt und basieren aus Kostenschätzungen der Jahre 2018 und 2019. Insgesamt wurde zuletzt für die hausinterne Vernetzung aller Räume mit Glasfaserkabeln in allen allgemeinbildenden Schulen der Stadt Bergkamen mit Kosten in Höhe von 1.127.852,00 € gerechnet. Ein diesbezüglicher Förderbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 31.03.2021 in Höhe von 1.015.066,53 € (90%-Förderung der anerkennungs-fähigen Kosten gemäß "DigitalPakt Schule NRW") liegt vor und ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Die Vorbereitung einer entsprechenden Ausschreibung durch das StA 23 hat nun ergeben, dass infolge der Erkenntnisse neuester Kostenschätzungen und Machbarkeitsprüfungen im Wege einer Markterkundung und entgegen ursprünglicher Erwartungen der Stadt Bergkamen die komplette Inhouse-Verkabelung der Grundschulen nicht einen so langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde wie ursprünglich erwartet. Bei einer entsprechenden gemeinsamen Ausschreibung der Inhouse-Verkabelung aller Schulen und Auftragsvergabe im 2. Quartal 2021 wird mit der Fertigstellung der sechs Grundschulen diesbezüglich noch im Jahr 2021 gerechnet. Hierfür würden aber noch im Jahr 2021 Auszahlungen in Höhe von 430.000,00 € bis zu 450.000,00 € erwartet (s. Anlage 2). Letztendlich darf also auch durch die Synergieeffekte einer ununterbrochenen Fertigstellung dieses Gewerkes eine Einsparung von geschätzt ca.

40.000,00 € erwartet werden. Die Verkabelung der Jahnschule am neuen Standort (ehemaliges Burgschulgelände) wird erst später erfolgen können; das Gebäude muss noch errichtet werden.

 

Gleichzeitig wäre bei wie zuvor beschriebener Auftragsvergabe die kontinuierliche Verkabelung aller allgemeinbildenden Schulen der Stadt Bergkamen garantiert. Der Markt der potentiellen Auftragnehmer diesbezüglich ist durch die Ausschüttungen der entsprechenden Förderprogramme der einzelnen Bundesländer mittlerweile angespannt. Eine Aufteilung der Gesamtaufgabe in mehr als zwei Ausschreibungen kann den Prozess mangels zeitlicher Verfügbarkeit geeigneter Auftragnehmer erheblich - unter Umständen über Jahre - verzögern.

 

Eine Genehmigung der überplanmäßigen Auszahlung in Höhe von bis zu 275.000,00 € in diesem Jahr wäre somit der Garant, dass eine zügige und ununterbrochene Digitalisierung der Bergkamener Grundschulen noch in diesem Jahr erfolgen kann.

Entsprechende Minderauszahlungen in 2022 wären zu erwarten. Letztendlich hat der Rat der Stadt Bergkamen bereits am 24.09.2020 im Rahmen der Verabschiedung des Medienentwicklungsplanes für die Bergkamener Schulen (Drucksache Nr. 11/1986) der schnellstmöglichen Digitalisierung der Bergkamener Schulen zugestimmt. Das oben benannte Vorhaben steht hier in direktem Zusammenhang.

 

 

 

Kostendarstellung:

 

Kosten:

 

Auszahlungen in Höhe von 452.000,00 € im Jahr 2021 für die Inhouse-Verkabelung der Grundschulen mit Glasfaser, zu bestreiten aus der Buchungsstelle 03.21.01/0536.785300-Inhouse-Verkabelung-Grundschulen

 

Finanzierungsvorschlag:

 

Bei der Buchungsstelle 03.21.01/0536.785300 sind überplanmäßige Mittel in Höhe von 275.000,00 € bereitzustellen.

 

Die Deckung in Höhe von 275.000,00 € erfolgt durch Minderauszahlungen bei der o. g. Buchungsstelle im Haushaltsjahr 2022 gem. § 83 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

 

Die Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bergkamen, Martina Plath, hat der Entscheidung im Wege der Dringlichkeit zugestimmt.

 

 

Bergkamen, 19.04.2021

 

 

 

gez.

Bernd Schäfer

Der Bürgermeister

 

 


Dringlicheitsentscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW, S. 916) in Kraft getreten am 1. Oktober 2020

 

Genehmigung einer überplanmäßigen Auszahlung gem. § 83 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der aktuell gültigen Fassung

- Genehmigung einer überplanmäßigen Auszahlung für eine Investition, welche im folgenden

  Jahr fortgesetzt wird, dessen Deckung erst im Folgejahr gewährleistet ist

hier: Inhouse-Verkabelung Grundschulen

 

 

Auszahlungen in Höhe von 452.000,00 € im Jahr 2021, für die Inhouse-Verkabelung der Grundschulen mit Glasfaser, zu bestreiten aus der Buchungsstelle 03.21.01/0536.785300

- Inhouse-Verkabelung Grundschulen - wird zugestimmt.

Gleichzeitig wird hierdurch einer überplanmäßigen Auszahlung von bis zu 275.000,00 € gem.

§ 83 Absatz 1 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der aktuell gültigen Fassung zugestimmt.

 

 

 

Bergkamen, 13.10.2021

 

 

 

 

gez.                                                                   gez.

Bernd Schäfer                                               Martina Plath

Der Bürgermeister                                      Ratsmitglied

 

 

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Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW, S. 916) in Kraft getreten am 1. Oktober 2020, zu genehmigen.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray