Betreff
Verbandsversammlung des Lippeverbandes
hier: Wahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadt Bergkamen
Vorlage
12/0034
Aktenzeichen
ls-ht
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen wählt für die Dauer der 12. Wahlperiode des Rates der Stadt Bergkamen folgende Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsversammlung des Lippeverbandes:

 

Vertreterin bzw. Vertreter:

 

1.       ...................................................................

2.       ...................................................................

3.       ...................................................................

4.       ...................................................................

 

Von der Verwaltung:

 

5. ..................................................................

 

Sachdarstellung:

 

Nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Lippeverband Lippeverbandsgesetz – LippeVG) vom 07. Februar 1990 besteht die Verbandsversammlung aus den Delegierten der Mitglieder. Nach § 12 LippeVG berechtigt jede in der Satzung festzusetzende Einheit an Jahresbeiträgen (Beitragseinheit) zur Entsendung einer Delegierten bzw. eines Delegierten. Ein Mitglied entsendet in die Verbandsversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten ist sein durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung der Verbandsversammlung zugrunde zu legen.

 

Für alle Delegierten gilt, dass sie sich nicht vertreten lassen können.

 

Entsprechend der Festsetzung der Beitragseinheit durch die Genossenschaftsversammlung ist die Stadt Bergkamen berechtigt, aufgrund ihrer Beitragseinheiten fünf Delegierte innerhalb der Stimmgruppe „Städte und Gemeinden“ in die Verbandsversammlung zu entsenden:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen hat somit fünf Mitglieder für die Verbandsversammlung des Lippeverbandes zu wählen.

 

Gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen.

 

Bei unmittelbaren Beteiligungen vertritt, gem. § 113 Abs. 2 GO NRW, ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in den in § 113 Abs. 1 GO NRW genannten Gremien. Sofern weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Sätze 1 und 2 des § 113 Abs. 2 GO NRW gelten für mittelbare Beteiligungen entsprechend, sofern nicht ähnlich wirksame Vorkehrungen zur Sicherung hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten getroffen werden.


Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter ist gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 50 Abs. 3 GO NRW) durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz des Bürgermeister ist – wie im Übrigen auch derjenige der von ihm vorgeschlagenen Beamtin oder Angestellten bzw. des von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten – nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen, da er kraft Gesetzes allein und ausschließlich aufgrund seiner Funktion die Interessen der Gemeinde in anderen Unternehmen oder Einrichtungen wahren soll (Kommentar Cronauge, § 113 Abs. V. 4., GO NRW).

 

Gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW ist das in § 50 Abs. 3 GO NRW beschriebene Wahlverfahren in diesem Fall anzuwenden. Danach wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt, wenn kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande gekommen ist. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend, gem. § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Bernd Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Scheerer