Betreff
Aufstellung des Sachlichen Teilplans Regionale Kooperationsstandorte zum Regionalplan Ruhr;
hier: Stellungnahme der Stadt Bergkamen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Vorlage
11/2066
Aktenzeichen
61 thi-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Stellungnahme der Verwaltung als Stellungnahme der Stadt Bergkamen.

 

 

Sachdarstellung:

 

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (RVR) hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2020 die Erarbeitung eines vorgezogenen „Sachlichen Teilplans Regionale Kooperationsstandorte zum Regionalplan Ruhr“ beschlossen. Ziel des Teilplans ist die Festlegung von 24 Standorten als Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung mit der Zweckbindung „Regionale Kooperationsstandorte“ (GIBz). Damit soll zeitnah ein bedarfsgerechtes Angebot an großen zusammenhängenden Wirtschaftsflächen gesichert werden, die sich für die Ansiedlung von flächenintensiven Gewerbe- und Industriebetrieben eignen.

Zu einem späteren Zeitpunkt soll der sachliche Teilplan in den Gesamtplan „Regionalplan Ruhr“ integriert werden. Das Verfahren zur Aufstellung des gesamten Regionalplans dauert aus verschiedenen Gründen wie z. B. Änderungen der landesplanerischen Vorgaben während des Erarbeitungsprozesses und die Vielzahl der eingegangenen Stellungnahmen noch an.

 

Die umfangreichen Verfahrensunterlagen sind auf der Website des Regionalverbands Ruhr zum Download bereitgestellt. Die Webadresse lautet: www.regionalplanung.rvr.ruhr

 

Gemäß § 9 ROG i. V. m. § 13 LPlG NRW ist die Stadt Bergkamen am Verfahren beteiligt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endet am 30. November 2020.

 

 

Inhalte des Regionalplanentwurfs

 

Standorte für flächenintensive Ansiedlungsvorhaben mit einem Grundstücksbedarf ab 5 ha sind in der Metropole Ruhr knapp. Mit dem Teilplan Regionale Kooperationsstandorte soll hier eine entsprechende Flächenvorsorge für die Gesamtregion getroffen werden. Die im Teilplan festgelegten 24 Regionalen Kooperationsstandorte umfassen insgesamt eine Fläche von 1.260 ha.

 

Der Bedarf an Standorten für flächenintensive Betriebe wurde rechnerisch auf Basis entsprechender Flächeninanspruchnahmen der vergangenen Jahre ermittelt. Er beträgt 1.290 ha einschließlich städtebaulicher und regionalplanerischer Zulagen für einen Planungszeitraum von 20 Jahren. Der darüber hinaus bestehende Flächenbedarf u. a. an kommunalen Gewerbeflächen wird erst im Gesamtplan des Regionalplans Ruhr ausgewiesen. Es ist vorgesehen, über das Siedlungsflächenmonitoring Ruhr die Entwicklung der Regionalen Kooperationsstandorte künftig zu evaluieren.

 

Für den Kreis Unna werden insgesamt sechs Regionale Kooperationsstandorte als „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für zweckgebundene Nutzungen – Regionale Kooperationsstandorte“ (GIBz „Regionale Kooperationsstandorte“) zeichnerisch ausgewiesen:

§  Steag-Kraftwerk, Lünen (Flächengröße 44 ha)

§  Kraftwerk Heil, Bergkamen (45 ha)

§  Nordlippestraße, Werne (59 ha)

§  Unna / Kamen, Unna / Kamen (118 ha)

§  Gersteinwerk, Werne (46 ha)

§  InlogPark, Hamm / Bönen (51 ha)

 

Die Flächen für die Regionalen Kooperationsstandorte wurden i. d. R. von den Kreisen und Kommunen vorgeschlagen. Kriterien für die Anmeldung eines Standorts waren dabei unter anderem eine Größe von mindestens 30 ha, eine gute Erreichbarkeit sowie ein möglichst restriktionsfreier Standort. Die anschließende Flächenbewertung durch den RVR bezog sich vor allem auf die Prüfung der Vereinbarkeit mit Ziel 6.3-3 des LEP NRW (Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche) und führte zum teilweisen Ausschluss von Flächen. Außerdem wurden diese einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterzogen. Eine Stellungnahme zu sowie die Nachmeldung von Flächen durch Kreise und Kommunen war während des Verfahrens möglich und wurde in das Gesamtverfahren sowie die finale Auswahl der Standorte einbezogen.

 

Neben der Ausweisung der 24 Standorte enthält der Teilplan auch textliche Festlegungen. Diese umfassen ein Ziel und einen Grundsatz.

Im Ziel „Regionale Kooperationsstandorte sichern“ ist für die Inanspruchnahme der Regionalen Kooperationsstandorte eine Mindestgröße von 5 ha betrieblicher Netto-Grundstücksfläche erforderlich, bezogen auf die Endausbaustufe des Vorhabens. Der Wert wurde empirisch abgeleitet und entspricht 2 % aller Ansiedlungsfälle bzw. 26 % der Inanspruchnahmen im Zeitraum 2005 bis 2010 (Stützzeitraum, der dem Entwurf des Regionalplans Ruhr zugrunde liegt). Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der anzusiedelnden Branchen.

Die Ansiedlung von Betrieben unter dem Schwellenwert von 5 ha Netto-Grundstücksfläche wird im Teilplan weitgehend begrenzt auf folgende Ausnahmen:

a)    Produktions- oder Dienstleistungsverbünde von Betrieben mit einem jeweils für sich betrachtet geringeren Flächenbedarf als 5 ha Netto-Grundstücksfläche; es zählt die Gesamtheit der Teilvorhaben in der Endausbaustufe sowie deren funktionaler Zusammenhang

b)    emittierende Betriebe und störfallrelevante Nutzungen; Beurteilung nach Abstandserlass NRW

c)    Restflächen, die kleiner als 5 ha sind

d)    Sicherung und Erweiterung bestehender Betriebe (bei Standorten, die bereits tlw. genutzt werden)

In der Zielformulierung wird weiter ausgeführt, dass Planungen und Maßnahmen, die mit dem angestrebten Nutzungszweck der Darstellung „Regionaler Kooperationsstandort“ nicht vereinbar sind, bauleitplanerisch auszuschließen sind. Der Ausschluss umfasst insbesondere Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten.

 

Der Grundsatz „Interkommunale Kooperation stärken“ besagt, dass Vermarktung und Betrieb eines GIBz „Regionale Kooperationsstandorte“ in enger interkommunaler Zusammenarbeit erfolgen sollen. Der Grundsatz zielt auf Zusammenarbeit von mindestens zwei Kommunen bei der Entwicklung, Vermarktung und beim laufenden Betrieb der GIBz „Regionaler Kooperationsstandort“ ab, wobei auch regional und kreisweit agierenden Wirtschaftsförderungsgesellschaften hierbei eine wichtige Rolle zukommen kann.

 

Das Kraftwerk Heil wurde durch den Kreis Unna, die Stadt Bergkamen und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Kreis Unna (WFG) als Kooperationsstandort angemeldet. Die Darstellung umfasst alle Kraftwerksflächen, die heute schon genutzt werden. Die dargestellte Fläche bleibt damit hinter der Kraftwerksdarstellung im geltenden Regionalplan zurück; ausgenommen sind vor allem die bewaldeten Flächen westlich und östlich der Hauptfläche (siehe Anlage zur Drucksache).

Für den Kooperationsstandort werden aufgrund der Nähe zu den Natura 2000-Gebieten Lippeaue und Beverseegebiet erhebliche Umweltauswirkungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In der vom Rat in seiner Sitzung im Februar 2019 beschlossenen Stellungnahme zum Regionalplan Ruhr (Drucksache 11/1461) wurde dem RVR mitgeteilt, dass die Einschätzung hinsichtlich erheblicher Umweltauswirkungen nicht nachvollzogen werden kann, da der Standort bereits seit Jahrzehnten intensiv industriell vorgenutzt ist. Durch entsprechende FFH-Vorprüfungen wird jetzt nachgewiesen, dass Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele der betroffenen Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen sind.

Die heutige Kraftwerksnutzung findet zeichnerisch bei der geplanten Regionalplandarstellung keine Berücksichtigung. Über die Ausnahmeregelung c) des o. g. textlichen Ziels „Regionale Kooperationsstandorte sichern“ ist aber – neben dem allgemein geltenden Bestandsschutz – eine Zulässigkeit sowie auch eine mögliche Weiterentwicklung der Kraftwerksnutzung gegeben.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Aufstellung des „Sachlichen Teilplans Regionale Kooperationsstandorte“ wird begrüßt. Durch das Vorziehen dieses Verfahrens vor das noch andauernde Gesamtverfahren der Regionalplan-Neuaufstellung können für den Bedarf an flächenintensiven Gewerbe- und Industrieansiedlungen kurzfristig entsprechende Standorte bereitgestellt werden. Außerdem besteht beispielsweise hinsichtlich der Kraftwerkstandorte bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine Zielvorstellung für die perspektivische Nutzung. Dieses gibt sowohl den Kraftwerksbetreibern als auch den Standortkommunen die Gewissheit, dass die gewerblich-industriell vorgenutzten Flächen auch weiterhin genutzt werden können und keine zusätzlichen Freiräume in Anspruch genommen werden müssen.

 

Zu den vorgelegten Unterlagen gibt es folgende Hinweise und Anmerkungen:

 

§  Bei der Beschreibung der einzelnen Standorte wird bei den planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für den Standort „Bergkamen Kraftwerk Heil“ (Anlage 1, Teil A, Kapitel IV, S: 33) nicht aufgeführt, dass die Fläche im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. HL 54 „Heiler Heide“ liegt, der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Elektrizitätswerk einschl. Nebenanlagen“ festsetzt. Bei anderen Fläche erfolgt die Nennung des Bebauungsplans. Die Darstellung sollte vereinheitlicht werden.

§  Im Kapitel 2.1 der Begründung (Anlage 3) heißt es auf S. 11, dass „mit Ausnahme der Festlegung der Standorte „Groppenbruch“ in Dortmund, „Gersteinwerk“ in Werne und „Rangierbahnhof“ in Hamm … in unterschiedlichem Umfang bei allen Standorten Bereiche in Anspruch genommen (werden), die bisher regionalplanerisch als Freiraum festgelegt sind“. Dieses trifft so nicht zu. Der Standort „Bergkamen Kraftwerk Heil“ ist – wie in Teil A der vorgelegten Unterlagen richtig beschrieben – „planungsrechtlich … im GEP Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich Dortmund westlicher Teil vollständig als GIB für flächenintensive Großvorhaben mit der Signatur Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe festgelegt“. Die Begründung sollte entsprechend korrigiert werden.

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Thiede