hier: Stellungnahme der Stadt Bergkamen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt die Stellungnahme der Verwaltung als Stellungnahme der
Stadt Bergkamen.
Sachdarstellung:
Die
Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (RVR) hat in ihrer Sitzung am 15.
Juni 2020 die Erarbeitung eines vorgezogenen „Sachlichen Teilplans Regionale
Kooperationsstandorte zum Regionalplan Ruhr“ beschlossen. Ziel des Teilplans
ist die Festlegung von 24 Standorten als Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzung mit der Zweckbindung „Regionale Kooperationsstandorte“ (GIBz).
Damit soll zeitnah ein bedarfsgerechtes Angebot an großen zusammenhängenden
Wirtschaftsflächen gesichert werden, die sich für die Ansiedlung von
flächenintensiven Gewerbe- und Industriebetrieben eignen.
Zu einem späteren
Zeitpunkt soll der sachliche Teilplan in den Gesamtplan „Regionalplan Ruhr“
integriert werden. Das Verfahren zur Aufstellung des gesamten Regionalplans
dauert aus verschiedenen Gründen wie z. B. Änderungen der
landesplanerischen Vorgaben während des Erarbeitungsprozesses und die Vielzahl
der eingegangenen Stellungnahmen noch an.
Die umfangreichen
Verfahrensunterlagen sind auf der Website des Regionalverbands Ruhr zum
Download bereitgestellt. Die Webadresse lautet: www.regionalplanung.rvr.ruhr
Gemäß § 9 ROG
i. V. m. § 13 LPlG NRW ist die Stadt Bergkamen am Verfahren
beteiligt. Die Frist zur Abgabe
einer Stellungnahme endet am 30.
November 2020.
Inhalte des
Regionalplanentwurfs
Standorte für
flächenintensive Ansiedlungsvorhaben mit einem Grundstücksbedarf ab 5 ha
sind in der Metropole Ruhr knapp. Mit dem Teilplan Regionale
Kooperationsstandorte soll hier eine entsprechende Flächenvorsorge für die
Gesamtregion getroffen werden. Die im Teilplan festgelegten 24 Regionalen
Kooperationsstandorte umfassen insgesamt eine Fläche von 1.260 ha.
Der Bedarf an
Standorten für flächenintensive Betriebe wurde rechnerisch auf Basis
entsprechender Flächeninanspruchnahmen der vergangenen Jahre ermittelt. Er
beträgt 1.290 ha einschließlich städtebaulicher und regionalplanerischer
Zulagen für einen Planungszeitraum von 20 Jahren. Der darüber hinaus bestehende
Flächenbedarf u. a. an kommunalen Gewerbeflächen wird erst im Gesamtplan
des Regionalplans Ruhr ausgewiesen. Es ist vorgesehen, über das
Siedlungsflächenmonitoring Ruhr die Entwicklung der Regionalen
Kooperationsstandorte künftig zu evaluieren.
Für den Kreis Unna
werden insgesamt sechs Regionale Kooperationsstandorte als „Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen für
zweckgebundene Nutzungen – Regionale Kooperationsstandorte“ (GIBz „Regionale
Kooperationsstandorte“) zeichnerisch ausgewiesen:
§ Steag-Kraftwerk, Lünen (Flächengröße 44 ha)
§ Kraftwerk Heil, Bergkamen (45 ha)
§ Nordlippestraße, Werne (59 ha)
§ Unna / Kamen, Unna / Kamen (118 ha)
§ Gersteinwerk, Werne (46 ha)
§ InlogPark, Hamm / Bönen (51 ha)
Die Flächen für die
Regionalen Kooperationsstandorte wurden i. d. R. von den Kreisen und
Kommunen vorgeschlagen. Kriterien für die Anmeldung eines Standorts waren dabei
unter anderem eine Größe von mindestens 30 ha, eine gute Erreichbarkeit sowie
ein möglichst restriktionsfreier Standort. Die anschließende Flächenbewertung
durch den RVR bezog sich vor allem auf die Prüfung der Vereinbarkeit mit Ziel
6.3-3 des LEP NRW (Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche) und führte zum
teilweisen Ausschluss von Flächen. Außerdem wurden diese einer Strategischen
Umweltprüfung (SUP) unterzogen. Eine Stellungnahme zu sowie die Nachmeldung von
Flächen durch Kreise und Kommunen war während des Verfahrens möglich und wurde
in das Gesamtverfahren sowie die finale Auswahl der Standorte einbezogen.
Neben der
Ausweisung der 24 Standorte enthält der Teilplan auch textliche Festlegungen.
Diese umfassen ein Ziel und einen Grundsatz.
Im Ziel
„Regionale Kooperationsstandorte sichern“ ist für die Inanspruchnahme der
Regionalen Kooperationsstandorte eine Mindestgröße von 5 ha betrieblicher
Netto-Grundstücksfläche erforderlich, bezogen auf die Endausbaustufe des
Vorhabens. Der Wert wurde empirisch abgeleitet und entspricht 2 % aller
Ansiedlungsfälle bzw. 26 % der Inanspruchnahmen im Zeitraum 2005 bis 2010
(Stützzeitraum, der dem Entwurf des Regionalplans Ruhr zugrunde liegt). Es gibt
keine Beschränkungen hinsichtlich der anzusiedelnden Branchen.
Die Ansiedlung von
Betrieben unter dem Schwellenwert von 5 ha Netto-Grundstücksfläche wird im
Teilplan weitgehend begrenzt auf folgende Ausnahmen:
a)
Produktions- oder Dienstleistungsverbünde von Betrieben
mit einem jeweils für sich betrachtet geringeren Flächenbedarf als 5 ha
Netto-Grundstücksfläche; es zählt die Gesamtheit der Teilvorhaben in der
Endausbaustufe sowie deren funktionaler Zusammenhang
b)
emittierende Betriebe und störfallrelevante Nutzungen;
Beurteilung nach Abstandserlass NRW
c)
Restflächen, die kleiner als 5 ha sind
d)
Sicherung und Erweiterung bestehender Betriebe (bei
Standorten, die bereits tlw. genutzt werden)
In der
Zielformulierung wird weiter ausgeführt, dass Planungen und Maßnahmen, die mit
dem angestrebten Nutzungszweck der Darstellung „Regionaler
Kooperationsstandort“ nicht vereinbar sind, bauleitplanerisch auszuschließen
sind. Der Ausschluss umfasst insbesondere Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten.
Der Grundsatz
„Interkommunale Kooperation stärken“ besagt, dass Vermarktung und Betrieb
eines GIBz „Regionale Kooperationsstandorte“ in enger interkommunaler
Zusammenarbeit erfolgen sollen. Der Grundsatz zielt auf Zusammenarbeit von
mindestens zwei Kommunen bei der Entwicklung, Vermarktung und beim laufenden
Betrieb der GIBz „Regionaler Kooperationsstandort“ ab, wobei auch regional und
kreisweit agierenden Wirtschaftsförderungsgesellschaften hierbei eine wichtige
Rolle zukommen kann.
Das Kraftwerk Heil
wurde durch den Kreis Unna, die Stadt Bergkamen und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft
Kreis Unna (WFG) als Kooperationsstandort angemeldet. Die Darstellung umfasst
alle Kraftwerksflächen, die heute schon genutzt werden. Die dargestellte Fläche
bleibt damit hinter der Kraftwerksdarstellung im geltenden Regionalplan zurück;
ausgenommen sind vor allem die bewaldeten Flächen westlich und östlich der
Hauptfläche (siehe Anlage zur Drucksache).
Für den
Kooperationsstandort werden aufgrund der Nähe zu den Natura 2000-Gebieten
Lippeaue und Beverseegebiet erhebliche Umweltauswirkungen nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. In der vom Rat in seiner Sitzung im Februar 2019 beschlossenen
Stellungnahme zum Regionalplan Ruhr (Drucksache 11/1461) wurde dem RVR
mitgeteilt, dass die Einschätzung hinsichtlich erheblicher Umweltauswirkungen nicht
nachvollzogen werden kann, da der Standort bereits seit Jahrzehnten intensiv
industriell vorgenutzt ist. Durch entsprechende FFH-Vorprüfungen wird jetzt
nachgewiesen, dass Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele der betroffenen
Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen sind.
Die heutige
Kraftwerksnutzung findet zeichnerisch bei der geplanten Regionalplandarstellung
keine Berücksichtigung. Über die Ausnahmeregelung c) des o. g. textlichen
Ziels „Regionale Kooperationsstandorte sichern“ ist aber – neben dem allgemein
geltenden Bestandsschutz – eine Zulässigkeit sowie auch eine mögliche
Weiterentwicklung der Kraftwerksnutzung gegeben.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die Aufstellung des
„Sachlichen Teilplans Regionale Kooperationsstandorte“ wird begrüßt. Durch das
Vorziehen dieses Verfahrens vor das noch andauernde Gesamtverfahren der
Regionalplan-Neuaufstellung können für den Bedarf an flächenintensiven Gewerbe-
und Industrieansiedlungen kurzfristig entsprechende Standorte bereitgestellt
werden. Außerdem besteht beispielsweise hinsichtlich der Kraftwerkstandorte
bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine Zielvorstellung für die
perspektivische Nutzung. Dieses gibt sowohl den Kraftwerksbetreibern als auch
den Standortkommunen die Gewissheit, dass die gewerblich-industriell
vorgenutzten Flächen auch weiterhin genutzt werden können und keine
zusätzlichen Freiräume in Anspruch genommen werden müssen.
Zu den vorgelegten
Unterlagen gibt es folgende Hinweise und Anmerkungen:
§ Bei der
Beschreibung der einzelnen Standorte wird bei den planungsrechtlichen
Rahmenbedingungen für den Standort „Bergkamen Kraftwerk Heil“ (Anlage 1, Teil
A, Kapitel IV, S: 33) nicht aufgeführt, dass die Fläche im Geltungsbereich
des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. HL 54 „Heiler Heide“ liegt,
der Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Elektrizitätswerk einschl.
Nebenanlagen“ festsetzt. Bei anderen Fläche erfolgt die Nennung des
Bebauungsplans. Die Darstellung sollte vereinheitlicht werden.
§ Im Kapitel 2.1 der Begründung (Anlage 3)
heißt es auf S. 11, dass „mit Ausnahme der Festlegung der Standorte
„Groppenbruch“ in Dortmund, „Gersteinwerk“ in Werne und „Rangierbahnhof“ in
Hamm … in unterschiedlichem Umfang bei allen Standorten Bereiche in Anspruch
genommen (werden), die bisher regionalplanerisch als Freiraum festgelegt sind“.
Dieses trifft so nicht zu. Der Standort „Bergkamen Kraftwerk Heil“ ist – wie in
Teil A der vorgelegten Unterlagen richtig beschrieben – „planungsrechtlich … im
GEP Arnsberg Teilabschnitt Oberbereich Dortmund westlicher Teil vollständig als
GIB für flächenintensive Großvorhaben mit der Signatur Kraftwerke und
einschlägige Nebenbetriebe festgelegt“. Die Begründung sollte entsprechend
korrigiert werden.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiterin Thiede |
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