Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) ab dem 01.01.2021 so, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
A.
Neufassung der Straßenreinigungssatzung ab dem 01.01.2021
Die Neufassung der
Straßenreinigungssatzung erfolgte durch eine gemeinsame Arbeitsgruppe des
Amtes für Finanzen und Steuern (Frau Zschau und Herrn Maaz) sowie dem
EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB / Frau Grotefels und Herrn Polplatz).
Die aktuelle Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Bergkamen datiert in ihrer Erstfassung vom 21.12.1994 und wurde – in der Regel aufgrund der jährlichen Gebührenkalkulation – durch 26 Änderungssatzungen fortgeschrieben.
Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch kommunalpolitische sowie verwaltungstechnische Aspekte haben den Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) veranlasst, eine Überarbeitung der Mustersatzung nach rund zwei Jahrzehnten vorzunehmen.
Der in der Anlage 1 zu dieser Vorlage gezogene Vergleich zwischen der aktuellen Satzung und dem Vorschlag ab 01.01.2021 basiert im wesentlichen auf der Mustersatzung des StGB NRW und wurde durch Bergkamener Regelungen ergänzt.
Der Satzungsentwurf – Anlage 2 – wurde mit dem Rechtsamt der Stadt Bergkamen und der Geschäftsstelle des StGB NRW zurückgekoppelt; beide Institutionen erklärten keine Bedenken gegen den Satzungstext. Das Straßenverzeichnis ist als Anlage 4 beigefügt.
B.
Gebührenkalkulation ab dem 01.01.2021
Die
Gebührenkalkulation – Anlage 3 –
wurde durch die Mitarbeiter des EBB – Frau Grotefels (Betriebswirtin) und die
Herren Heinemann und Rutkowski (Disponenten) – aufgestellt.
1. Überprüfung
des Allgemeininteresses
(öffentlicher Anteil
an den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege
und
Plätze)
Nach der im Jahr
1997 erfolgten Abschaffung eines festen Prozentsatzes (25 %) an den Kosten der
Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen Anteils in das Ermessen
des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit diesem
Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der Straßenflächen der
überörtlichen Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen ermittelt.
Diese Art der Ermittlung wurde in Urteilen des OVG Münster bestätigt.
Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der
Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen-
und Wegegesetz NRW vermessen.
Im Jahr 2015 erfolgte eine neue Bewertung des anzuwendenden öffentlichen
Anteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes;
dieser wurde mit 13,01 % festgestellt.
Der für 2021 anzuwendende öffentliche Anteil
an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit
14,26 % festgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der
Kalkulation zu berücksichtigen.
2. Änderung
des Straßenverzeichnisses
Das aktuelle Straßenverzeichnis ist als Anlage 3 dieser Vorlage
beigefügt.
3. Gebührenkalkulation
3.1 Kalkulationszeitraum
Gemäß § 6 Abs. 2
KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei Jahren
zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den
Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.
3.2 Gewinn
und Verlustvortrag gemäß KAG NRW
Das Ergebnis der
Betriebsabrechnung für das Jahr 2019 sieht einen Gewinn für die
Straßenreinigung von rd. 32.157 € und für den Winterdienst von rd. 32.242 €
vor. Diese Ergebnisse werden in 2021 zu 100 % berücksichtigt.
3.3 Wesentliche
Einflussfaktoren bei der Kostenentwicklung
Einflussfaktoren sind gestiegene Kosten im
Leitungs- und Verwaltungsbereich des EBB, analog zur Gebührenkalkulation
Abfall, in Höhe von 9.058 €.
Die Kosten der Verwertung des Straßenkehrichts
steigen um 3.000 €. Zudem haben sich die Einsatzkosten aufgrund des
langjährigen Durchschnittswertes und der Neukalkulation von Stundenverrechnungssätzen
erneut leicht erhöht.
Der kalkulatorische Zinssatz wurde von 3,23
% auf 2,82 % gesenkt.
3.4 Ergebnis
Bedingt durch die
dargelegten Faktoren sinken die durch Gebühren zu deckenden Kosten nach
Gewinnvortrag für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd. 2.206 €.
Im Bereich des Winterdienstes ist ein Anstieg der durch Gebühren zu deckenden
Kosten nach Gewinnvortrag in Höhe von rd. 25.793 € zu verzeichnen.
3.4.1 Gebühren
für die Straßenreinigung
Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt
zu einem Gebührensatz von 1,8335 € je Meter (gerundet = 1,83 €). Im Vorjahr
(2020) lag dieser bei 1,86 €.
3.4.2 Gebühren
für den Winterdienst
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich
folgende Gebührensätze:
Straße |
2020 |
2021 |
Priorität 1 |
0,88 € |
1,06 € |
Priorität 2 |
0,88 € |
1,06 € |
Priorität 3 |
0,66 € |
0,80 € |
3.4.3 Gesamtgebühren
Straßenreinigung/Winterdienst
Die Gebührenpflichtigen werden
sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.
Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende
Veränderungen:
Straße |
2020 |
2021 |
Priorität 1 |
2,74 € |
2,89 € |
Priorität 2 |
2,74 € |
2,89 € |
Priorität 3 |
2,52 € |
2,63 € |
4.
Gebührenbedarfsermittlung
4.1 Personalkosten
4.1.1 Personalkosten Einsatzleitung 15.011
€
Die Einsatzplanung von
Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des
Baubetriebshofes
wahrgenommen.
4.1.2 Kosten des Büroarbeitsplatzes 1.940
€
Es kommen die Pauschalansätze lt.
KGSt-Bericht 7/2016 zur Anwendung.
4.1.3 Personalkosten 170.287
€
Für die beiden
Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig. Des Weiteren sind
Personalkostenanteile der manuellen Stadtreinigung enthalten.
4.1.4 Kosten des Arbeitsplatzes 17.029
€
Nach KGSt können für
Nicht-Büroarbeitsplätze maximal 10 % der Personalkosten für die Abgeltung von
z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt werden.
4.1.5 Personalvertretung 6.900
€
Um für die Fahrzeuge einen
täglichen Einsatz gewährleisten zu können, werden nach dem Personaleinsatzplan
rd. 100 Personalstunden benötigt, die nicht mit den Mitarbeitern im EBB
abgedeckt werden können.
4.2
Kalkulatorische Abschreibungen
4.2.1 Maschinen/Zusatzgeräte Straßenreinigung 92.269
€
Als Basis dient der
Wiederbeschaffungszeitwert. Eingeplant ist die Beschaffung eines Radladers.
4.2.2 Maschinen/Zusatzgeräte Winterdienst 48.606
€
Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt. Vollzogen
wurde die Beschaffung eines Geräteträgers mit Winterdienstausrüstung.
4.3 Kalkulatorische Zinsen 20.965
€
Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlich gebundenen
Kapitals nach Anschaffungswerten mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 2,82
%.
4.4
Sonstige Kosten
4.4.1 Unterhaltung Maschinen 108.136
€
Es werden fixe Kosten berücksichtigt wie
TÜV-Gebühren und Versicherungen. Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und drei
Voll-Service-Wartungsverträge hier ihren Niederschlag.
4.4.2 Unterhaltung WD-Abrollkipper 5.021
€
Für den Einsatz mit Feuchtsalz wird der
Abrollkipper zu 40 % im Winterdienst eingesetzt.
4.4.3 Unterhaltung Zusatzgeräte 13.500
€
Hier handelt es sich um
Durchschnittswerte der letzten Jahre.
4.4.4 Kosten des Winterdienstes 36.170
€
Für die Einsatzplanung
werden Vorhersagen des Wetterdienstes benötigt. Des Weiteren wird ein
Kommunalschlepper mit Winterdienstausrüstung im Zeitraum November bis März des
Folgejahres angemietet.
Ebenfalls wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.
4.4.5 Verwertung von Straßenkehricht 41.000
€
Für den Transport und die
Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht sind die vg. Kosten vorkalkuliert.
4.4.6 Sonstige
Dienstleistungen 6.300
€
Für die Reinigung des
Busbahnhofes (ZOB) am Rathaus wurde aufgrund des notwendigen Einsatzes von
Spezialmaschinen eine Drittbeauftragung vorgenommen.
Des Weiteren kommt der Einsatz einer EDV-Software für die Alarmierung, Routenerfassung
und Dokumentation („Call & Report“) zum Einsatz.
4.5 Leitungs-/Verwaltungskosten EBB 87.819
€
Für die Leitung des EBB
(Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und
Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen inkl.
Technikunterstützung zu berücksichtigen.
Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen
für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.
Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und
Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.
Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu
vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
4.6 Kostenerstattung von Produkt 1 9.879
€
Erlös aus dem Einsatz
des in 2015 beschafften Geräteträgers Unimog UN-BK 423 zu 20 % im Bereich
Abfall.
4.7 Aufteilung der Kosten der
Straßenreinigung
Die hier ausgewiesenen
Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für die Reinigung
von nicht gewidmeten Flächen entstehen.
Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert
werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
entstehen.
Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die
unterschiedlichen Bereiche.
4.8 Leistungen des Baubetriebshofes 58.500
€
Für die Winterwartung (rd. 650 Std.) sowie die Reinigung
verschiedener Bereiche, die überwiegend manuell durchgeführt werden muss (rd.
100 Std.), wird Personal des Baubetriebshofes sowie die notwendigen Fahrzeuge
in Anspruch genommen.
4.9 Öffentlicher Anteil
Die Kosten der öffentlichen
Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die Kosten der
Verwaltung auf
- Straßenreinigung 330.681
€
- Winterdienst 182.267
€
Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer
umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie
z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.
Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu
reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu
reinigenden Flächen gemessen; der Anteil beträgt 14,26 %.
- Straßenreinigung 47.147
€
- Winterdienst 25.987
€
Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung
hinzuzurechnen.
4.10
Kosten
der Verwaltung
4.10.1 Kosten der Verwaltung - Personal - 35.614
€
Der EntsorgungsBetriebBergkamen nimmt
Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das
Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des
Umweltbereiches.
4.10.2
Kosten
der Verwaltung - sächlich - 3.436
€
Mit diesem Betrag sind
Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die Beschäftigung
mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.
Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt
anhand von Personenschlüsseln.
Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung
und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.
4.11
Gewinnvortrag
2019
Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW wird
der Gewinn aus 2019 im Bereich der Straßenreinigung von rd. 32.157 € und der
Gewinn aus 2019 im Bereich Winterdienst von rd. 32.242 € in voller Höhe
berücksichtigt.
Es ergeben sich somit durch Gebühren zu
deckende Kosten für
- die Straßenreinigung 270.902
€
- den Winterdienst 143.563
€
5.
Kalkulation
5.1
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Insgesamt sind 147.752 Meter zu veranlagen.
Bei Division der Kosten (270.902 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein
Gebührensatz von 1,8335 €.
Der Gebührensatz sollte auf 1,83 € gerundet und festgesetzt werden.
5.2
Kalkulation der Winterdienstgebühren
Um den unterschiedlichen Vorteil der
erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der Äquivalenzziffernrechnung.
Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang
und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.
Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und
wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass
Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten
Vorhaltekosten (Abschreibungen, Zinsen, etc.), die unabhängig von einem
tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.
5.3
Nach
Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich ein gewichteter
Gebührensatz von 1,0619 €.
Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt
festgesetzt werden:
Priorität 1 1,06
€
Priorität 2 1,06
€
Priorität 3 0,80
€
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 4 Anlagen
Die Betriebsleitung des EBB Dr.-Ing. Peters Betriebsleiter und Erster Beigeordneter |
|
Vertreter der Betriebsleitung Polplatz |
Sachbearbeiterin Grotefels |
Sachbearbeiter Heinemann |
Amtsleiter StA 20 Marquardt |
Sachgebietsleiterin Zschau |
|