Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 3. Änderungssatzung vom ……….
zur Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt
Bergkamen vom 16.12.2016, so wie sie als Anlage
1 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
A: Sachdarstellung zur
Ermittlung der Abwassergebührensätze
Die Stadt Bergkamen erhält nach den Bestimmungen des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2020 eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich
außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren. Diese Zuweisung
ist an die Gebührenpflichtigen zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen
Kosten für die Gebührenkalkulation für die Folgejahre nicht vermindern und
findet daher in der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung; die
entsprechenden Regelungen werden in § 4
Abs. 9 sowie § 5 Abs. 6 der
Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt
Bergkamen vom 16.12.2016 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom ..........
geregelt.
1.
Entwicklung der Lippeverbandsumlage und der
Abwasserabgabe
1.1 Verbandsumlage
Für das Jahr 2020 rechnet der Lippeverband
mit einer Umlage für die Stadt Bergkamen
in Höhe von 4.804.978 €. Die
laufenden Kosten sowie die Abschreibungen und Zinsen
für das Sesekeprogramm werden gegenüber dem Vorjahr insgesamt um 255 T € sinken.
Die Kosten gelten laut der Zustimmung der Verbandsversammlung des
Lippeverbandes am 29. November 2019.
1.2 Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe ist gegenüber dem Vorjahr um rund 13 T € gesunken.
2.
Öffentlicher Anteil
Die Kosten für die
Entwässerung der Gemeindestraßen werden aus dem städtischen Haushalt an den SEB
beglichen und sind nicht Bestandteil der durch Gebühren zu deckenden Kosten.
Straßen NRW wird verursachergerecht für die Kosten der Oberflächenentwässerung
der Bundes- und Landesstraßen veranlagt.
Für die Kreisstraßen auf dem
Bergkamener Stadtgebiet wird der Kreis Unna zu
Gebühren herangezogen.
3.
Auswirkungen des Kommunalabgabengesetzes auf
die Kosten
3.1 Kalkulatorische Abschreibungen
Zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen dienen als Basis die Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten. Diese Kosten werden mit dem Baupreisindex für
Ortskanäle NRW hochgerechnet.
Die Ermittlung des Bestandes Stand 31.12.2018 erfolgt durch das
Ingenieurbüro unter Berücksichtigung von einem Baupreisindex für 2019 von 5,9%
sowie bedingt durch die auch weiterhin anhaltende gute Baukonjunktur von 5,0 %
für 2020.
Voraussichtliche Änderungen für 2019 und 2020 werden berücksichtigt.
Sonstige Vermögensgegenstände werden aus der laufenden Buchhaltung des
SEB entnommen.
3.2 Kalkulatorische Zinsen
Die weiterhin anhaltende Niedrigzinsphase zwingt zu einer Senkung der
kalkulatorischen Zinsen. Die GPA empfiehlt einen kalkulatorischen Zinssatz von
5,56 %. Die Verwaltung schlägt vor, die kalkulatorische Verzinsung gegenüber
dem Vorjahr auf 5,5 % zu senken.
3.3 Gewinn- und Verlustvorträge
In den vergangenen Jahren wurden Überdeckungen in Höhe von 4.000,00 €
irrtümlicherweise nicht berücksichtigt. Gemäß den Bestimmungen des KAG NRW
werden diese in der Kalkulation 2020 berücksichtigt.
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2018 endete mit einem Überschuss in
Höhe
von 215.876,28 €.
Dieses teilt sich wie folgt auf:
Schmutzwasser Lippeverband + 159.751,18 €
Schmutzwasser Kanalbetrieb - 88.146,81 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb + 73.350,34 €
Niederschlagswasser
Lippeverband + 70.921,56 €
Die Verwaltung schlägt vor,
die Ergebnisse aus 2017 (zu verrechnen bis 2021) und 2018
(zu verrechnen bis 2022)
nicht in der Kalkulation 2020 zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund der voraussichtlichen
Einführung der 4. Reinigungsstufe, die zu einem erheblichen Kostenanstieg
führen wird, verbleibt somit die Möglichkeit, Kostensteigungen aufzufangen.
4. Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe Anlage 2)
Unter Berücksichtigung der
o. g. Faktoren ergeben sich für das Jahr 2020 folgende fest- zusetzende
Gebührenansätze:
Gebührenart |
2019 |
2020 |
Schmutzwasser |
4,56 €/m³ |
4,24 €/m³ |
Niederschlagswasser |
1,73 €/m² |
1,80 €/m² |
Schmutzwasser Verbandsmitglieder (Nutzung städt. Kanalisation) |
2,78 €/m³ |
2,67 €/m³ |
Niederschlagswasser Verbandsmitglieder |
1,36 €/m² |
1,44 €/m² |
Schmutzwasser Lippeverband (ohne Nutzung städt. Kanalisation) |
1,78 €/m³ |
1,57 €/m³ |
Niederschlagswasser Lippeverband |
0,37 €/m² |
0,36 €/m² |
Die
Belastung eines durchschnittlichen Vier-Personen-Haushaltes im Jahr 2020
im Bereich Schmutzwasserbeseitigung sinkt um 4,80 € im Monat,
gleichzeitig steigt die
Gebührenbelastung im Bereich Niederschlagswasser um 0,70 €.
5. Ermittlung des Gebührenbedarfs
Der Betrieb der Einrichtung der Abwasserbeseitigung ist als
eine Aufgabe definiert, die nicht als eine wirtschaftliche
Betätigung i. S. des § 107 Abs. 1 GO NRW zu verstehen ist. Dennoch ist die Aufgabe wirtschaftlich zu
erfüllen (§ 75 GO NRW).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des
Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist nur eine kostendeckende Kalkulation der Gebühren
zulässig, welche die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ermittelten Kosten berücksichtigt.
Die als Anlage beigefügte
tabellarische Form der Gebührenkalkulation ist dem Konten- rahmen nach NKF-Richtlinien angepasst.
Dieses erleichtert die Ableitung der gebühren- relevanten
Kosten aus dem Ergebnisplan des SEB.
Eine direkte Zuordnung auf die
Kosten für die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswas- serbeseitigung
ist nicht in allen Fällen möglich. Als verursachungsgerechte Aufteilungs- möglichkeit bietet sich daher als
Maßstab die Kanallänge je Kanalsystem an.
Die gesamte Kanallänge beträgt
zurzeit 231.485 m.
Davon entfallen auf:
- reine Regenwasserkanäle 23.216 m
- reine Schmutzwasserkanäle 15.226 m
- Mischwasserkanäle 193.043
m
Mischwasserkanäle dienen sowohl
zur Aufnahme von Niederschlagswasser als
auch von Schmutzwasser, so dass
die Länge des Mischwassersystems je zur Hälfte auf Nie- derschlags- bzw. Schmutzwasserkanäle aufgeteilt wird.
Somit ergibt sich eine fiktive
Länge
- der Niederschlagswasserkanäle
von 119.737 m = 51,73 %
- der Schmutzwasserkanäle von 111.748 m = 48,27 %.
Alle
Unterhaltungskosten, die in der nachfolgenden Bedarfsermittlung nicht eindeutig
zugeordnet werden können, werden im
Verhältnis 51,73 % für Niederschlagswasser und 48,27
% für Schmutzwasser aufgeteilt.
Die kalkulatorischen Kosten für
Mischwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen) wer- den nach einem Verhältnis 53,86 % für
Schmutzwasser und 46,14 % für Niederschlags- wasser
aufgeteilt. Dieses Verhältnis wurde im Jahr 2013 neu ermittelt; diesem lag eine
fiktive Kostenermittlung
eines Schmutzwasser- und Niederschlagswassersystems an- hand eines
Mengenmodells zur Kostenberechnung zugrunde. Die Einheitspreise sowie Nebenleistungen
wurden in den dem Modell zugrunde liegenden Preistabellen geprüft und
verifiziert. Die Berechnung wurde auf der Grundlage des Kanalbestandes zum 31.12.2013
vorgenommen.
Ermittlung der Erlöse und Kosten
5.1 Zuwendungen und allgemeine Umlagen
Im Jahr 2020 bekommt der Stadtbetrieb Entwässerung
40.000
€ vom Land zur Förderung der Maßnahmen für den
Überflutungsschutz. 40.000,00
€ 5.2 Kostenerstattungen und –umlagen
Es
ist davon auszugehen, dass sich der Bergbau
an den Unterhaltungsarbeiten für funktionsgestörte
Kanäle sowie für Pumpwerke mit einem Betrag
von
145.077,00 € beteiligt. Des Weiteren werden Erlöse
in der Höhe von 5.000,00 € erwartet für Leistungen,
die das Personal des SEB für die Stadt erbringt. 150.077,00 €
5.3 Sonstige ordentliche Erträge
Der Stadtbetrieb Entwässerung rechnet mit
sonstigen ordentlichen Erträge in
Höhe von 4.100,00 €
Hierbei handelt es sich um die o.g. Überdeckungen
Schmutzwasser
Lippeverband: 1.000,00
€
Niederschlagswasser Lippeverband:
1.000,00 €
Schmutzwasser Kanalbetrieb:
1.000,00 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb:
1.000,00 €.
Weiterhin werden sonstige ordentliche Erträge in Höhe
Von 100,00 € erwartet.
5.4 Aktivierte Eigenleistungen
Der Stadtbetrieb Entwässerung ist
mit Personal
ausgestattet,
das nicht nur im Rahmen der
laufenden
Unterhaltungen des Kanalnetzes tätig ist,
sondern
auch die Planung und Bauleitung der
Baumaßnahmen
übernehmen. Daher sind die Personal-
kosten
zuzügl. eines pauschalen Fertigungsge-
meinkostenzuschlages
in der Kalkulation
gebührenmindernd
zu berücksichtigen.
322.204,00 €
5.5 Summe ordentliche Erträge 516.381,00 €
(Summe
5.1 bis 5.4)
5.6 Personalaufwendungen
620.153,00 € Hierbei handelt es sich um die Personalkosten
der
im SEB tätigen Mitarbeiter abzüglich der
Personalkostenanteile,
die anderen Gebühren
(Klärschlamm)
zuzuordnen sind. Als
Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen
Personalkosten
2020.
5.7 Aufwendungen für Sach- und
Dienstleistungen 6.704.172,00 €
Der
Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus
Kosten für die
Kanalunterhaltung,
Unterhaltung
der Sonderbauwerke, Kanal-
Reinigung,
TV-Inspektionen, Inspektion lt. SüwVO,
Kanalvermessung sowie technische Kleinteile 1.070.000,00 €
Kosten für die Rufbereitschaft Kanal (80.000,00 €)
sowie
die Reinigung von funktionsgestörten Kanälen
(125.000,00
€). Berücksichtigt werden in der Kalkulation
2020
insgesamt
205.000,00 €
Kostenerstattungen an die Stadt Bergkamen
Die
Kostenerstattung teilt sich wie folgt auf:
-
Personalleistungen im Rathaus (Erstellen der
Bescheide, Einziehung Entwässerungsge-
bühren etc., sonstige
Beratungsleistungen)
289.499,00 €
-
Sachkosten für die Inanspruchnahme von
z. B. Reinigungsleistungen, Heizkosten,
Miete und Wartung der ADV-Anlage etc 59.253,00 €
-
Inanspruchnahme von Baubetriebshoflei-
stungen für die Instandsetzung und Pflege
der Außenanlagen an den Bauwerken des
SEB 5.000,00 €
Sonstiger
Betrieblicher Aufwand
Hierunter
fallen z. B. die Strom- und Wasser-
kosten
Pumpwerke (60.000 €),
Kosten
Wartungsverträge (110.000,00 €),
Kosten
Archivierung (5.000 €),
Haltung
und Reparaturen der Kfz (5.000 €),
Unterhaltung SEB-Betriebsgebäude
(22.000,00 €) sowie Sonstiges (1.000 €)
203.000,00 €
Lippeverbandsumlage
Die
Aufteilung auf die unterschiedlichen
Kostenträger
ist der Anlage 3 zu entnehmen. 4.804.978,00 €
Abwasserabgabe
Auch hier ist die Aufteilung der
Anlage 3
zu
entnehmen.
67.442,00 €
5.8 Kalkulatorische Abschreibungen 5.428.644,00 €
Auf der Basis der
Wiederbeschaffungs-
kosten
ergeben sich folgende Abschrei-
bungsbeträge:
Der
Betrag für die Mischwasserkanäle wird entsprechend der ortsspezifisch zu
verteilen- den Kostenanteilen am
Mischsystem aufgeteilt; ebenso werden die Abschreibungen für
das Betriebsgebäude (13.630,00 €),
sonstiges Technisches Gerät (19.232,00 €) und
die Kfz (14.092,00 €) aufgeteilt.
Insgesamt ergeben sich nach der Aufteilung Kosten für die Beseitigung
von
-
Schmutzwasser Abschreibungen in Höhe von 2.797.044,00 €
-
Niederschlagswasser Abschreibungen in Höhe von 2.621.277,00 €.
Für
die Verwaltung (Büroeinrichtung, Software)
des
Stadtbetriebes werden Abschreibungen
in
Höhe von 10.323,00 €
erwartet.
5.9 Sonstige ordentliche Aufwendungen 592.500,00
€
Diese teilen sich auf in
§ Kosten für Gutachten und Beratung,
Jahresabschlussprüfung, Erstellung 245.000,00 €
Hydraulischer Leistungsnachweis
§ Kosten für Beratung im Netzwerk Hoch-
wasser und Überflutungsschutz/Stark-
regenereignisse
152.000,00 €
§ Sonstige Kosten
Hierunter sind zusammengefasst die Kosten
für
Fortbildung, Fahrtkosten, Mieten, Leasing,
Gestattungsverträge, Büromaterial, Versicherungs-
beiträge etc.
170.500,00 €
§ Kosten für Erstellung Steckbriefe
Einleitungsstelle 25.000,00 €
von 10.000,00 € und Konzept Beseitigung KKA
von 15.000,00 € in 2020 eingestellt
5.10
Summe ordentliche Aufwendungen
13.345.468,00 €
(Summe
5.5 bis 5.9)
5.11 Kosten der laufenden Verwaltungs-
tätigkeit
12.829.087,00 €
(Summe
5.10 ./. Summe 5.5)
5.12 Kalkulatorische Zinsen 4.938.539,00 €
Das
durchschnittlich gebundene Kapital ermittelt sich als Restbuchwert auf Basis
der Anschaffungs- und
Herstellungskosten abzüglich des Restbuchwertes des Abzugs-
kapitals.
Als
durchschnittlich zu verzinsendes gebundenes Kapital verbleiben die
Restbuchwerte
-
für Mischwasserentsorgung 73.269.260,41
€ 81,60 %
-
für Schmutzwasserentsorgung 6.746.400,50 € 7,51 %
-
für Niederschlagswasserentsorgung 9.745.451,00 € 10,85 %
-
für Verwaltung 30.500,00 € 0,03 %
Gesamt: 89.791.611,91 €
Als
kalkulatorischer Zinssatz werden 5,5 % berechnet.
Der
o. g. Zinsbetrag wird nach den dargestellten Prozentzahlen auf die unterschied-
lichen Entsorgungsanlagen
aufgeteilt. Der sich für die Mischwasserentsorgung erge- bende Zinsbetrag wird im Verhältnis der für
den SEB ermittelten, ortsspezifischen
Kostenteilungsschlüssel (fiktives Trennsystem – 2-Kanal-Methode)
verteilt.
5.13 Gesamtkosten
17.767.626,00 €
5.14 Kostenstellenumlage 608.102,00 €
Die
unter Verwaltung ausgewiesenen Kosten werden mit Hilfe eines Schlüssels auf die
unterschiedlichen Gebührenarten verteilt. Als Grundlage
werden die Veranlagungen am
Jahresanfang herangezogen.
5.15
Öffentlicher Anteil
1.961.742,00 €
Die
o. a. Kosten enthalten auch die Kosten für die Beseitigung des
Niederschlagswas- sers
von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht durch die
gebührenpflichti- gen
Grundstückseigentümer auszugleichen, sondern dem städt. Haushalt zuzuordnen sind.
Der
Prozentsatz des Abzugsbetrages für den öffentlichen Anteil ergibt sich aus § 5 Abs. 4 dieser Satzung
und ist anzuwenden auf die Kosten für Niederschlags-
Entwässerung Lippeverband und Kanalbetrieb, bereinigt um die Gewinn- und
Verlustvorträge.
5.16 Durch Gebühren zu deckende Kosten:
15.805.883,00 €
6. Ermittlung der zu berücksichtigenden
Abwassermengen bzw. bebauten und
befestigten Flächen
6.1 Schmutzwasser
6.1.1 Abwassermengen, die über die städtische
Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen
nicht vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen wer- den
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 a)
der Satzung) 2.346.219
m³
6.1.2 Abwassermengen,
die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die Gebührenpflichtigen vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 4 Abs. 8 b) der Satzung 29.998 m³
6.1.3 Abwassermengen,
die über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu Ver- bandslasten
herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 c)
der Satzung) 3.596 m³
6.2 Niederschlagswasser
6.2.1 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation entsorgt wird und für die die
Gebührenpflichtigen nicht vom
Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen werden
((Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 a )
der Satzung) 3.027.926
m²
6.2.2 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation entsorgt wird und für die die
Gebührenpflichtigen gesondert vom Lippe- verband
zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 5 Abs. 5 b) der Satzung) 222.862 m²
6.2.3 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt
werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu
Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 5 Abs. 5 c) der Satzung 35.943 m²
6.2.4 Öffentliche
Straßen, Wege und Plätze
(§
5 Abs. 4 der Satzung) 1.094.200
m²
B: Sachdarstellung zur Ermittlung der
Abwassergebührenhilfe
Nach den Bestimmungen des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2020 erhält die Stadt Bergkamen eine pauschale
Zuweisung zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von
Abwassergebühren in Höhe 657.968 €.
Dieser Betrag ist
an die Bürger zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen Kosten für die
Gebührenkalkulation der Folgejahre nicht vermindern, weil einerseits ggfs. ein
anderer Personenkreis z. B. nach Eigentümerwechseln begünstigt wäre und
anderseits die Möglichkeit eines Zuweisungserhalts für Folgejahre erschwert
würde.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung in den
§§ 4 Abs. 9 und 5 Abs. 6 wie nachfolgend aufgeführt zu ändern:
§ 4 Abs. 9 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Abwassergebührenhilfe 2020 beträgt
jährlich bei Inanspruchnahme in 2020
a.
Je
m³ Schmutzwasser 0,16
€
b.
Für
Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von
Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder
Abgaben herangezogen werden, je m³ Schmutzwasser 0,10 €
c.
Für
die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die
nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für
die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden,
sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert
zu Verbandslasten herangezogen wird,
je
m³ Schmutzwasser 0,06 €
§ 5 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Abwassergebührenhilfe 2020 beträgt
jährlich bei Inanspruchnahme in 2020
a.
Je
m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,09 €
b.
Für
Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von
Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder
Abgaben herangezogen werden, je m² bebauter und /oder befestigter Fläche i. S.
des Abs. 1 0,07 €
c.
Für
die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die
nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für
die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden,
sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert
zu Verbandslasten herangezogen wird,
je m²
bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,02 €
Die Ermittlung des
Gebührenerstattungsbetrages 2020
erfolgt nach folgenden Bedingungen: (Anlage 4)
1.
Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe erfolgt anhand der in der Kalkulation
ausgewiesenen Gesamtkosten für Schmutz- und Niederschlagswasser.
2.
Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe auf die unterschiedlichen Gebührentarife
wird mit Hilfe der in der Kalkulation 2020 enthaltenen Mengen bzw. Flächen
ermittelt.
Für einen
Musterhaushalt mit vier Personen bei einer Schmutzwassermenge von 180 m³ und
einer befestigen Fläche von 120 m² ergibt sich insgesamt eine Erstattung von
39,60 € für 2020.
C. Sachdarstellung zur Änderung des § 5 Abs.
3 Sätze 1 u. 3 der Gebührensatzung zur
Abwasserbeseitigungssatzung
In § 5 Abs. 3 der
Gebührensatzung ist die Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers geregelt,
wonach er verpflichtet ist, jedwede Änderung der gebührenrelevanten Fläche der
Gemeinde mitzuteilen. Bisher lauteten § 5 Abs. 3 Sätze 1 u. 3:
Wird die Größe der
bebauten und/ oder befestigten Fläche verändert, so hat der
Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der
Veränderung anzuzeigen.
Die veränderte
Größe der bebauten und/ oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats
berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den
Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.
Bei Vergrößerungen
von bebauten und/ oder befestigten Flächen bilden die initiativen Mitteilungen
der Grundstückseigentümer die Ausnahme, so dass in einigen Fällen erst durch
Fertigstellungsanzeigen der Bauverwaltung Kenntnis über den Abschluss einer
Baumaßnahme erlangt und erst dann der Gebührenpflichtige zur Selbstauskunft
angeschrieben wurde. Durch diese verzögerte bzw. nachträgliche Änderungsanzeige
erlangt der Gebührenpflichtige durch den Zeitablauf einen wirtschaftlichen
Vorteil.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung in § 5
Abs. 3 Satz 1 u. 3 wie nachfolgend aufgeführt zu ändern:
§ 5 Abs. 3 Sätze 1
u. 3 erhalten folgenden Wortlaut:
(3) Wird die Größe der bebauten und/ oder befestigten Fläche verändert,
so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Veränderung anzuzeigen, in der Änderungsanzeige ist das Datum des
Abschlusses der Veränderung anzugeben.
Die veränderte Größe der bebauten und/ oder
befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderung abgeschlossen ist,
eine Reduzierung kann nur in Ausnahmefällen bei Vorlage von plausiblen
Nachweisen erfolgen.
D. Sachdarstellung zur Einfügung eines neuen
§ 16 in der Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung
Durch die Einfügung
eines neuen § 16 soll zur Durchsetzung der einzelnen Satzungsbestimmungen
klargestellt werden, welches Handeln bzw. Verstöße des Gebührenpflichtigen eine
Ordnungswidrigkeit darstellt.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, in die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung den
nachfolgend aufgeführten neuen § 16 einzufügen:
§ 16 erhält folgenden Wortlaut:
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969
(GV NRW S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen
1) § 4 Abs. 4 die
Wassermengen aus privaten Wasserversorgungsanlagen nicht oder nicht rechtzeitig
nachweist,
2) § 5 Abs. 3 die
Veränderung der bebauten und/ oder befestigten Flächen nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt,
3) § 15 den
Auskunftspflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet
werden.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 4 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster
Beigeordneter und Betriebsleiter |
|
Vertreter der Betriebsleitung Staschat |
Sachbearbeiterinnen Gläser Grünewald |
Sichtvermerk StA 30 |