Betreff
3. Änderungssatzung vom ................... zur Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016
Vorlage
11/1718
Aktenzeichen
gru-ev
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 3. Änderungssatzung vom ………. zur Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016, so wie sie als Anlage 1 beigefügt ist. 

 

Sachdarstellung:

 

A: Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührensätze

 

 

Die Stadt Bergkamen erhält nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2020 eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren. Diese Zuweisung ist an die Gebührenpflichtigen zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen Kosten für die Gebührenkalkulation für die Folgejahre nicht vermindern und findet daher in der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung; die entsprechenden Regelungen werden in  § 4 Abs. 9 sowie § 5 Abs. 6  der Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom .......... geregelt.  

 

 

 

1.       Entwicklung der Lippeverbandsumlage und der Abwasserabgabe



1.1  Verbandsumlage

Für das Jahr 2020 rechnet der Lippeverband  mit einer Umlage für die Stadt Bergkamen  in Höhe von  4.804.978 €. Die laufenden Kosten sowie die Abschreibungen und Zinsen

für das Sesekeprogramm werden gegenüber dem Vorjahr insgesamt um  255 T € sinken.

Die Kosten gelten laut der Zustimmung der Verbandsversammlung des Lippeverbandes am 29. November 2019.

1.2  Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe ist gegenüber dem Vorjahr um rund 13 T € gesunken. 


2.       Öffentlicher Anteil

Die Kosten für die Entwässerung der Gemeindestraßen werden aus dem städtischen Haushalt an den SEB beglichen und sind nicht Bestandteil der durch Gebühren zu deckenden Kosten.

Straßen NRW wird verursachergerecht für die Kosten der Oberflächenentwässerung der Bundes- und Landesstraßen veranlagt.


      Für die Kreisstraßen auf dem Bergkamener Stadtgebiet wird der Kreis Unna zu

      Gebühren herangezogen.

 

 



3.       Auswirkungen des Kommunalabgabengesetzes auf die Kosten

3.1  Kalkulatorische Abschreibungen

Zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen dienen als Basis die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Diese Kosten werden mit dem Baupreisindex für Ortskanäle NRW hochgerechnet.

 

Die Ermittlung des Bestandes Stand 31.12.2018 erfolgt durch das Ingenieurbüro unter Berücksichtigung von einem Baupreisindex für 2019 von 5,9% sowie bedingt durch die auch weiterhin anhaltende gute Baukonjunktur von 5,0 % für 2020.

 

Voraussichtliche Änderungen für 2019 und 2020 werden berücksichtigt.

 

Sonstige Vermögensgegenstände werden aus der laufenden Buchhaltung des SEB entnommen.

 

 

3.2  Kalkulatorische Zinsen


Die weiterhin anhaltende Niedrigzinsphase zwingt zu einer Senkung der kalkulatorischen Zinsen. Die GPA empfiehlt einen kalkulatorischen Zinssatz von 5,56 %. Die Verwaltung schlägt vor, die kalkulatorische Verzinsung gegenüber dem Vorjahr auf  5,5 % zu senken.

 

3.3  Gewinn- und Verlustvorträge

In den vergangenen Jahren wurden Überdeckungen in Höhe von 4.000,00 € irrtümlicherweise nicht berücksichtigt. Gemäß den Bestimmungen des KAG NRW werden diese in der Kalkulation 2020 berücksichtigt.

 

 

Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2018 endete mit einem Überschuss in Höhe

von  215.876,28 €.

 

Dieses teilt sich wie folgt auf:

 

Schmutzwasser Lippeverband                                         +          159.751,18 €

Schmutzwasser Kanalbetrieb                                      -              88.146,81 €

Niederschlagswasser Kanalbetrieb            +             73.350,34 €

        Niederschlagswasser Lippeverband                         +             70.921,56 €

 

        Die Verwaltung schlägt vor, die Ergebnisse aus 2017 (zu verrechnen bis 2021) und 2018

        (zu verrechnen bis 2022) nicht in der Kalkulation 2020 zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der voraussichtlichen Einführung der 4. Reinigungsstufe, die zu einem erheblichen Kostenanstieg führen wird, verbleibt somit die Möglichkeit, Kostensteigungen aufzufangen.

 

 

 

4.    Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe Anlage 2)

 

        Unter Berücksichtigung der o. g. Faktoren ergeben sich für das Jahr 2020 folgende               fest-      zusetzende Gebührenansätze:

 

 

Gebührenart

2019

2020

Schmutzwasser

4,56 €/m³

4,24 €/m³

Niederschlagswasser

1,73 €/m²

1,80 €/m²

Schmutzwasser Verbandsmitglieder

(Nutzung städt. Kanalisation)

 

 

   2,78 €/m³

 

 

2,67 €/m³

Niederschlagswasser Verbandsmitglieder

 

1,36 €/m²

 

1,44 €/m²

Schmutzwasser Lippeverband

(ohne Nutzung städt. Kanalisation)

 

 

 

1,78 €/m³

 

 

 

1,57 €/m³

Niederschlagswasser Lippeverband

 

0,37 €/m²

 

0,36 €/m²


       

        Die Belastung eines durchschnittlichen Vier-Personen-Haushaltes im Jahr 2020

      im Bereich Schmutzwasserbeseitigung sinkt um 4,80 € im Monat, gleichzeitig steigt die

     Gebührenbelastung im Bereich Niederschlagswasser um 0,70 €.

 

 

5.    Ermittlung des Gebührenbedarfs

        Der Betrieb der Einrichtung der Abwasserbeseitigung ist als eine Aufgabe definiert,            die         nicht als eine wirtschaftliche Betätigung i. S. des § 107 Abs. 1 GO NRW zu verstehen ist.        Dennoch ist die Aufgabe wirtschaftlich zu erfüllen (§ 75 GO NRW).

        Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG             NRW) ist nur eine kostendeckende Kalkulation der Gebühren zulässig, welche die nach                 betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten berücksichtigt.

        Die als Anlage beigefügte tabellarische Form der Gebührenkalkulation ist dem Konten-     rahmen nach NKF-Richtlinien angepasst. Dieses erleichtert die Ableitung der gebühren-                 relevanten Kosten aus dem Ergebnisplan des SEB.

        Eine direkte Zuordnung auf die Kosten für die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswas-                   serbeseitigung ist nicht in allen Fällen möglich. Als verursachungsgerechte Aufteilungs-            möglichkeit bietet sich daher als Maßstab die Kanallänge je Kanalsystem an.
        Die gesamte Kanallänge beträgt zurzeit 231.485 m.
        Davon entfallen auf:

        - reine Regenwasserkanäle                                                       23.216 m
        - reine Schmutzwasserkanäle                                                   15.226 m
        - Mischwasserkanäle                                                                  193.043 m

        Mischwasserkanäle dienen sowohl zur  Aufnahme von Niederschlagswasser als auch         von Schmutzwasser, so dass die Länge des Mischwassersystems je zur Hälfte auf                                         Nie-        derschlags- bzw. Schmutzwasserkanäle aufgeteilt wird.
        Somit ergibt sich eine fiktive Länge
        - der Niederschlagswasserkanäle von                                   119.737 m = 51,73 %
        - der Schmutzwasserkanäle von                                              111.748 m = 48,27 %.

       

        Alle Unterhaltungskosten, die in der nachfolgenden Bedarfsermittlung nicht eindeutig       zugeordnet werden können, werden im Verhältnis 51,73 % für Niederschlagswasser und                  48,27 % für Schmutzwasser aufgeteilt.

        Die kalkulatorischen Kosten für Mischwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen)                wer-     den nach einem Verhältnis 53,86 % für Schmutzwasser und 46,14 % für Niederschlags-  wasser aufgeteilt. Dieses Verhältnis wurde im Jahr 2013 neu ermittelt; diesem lag eine               fiktive Kostenermittlung eines Schmutzwasser- und Niederschlagswassersystems an-                                                 hand eines Mengenmodells zur Kostenberechnung zugrunde. Die Einheitspreise sowie                                             Nebenleistungen wurden in den dem Modell zugrunde liegenden Preistabellen geprüft                                                    und verifiziert. Die Berechnung wurde auf der Grundlage des Kanalbestandes zum                                                                  31.12.2013 vorgenommen.

 

        Ermittlung der Erlöse und Kosten

 

        5.1 Zuwendungen und allgemeine Umlagen

 

        Im Jahr 2020 bekommt der Stadtbetrieb Entwässerung

        40.000 € vom Land zur Förderung der Maßnahmen für den

         Überflutungsschutz.                                                                                                                          40.000,00 €                                                                                                                                                                                                     5.2 Kostenerstattungen und –umlagen                                                                                                                       

 

        Es ist davon auszugehen, dass sich der Bergbau

      an den Unterhaltungsarbeiten für funktionsgestörte

      Kanäle sowie für Pumpwerke mit einem Betrag von

     145.077,00 € beteiligt. Des Weiteren werden Erlöse

      in der Höhe von 5.000,00 € erwartet für Leistungen,

      die das Personal des SEB für die Stadt erbringt.                                            150.077,00 €

 

        5.3 Sonstige ordentliche Erträge                                          

                                                                                                                   

      Der Stadtbetrieb Entwässerung rechnet mit 

      sonstigen ordentlichen Erträge  in Höhe von                                                                            4.100,00 €                                                                                                                                                                                                                                                                                                           

      Hierbei handelt es sich um die o.g. Überdeckungen

     

        Schmutzwasser Lippeverband:                     1.000,00 €

      Niederschlagswasser Lippeverband:  1.000,00 €

      Schmutzwasser Kanalbetrieb:            1.000,00 €

      Niederschlagswasser Kanalbetrieb:    1.000,00 €.

 

      Weiterhin werden sonstige ordentliche Erträge in Höhe

      Von 100,00 € erwartet.

     

 

        5.4 Aktivierte Eigenleistungen
                                                                                                                      
        Der Stadtbetrieb Entwässerung ist mit Personal

        ausgestattet, das nicht nur im Rahmen der

        laufenden Unterhaltungen des Kanalnetzes tätig ist,

        sondern auch die Planung und Bauleitung der

        Baumaßnahmen übernehmen. Daher sind die Personal-

        kosten zuzügl. eines pauschalen Fertigungsge-

        meinkostenzuschlages in der Kalkulation 

        gebührenmindernd zu berücksichtigen.                                                         322.204,00 €

 

 

        5.5 Summe ordentliche Erträge                                                                                               516.381,00 €

        (Summe 5.1 bis 5.4)

 

 

        5.6 Personalaufwendungen
                                                                                                                                                                     620.153,00 €              Hierbei handelt es sich um die Personalkosten

        der im SEB tätigen Mitarbeiter abzüglich der

        Personalkostenanteile, die anderen Gebühren

        (Klärschlamm) zuzuordnen sind. Als

 Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen

        Personalkosten 2020.

 

 

        5.7 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen              6.704.172,00 €

 

        Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus
        Kosten für die Kanalunterhaltung,                     

        Unterhaltung der Sonderbauwerke, Kanal-

        Reinigung, TV-Inspektionen, Inspektion lt. SüwVO,

      Kanalvermessung sowie technische Kleinteile                       1.070.000,00 €      

 

      Kosten für die Rufbereitschaft Kanal (80.000,00 €)

        sowie die Reinigung von funktionsgestörten Kanälen

        (125.000,00 €). Berücksichtigt werden in der Kalkulation

        2020 insgesamt                                                                                                 205.000,00 €

                       

      Kostenerstattungen an die Stadt Bergkamen                                                           

        Die Kostenerstattung teilt sich wie folgt auf:

 

        - Personalleistungen im Rathaus (Erstellen der

          Bescheide, Einziehung Entwässerungsge-

          bühren etc., sonstige Beratungsleistungen)                             289.499,00 €

 

        - Sachkosten für die Inanspruchnahme von

          z. B. Reinigungsleistungen, Heizkosten,

          Miete und Wartung der ADV-Anlage etc                                    59.253,00 €

 

        - Inanspruchnahme von Baubetriebshoflei-

          stungen für die Instandsetzung und Pflege

          der Außenanlagen an den Bauwerken des

          SEB                                                                                                                           5.000,00 €

 

        Sonstiger Betrieblicher Aufwand                                                                                      

        Hierunter fallen z. B. die Strom- und Wasser-

        kosten Pumpwerke (60.000 €),

        Kosten Wartungsverträge (110.000,00 €),

        Kosten Archivierung (5.000 €),

        Haltung und Reparaturen der Kfz (5.000 €),

     Unterhaltung SEB-Betriebsgebäude

     (22.000,00 €) sowie Sonstiges (1.000 €)                                      203.000,00 €

 

        Lippeverbandsumlage                                                                                                      

        Die Aufteilung auf die unterschiedlichen

        Kostenträger ist der Anlage 3 zu entnehmen.                            4.804.978,00 €

 

       

        Abwasserabgabe                                                                                                                
        Auch hier ist die Aufteilung der Anlage 3

        zu entnehmen.                                                                                67.442,00 €

 

 

5.8  Kalkulatorische Abschreibungen                                                                                          5.428.644,00 €
        Auf der Basis der Wiederbeschaffungs-

        kosten ergeben sich folgende Abschrei-

        bungsbeträge:

       

 

        Der Betrag für die Mischwasserkanäle wird entsprechend der ortsspezifisch zu verteilen- den Kostenanteilen am Mischsystem aufgeteilt; ebenso werden die Abschreibungen für       
      das Betriebsgebäude (13.630,00 €), sonstiges Technisches Gerät (19.232,00 €) und

     die Kfz (14.092,00 €) aufgeteilt.

      Insgesamt ergeben sich nach der Aufteilung Kosten für die Beseitigung von

 

        - Schmutzwasser Abschreibungen in Höhe von                        2.797.044,00 €

        - Niederschlagswasser Abschreibungen in Höhe von      2.621.277,00 €.

 

        Für die Verwaltung (Büroeinrichtung, Software)

        des Stadtbetriebes werden Abschreibungen

        in Höhe von                                                                                             10.323,00 €

        erwartet.

       

        5.9 Sonstige ordentliche Aufwendungen                                                                 592.500,00 €

           
            Diese teilen sich auf in

 

§  Kosten für Gutachten und Beratung,
Jahresabschlussprüfung, Erstellung                    245.000,00 €
Hydraulischer Leistungsnachweis

                                             

 

§  Kosten für Beratung im Netzwerk Hoch-

      wasser und Überflutungsschutz/Stark-

   regenereignisse                                                      152.000,00 €

 

§  Sonstige Kosten                                             

   Hierunter sind zusammengefasst die Kosten

   für Fortbildung, Fahrtkosten, Mieten, Leasing,

   Gestattungsverträge, Büromaterial, Versicherungs-

    beiträge etc.                                                           170.500,00 €

 

§  Kosten für Erstellung Steckbriefe Einleitungsstelle  25.000,00 €

von 10.000,00 € und Konzept Beseitigung KKA

von 15.000,00 € in 2020 eingestellt

 

 

 

 

 

 

         

 

 

5.10    Summe ordentliche Aufwendungen                                                                 13.345.468,00 €

            (Summe 5.5 bis 5.9)

 

5.11    Kosten der laufenden Verwaltungs-

             tätigkeit                                                                                                                         12.829.087,00 €

            (Summe 5.10 ./. Summe 5.5)

 

5.12    Kalkulatorische Zinsen                                                                                                         4.938.539,00 €

 

            Das durchschnittlich gebundene Kapital ermittelt sich als Restbuchwert auf Basis der                      Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich des Restbuchwertes des Abzugs-

            kapitals.

 

            Als durchschnittlich zu verzinsendes gebundenes Kapital verbleiben die Restbuchwerte

 

            - für Mischwasserentsorgung                                             73.269.260,41 €         81,60 %

            - für Schmutzwasserentsorgung                                         6.746.400,50 €             7,51 %

            - für Niederschlagswasserentsorgung                   9.745.451,00 €    10,85 %

            - für Verwaltung                                                                              30.500,00               0,03 %

                                           Gesamt:                               89.791.611,91 €

 

            Als kalkulatorischer Zinssatz werden 5,5 % berechnet.

            Der o. g. Zinsbetrag wird nach den dargestellten Prozentzahlen auf die unterschied-
         lichen Entsorgungsanlagen aufgeteilt. Der sich für die Mischwasserentsorgung erge-                         bende Zinsbetrag wird im Verhältnis der für den SEB ermittelten, ortsspezifischen

         Kostenteilungsschlüssel (fiktives Trennsystem – 2-Kanal-Methode) verteilt.

 

5.13    Gesamtkosten                                                                                                              17.767.626,00 €

 

5.14    Kostenstellenumlage                                                                 608.102,00 €

 

            Die unter Verwaltung ausgewiesenen Kosten werden mit Hilfe eines Schlüssels auf die                        unterschiedlichen Gebührenarten verteilt. Als Grundlage werden die Veranlagungen                        am Jahresanfang herangezogen.

 

5.15 Öffentlicher Anteil                                                                    1.961.742,00 €

 

            Die o. a. Kosten enthalten auch die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswas-                   sers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht durch die gebührenpflichti-                            gen Grundstückseigentümer auszugleichen, sondern dem städt. Haushalt zuzuordnen                      sind.

            Der Prozentsatz des Abzugsbetrages für den öffentlichen Anteil ergibt sich aus § 5                          Abs. 4 dieser Satzung und ist anzuwenden auf die Kosten für Niederschlags-

         Entwässerung Lippeverband und Kanalbetrieb, bereinigt um die Gewinn- und

         Verlustvorträge.

 

 

 

5.16    Durch Gebühren zu deckende Kosten:                                                              15.805.883,00 €

 

 

 

 

 

 

6.        Ermittlung der zu berücksichtigenden Abwassermengen bzw. bebauten und

            befestigten Flächen

 

6.1      Schmutzwasser


6.1.1  Abwassermengen, die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die die             Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen wer-    den
            (Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 a) der Satzung)                                                            2.346.219 m³

 

6.1.2  Abwassermengen, die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die       Gebührenpflichtigen vom Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen werden

            (Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 b) der Satzung                                                       29.998 m³

6.1.3  Abwassermengen, die über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt    werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu Ver-                          bandslasten herangezogen werden
            (Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 c) der Satzung)                                                                 3.596 m³


6.2      Niederschlagswasser

 

6.2.1  Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische   Kanalisation entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband                       zu Verbandslasten herangezogen werden
            ((Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 a ) der Satzung)                                                         3.027.926 m²

6.2.2  Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische   Kanalisation entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen gesondert vom Lippe-                           verband zu Verbandslasten herangezogen werden

            (Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 b) der Satzung)                                                               222.862 m²
 

6.2.3  Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über Anlagen und      Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen              nicht vom Lippeverband gesondert zu Verbandslasten herangezogen werden

            (Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 c) der Satzung                                                                   35.943 m²

6.2.4  Öffentliche Straßen, Wege und Plätze

            (§ 5 Abs. 4 der Satzung)                                                                                                1.094.200 m²

 

 

 

 

B: Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührenhilfe

 

 

 Nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2020 erhält die Stadt Bergkamen eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren in Höhe 657.968 €.

Dieser Betrag ist an die Bürger zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen Kosten für die Gebührenkalkulation der Folgejahre nicht vermindern, weil einerseits ggfs. ein anderer Personenkreis z. B. nach Eigentümerwechseln begünstigt wäre und anderseits die Möglichkeit eines Zuweisungserhalts für Folgejahre erschwert würde.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung in den §§ 4 Abs. 9 und 5 Abs. 6 wie nachfolgend aufgeführt zu ändern:

 

 

§ 4 Abs. 9 erhält folgenden Wortlaut:

(1)  Die Abwassergebührenhilfe 2020 beträgt jährlich bei Inanspruchnahme in 2020

a.    Je m³ Schmutzwasser                                                                                 0,16 €

b.    Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung

von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten

oder Abgaben herangezogen werden, je m³ Schmutzwasser                    0,10 €

c.    Für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,

die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband

für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben

werden, sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband

gesondert zu Verbandslasten herangezogen wird,

je m³ Schmutzwasser                                                                                             0,06 €

 

 

§ 5 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:

(1)  Die Abwassergebührenhilfe 2020 beträgt jährlich bei Inanspruchnahme in 2020

a.    Je m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1                      0,09 €

b.    Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung

von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten

oder Abgaben herangezogen werden, je m² bebauter und /oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1                                                                                                      0,07 €

c.    Für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,

die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband

für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben

werden, sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband

gesondert zu Verbandslasten herangezogen wird,

je m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1                       0,02 €

 

 

 

 

Die Ermittlung des Gebührenerstattungsbetrages 2020 erfolgt nach folgenden Bedingungen: (Anlage 4)

 

 

1.    Die Aufteilung der Abwassergebührenhilfe erfolgt anhand der in der Kalkulation ausgewiesenen Gesamtkosten für Schmutz- und Niederschlagswasser.

2.    Die Aufteilung der Abwassergebührenhilfe auf die unterschiedlichen Gebührentarife wird mit Hilfe der in der Kalkulation 2020 enthaltenen Mengen bzw. Flächen ermittelt.

 

Für einen Musterhaushalt mit vier Personen bei einer Schmutzwassermenge von 180 m³ und einer befestigen Fläche von 120 m² ergibt sich insgesamt eine Erstattung von 39,60 € für 2020.

 

 

 

C. Sachdarstellung zur Änderung des § 5 Abs. 3  Sätze 1 u. 3 der Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung

 

In § 5 Abs. 3 der Gebührensatzung ist die Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers geregelt, wonach er verpflichtet ist, jedwede Änderung der gebührenrelevanten Fläche der Gemeinde mitzuteilen. Bisher lauteten § 5 Abs. 3 Sätze 1 u. 3:

 

Wird die Größe der bebauten und/ oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen.

Die veränderte Größe der bebauten und/ oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist.

 

Bei Vergrößerungen von bebauten und/ oder befestigten Flächen bilden die initiativen Mitteilungen der Grundstückseigentümer die Ausnahme, so dass in einigen Fällen erst durch Fertigstellungsanzeigen der Bauverwaltung Kenntnis über den Abschluss einer Baumaßnahme erlangt und erst dann der Gebührenpflichtige zur Selbstauskunft angeschrieben wurde. Durch diese verzögerte bzw. nachträgliche Änderungsanzeige erlangt der Gebührenpflichtige durch den Zeitablauf einen wirtschaftlichen Vorteil.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung in § 5 Abs. 3 Satz 1 u. 3 wie nachfolgend aufgeführt zu ändern:

 

§ 5 Abs. 3 Sätze 1 u. 3 erhalten folgenden Wortlaut:

 

(3) Wird die Größe der bebauten und/ oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Stadt innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen, in der Änderungsanzeige ist das Datum des Abschlusses der Veränderung anzugeben.

 

Die veränderte Größe der bebauten und/ oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderung abgeschlossen ist, eine Reduzierung kann nur in Ausnahmefällen bei Vorlage von plausiblen Nachweisen erfolgen.

 

 

 

D. Sachdarstellung zur Einfügung eines neuen § 16 in der Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung

 

Durch die Einfügung eines neuen § 16 soll zur Durchsetzung der einzelnen Satzungsbestimmungen klargestellt werden, welches Handeln bzw. Verstöße des Gebührenpflichtigen eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, in die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung den nachfolgend aufgeführten neuen § 16 einzufügen:

 

§ 16 erhält folgenden Wortlaut:

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

 

1)    § 4 Abs. 4 die Wassermengen aus privaten Wasserversorgungsanlagen nicht oder nicht rechtzeitig nachweist,

 

2)    § 5 Abs. 3 die Veränderung der bebauten und/ oder befestigten Flächen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

 

3)    § 15 den Auskunftspflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommt.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 4 Anlagen

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter und Betriebsleiter

 

 

Vertreter der Betriebsleitung

 

 

 

 

Staschat

Sachbearbeiterinnen

 

 

 

 

Gläser                   Grünewald

Sichtvermerk StA 30