Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Aufgabenwahrnehmung AsylbLG im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit
Vorlage
11/1532
Aktenzeichen
50 mö-
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beauftragt die Verwaltung, die der Vorlage Nr. 11/1532 als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Kreis Unna und den beteiligten kreisangehörigen Kommunen zu schließen.

 

Sachdarstellung:

 

Bereits im September 2010 wurde durch die Bürgermeisterkonferenz im Kreis Unna beschlossen, für die Datenverarbeitung im Bereich des Sozialwesens ein einheitliches Verfahren zu betreiben.

 

Die Stadt Bergkamen ist grundsätzlich gem. § 1 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG NRW) Träger der Leistungen nach dem AsylbLG. Im Rahmen der Aufgabenerledigung wird die Sachbearbeitung durch ein Datenverarbeitungsverfahren zur Erfassung, Bearbeitung und Auszahlung der Leistungen unterstützt.

 

Seit dem 01.01.2014 wurde dabei auf eine Softwarelösung (OK.Sozius) zurückgegriffen, die zentral beim Kreis Unna betrieben wurde. Es handelt sich hierbei um das Verfahren, welches durch den Kreis Unna als Träger für die Leistungserbringung nach dem SGB XII eingesetzt wird. Die zentrale Verfahrenslösung wurde für den Bereich der Leistungen nach dem SGB XII bereits zum 31.12.2017 auf das Verfahren OPEN/Prosoz umgestellt, da eine Erweiterung des Einsatzbereichs mit dem bisherigen Verfahren nicht im erforderlichen Umfang möglich war. Mit Aufkündigung der vertraglichen Vereinbarung für die bislang genutzte Verfahrenslösung ergab sich die Notwendigkeit, auch für den Bereich der Leistungen nach dem AsylbLG auf das neue Verfahren umzustellen.

 

Im Laufe des Jahres 2018 wurde mit der Überführung in das neue Verfahren auch die Erarbeitung eines organisatorischen Betriebskonzeptes verbunden, das die Vorteile des nunmehr eingesetzten Systems nutzt. Unter Berücksichtigung, dass die Städte und Gemeinden die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG in eigener Zuständigkeit erbringen und dem Kreis Unna weder eine Fach- noch Rechtsaufsicht obliegt, haben sich sechs Kommunen und der Kreis Unna auf die Einrichtung einer sogenannten „Kopfstelle“ verständigt. Diese soll neben der fachadministrativen Pflege des Verfahrens auch als Ansprechpartner für Anwendungsfragen und Schulungen fungieren. Die Stadt Lünen hat im Vorfeld ihre Bereitschaft signalisiert, diese Funktion zu übernehmen. Der technische Support wird weiterhin durch die Datenverarbeitung des Kreises Unna gewährleistet. Sowohl in der System- wie auch der Fachadministration ergeben sich dadurch Einspareffekte verbunden mit einer einheitlichen Bearbeitung.

 

Die geplante Vorgehensweise wurde sowohl in der Konferenz der Sozial- und Jugenddezernenten/-innen am 19.09.2018 als auch in der Konferenz der Bürgermeister/-innen am 31.10.2018 besprochen. Seit dem 01.01.2019 nutzen die Gemeinde Bönen, die Städte Bergkamen, Lünen, Schwerte, Unna und Werne die neue Verfahrensumgebung. Für die Stadt Selm hat darüber hinaus der Bürgermeister erklärt, der noch abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum 01.01.2020 beitreten zu wollen.

 

Nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung als rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit erforderlich.

 

Anlage 1: Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Sicherstellung der technischen Unterstützung und die Einrichtung einer gemeinsamen Verwaltungsstelle („Kopfstelle“) zur Umsetzung fachadministrativer Aufgaben im Zusammenhang mit der

Aufgabenwahrnehmung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einschl. des Organisationskonzeptes

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Höchst

Sachgebietsleiter

 

 

 

 

Möllmann

Sichtvermerk

Zentrale Dienste

 

 

 

Hartl