Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage
Drucksache Nr. 11/1493 zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Bei einem Vergleich der Kosten eines Platzes in Kindertagespflege und eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung ist zu berücksichtigen, dass es sich um unterschiedliche Betreuungsformen handelt.
Die Eltern haben grundsätzlich ein Wunsch- und Wahlrecht zwischen beiden Betreuungsformen für Kinder unter drei Jahren. Für überdreijährige Kinder besteht ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung.
Bei einem Kostenvergleich müssen die unterschiedlichen Charakteristika beider Betreuungsformen, die sich nicht immer in einem geldwerten Betrag darstellen lassen, berücksichtigt werden. Die folgende Tabelle stellt eine Übersicht über die wichtigsten Unterschiede dar. Insbesondere in der Kindertagespflege gibt es viele Sachverhalte, die nicht gesetzlich geregelt sind und durch die jeweiligen Jugendämter ausgestaltet werden können. Der Vergleich bezieht sich daher auf die für Bergkamen geltenden Regelungen.
Kriterium |
Kindertagespflege |
Kindertageseinrichtung |
Charakteristika |
Familiennahe Betreuung i.d.R. im Haushalt der Tagespflegeperson. Eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes ist notwendig. |
Institutionalisierte Betreuungsform in einer Einrichtung. Eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes ist notwendig. |
Alter der Kinder |
0 - 14 Jahre |
1 Jahr bis zum Schuleintritt |
Tagespflegepersonen / Erzieher*innen |
Selbständige Tagespflegepersonen |
Der jeweilige Träger stellt das Personal an |
Qualifikation |
Mindestqualifizierung von 160 Unterrichtseinheiten, entsprechend dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes. |
Pädagogisch ausgebildetes Personal, Fachkräfte und Ergänzungskräfte, Ausbildungsvoraussetzungen sind gesetzlich definiert. I.d.R. sind Fachkräfte ausgebildete Erzieher*innen, Ergänzungskräfte sind ausgebildete Erzieher*innen oder Kinderpfleger*innen. Zur Sicherung der Aufsichtspflicht ist ein Einsatz von Personal ohne pädagogische Ausbildung nur ausnahmsweise und als Ergänzungskraft möglich. |
Betreuungsschlüssel |
Die Pflegeerlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Sie kann auf acht Kinder erweitert werden, allerdings dürfen auch dann nur fünf Kinder gleichzeitig anwesend sein. Die Kinder sind einer Tagespflegeperson konkret zugeordnet. |
Gruppentyp I: 20 Kinder, davon 6 Kinder U3: je nach Buchungszeit mindestens 2 Fachkräfte mit 55 – 99 Wochenstunden Gruppentyp II: 10 Kinder U3: je nach Buchungszeit mindestens 2 Fachkräfte mit 55 – 99 Wochenstunden Gruppentyp III: bis zu 25 Kindern ab 3 Jahren bis Schuleintritt: je nach Buchungszeiten mindestens 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft mit je 27,5 bis 49,5 Wochenstunden |
Betreuungszeiten |
Individuelle Betreuungszeiten nach Bedarf der Eltern. Die Betreuungszeiten können auch wöchentlich wechseln, z.B. bei Schichtdienst. |
Betreuungszeiten nach Bedarf innerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung. Buchung von 25, 35 oder 45 Std. wöchentlich. |
Fachliche Aufsicht und Beratung |
Fachberatung erfolgt durch den „Verein Familiäre Kinder-Tagesbetreuung e.V.“ |
Fachberatung durch die Träger. Fachliche und personelle Verantwortung durch Träger und ständig anwesende Leitung vor Ort. |
Finanzierung |
Das Land zahlt dem Jugendamt einen jährlichen Zuschuss von 804 € unabhängig von der Anzahl der Betreuungsstunden. Die Elternbeiträge richten sich nach der Elternbeitragssatzung. |
KiBiz-Finanzierung auf Grundlage einer Kindpauschale für jedes Kind abhängig von den Betreuungszeiten sowie zusätzliche Beträge für U3, Integration, Sprachförderung, plusKiTa oder Familienzentrum abhängig vom Profil der Einrichtung. Die Elternbeiträge richten sich nach der Elternbeitragssatzung. Das letzte Kindergartenjahr ist beitragsfrei. |
Fortbildung |
Fortbildung ist abhängig von der Eigeninitiative der Tagespflegeperson. Nach Abschluss der Qualifizierung ist keine Fortbildung zwingend vorgegeben |
Es finden regelmäßige Fortbildungen und Qualifikationen statt, insbesondere zu den verschiedenen Bildungsbereichen. Spezialisierungen z.B. Integration, U3. |
Entgelt des Betreuungspersonals / Abrechnungsmodus |
Eine Abrechnung erfolgt pro Kind und pro Betreuungsstunden. Derzeit beläuft sich der Betreuungssatz auf 5,40 € bei einer jährlichen Erhöhung von 1,5%. Zusätzlich werden die Beiträge zu einer Unfallversicherung und die hälftigen Kosten zu einer angemessenen Alterssicherung sowie einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. |
Das Betreuungspersonal wird von den Trägern nach Tarif für eine vertraglich festgelegte Stundenzahl bezahlt. |
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für beide
Betreuungsformen Verwaltungskosten in folgenden Bereichen entstehen:
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Berechnung
der Elternbeiträge
-
Betriebskostenabrechnungen
für alle Kindertageseinrichtungen
-
Fachberatung:
Mit der Fachberatung für die Kindertagespflege wurde der „Verein Familiäre
Kinder-Tagebetreuung e.V.“ beauftragt.
Die Fachberatung für Kindertageseinrichtungen erfolgt durch die jeweiligen
Träger. Für die städtischen Einrichtungen übernimmt diese Aufgabe das
Jugendamt.
-
Trägerkosten
für Städt. Kindertageseinrichtungen: Der Trägeranteil für städt. Einrichtungen
ist im Vergleich zu anderen Trägern höher. Zusätzlich fallen Kosten für die
Personal und die Liegenschaftsverwaltung an.
-
Verwaltungskosten
für die Kindertagespflege: Erteilung von Pflegeerlaubnissen, Zusammenarbeit mit
der Fachberatung
Da in der Kindertagespflege eine bedarfsgenaue
Betreuungszeit ermittelt wird und auch Randzeiten außerhalb von
KiTa-Öffnungszeiten abgedeckt werden, ergeben sich Betreuungsstunden zwischen
10 und 60 Wochenstunden für Kinder im Alter zwischen 1 und 14 Jahren. Bei
Inanspruchnahme eines KiTa-Platzes können Eltern zwischen 25, 35 oder bei
nachgewiesenem Bedarf 45 Wochenstunden für Kinder ab einem Jahr bis zum
Schuleintritt wählen. Die Kosten für einen Platz in einer Großtagespflegestelle
weichen ebenfalls ab, da diesen Tagespflegepersonen eine Mindestbezahlung
unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder garantiert wird.
Bei einem Kostenvergleich wäre eine reine Division der Gesamtkosten abzüglich der Landesförderung durch die Fallzahl nicht aussagekräftig, da zwischen den beiden Betreuungsformen die genannten Unterschiede einfließen würden, also auch Randzeitenbetreuung und Sondertatbestände bei der KiTa-Förderung.
Die folgende Vergleichsberechnung beschreibt, ohne die o.g. inhaltlichen Unterschiede zu berücksichtigen, die Kosten eines Platzes. Die genannten Verwaltungs- und Overheadkosten bleiben ebenfalls unberücksichtigt, da sie nur sehr schwierig oder gar nicht ermittelt und auf den einzelnen Platz heruntergerechnet werden können. Die Elternbeiträge bleiben hierbei unberücksichtigt, da sie für beide Betreuungsformen gleich berechnet werden.
Kindertagespflege
bei einem U3-Kind und 35 Wochenstunden:
Entgelt der Tagesmutter: 5,40 € x 35 Std. = wö. 189 € = jährl. 9.828 €
Kosten der Sozialversicherung: rd. 600 € jährlich
./. Landesförderung : 804 €
Für diesen Platz würden Kosten von rd. 9.624 € jährlich entstehen.
Unberücksichtigt sind eventuelle Kosten für Vertretungen bei Krankheits- oder Urlaubszeiten.
Kindertageseinrichtung:
Die Kindpauschale für ein U3-Kind Gruppenform I beträgt jährlich 6.969,36 €. Bei einer Landesförderung von 30% (Städt. Einrichtung) verbleibt ein städt. Anteil von 4.878,55 € jährlich.
Die Kindpauschale für ein U3-Kind Gruppenform II beträgt jährlich 14.387,43 €. Bei einer Landesförderung von 30% (Städt. Einrichtung) verbleibt ein städt. Anteil von 10.071,20 € jährlich.
Unberücksichtigt in beiden Fällen sind eventuelle Mieten und Sonderförder-Tatbestände.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Kortendiek |
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