Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung
nimmt den Bericht der Verwaltung zur Gewerbeflächenentwicklung Bergkamen zur
Kenntnis.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Standortvorschläge Overberge /
Rünthe-Süd und Weddinghofen / A 2 weiter öffentlich- und
privatrechtlich zu qualifizieren.
Für beide Standorte soll die landesplanerische Zulässigkeit mit der
Regionalplanbehörde (RVR) geklärt werden.
Der Ausschuss ist über den weiteren Fortgang des Verfahrens zu informieren.
Sachdarstellung:
Aktuelle
Gewerbeflächensituation
Die Schaffung von Arbeitsplätzen/Wirtschaftsförderung sind ein wesentlicher
Bestandteil einer langfristig angelegten Stadtentwicklung. Den
Herausforderungen des wirtschaftlichen Strukturwandels hin zu einer
Dienstleistungs- und Produktionsgesellschaft ist durch Sicherung und Förderung
der wirtschaftlichen Standortfaktoren offensiv zu begegnen. Dabei wird im
Hinblick auf das Ende des Bergbaus in 2018 der Schaffung von
Ersatzarbeitsplätzen eine besondere Bedeutung beigemessen. Die wirtschaftliche
Basis Bergkamens ist zu stärken. Dazu sind angemessene Gewerbe- und
Dienstleistungsflächen bereitzustellen.
Von den gewerblichen Reserveflächen konnten in den vergangenen Jahren
zahlreiche Flächen vermarktet werden, vor allem im Logistikpark A 2, im
Gewerbepark Rünthe sowie im Gewerbegebiet „Am Schlagbaum“.
Reserveflächen gibt es derzeit nur noch im Bereich Gewerbestraße /
Industriestraße sowie nördlich des Sandbochumer Wegs. Die
Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den Kreis Unna ist gemäß Treuhandvertrag
beauftragt, die Flächen gemeinsam mit der Stadt Bergkamen zu mobilisieren.
Insgesamt sind hier jedoch nur noch 6,8 ha brutto ungenutzt. Für die
Zukunft müssen daher für die Neuansiedlung und Erweiterung von Gewerbebetrieben
neue Flächen im Flächennutzungsplan ausgewiesen und neue Industrie- oder
Gewerbegebiete entwickelt werden.
Gewerbeflächenbedarf
Die Entwicklung neuer Gewerbeflächen in Bergkamen wurde in den letzten drei
Jahren auch durch die Vorbereitungen zum Regionalplan bestimmt. Künftig sollen
zusätzlich zu den durch den kommunalen Bedarf begründeten Gewerbe- und
Industrieflächen weitere Standorte für größere Gewerbe-/ Industrieansiedlungen
als „Regionale Kooperationsstandorte“ festgelegt werden. Hierzu hat der Kreis
Unna den Standort des Kraftwerks Heil mit einer Flächengröße von 48 ha
brutto angemeldet. Die Fläche ist im aktuellen Regionalplanentwurf dargestellt.
Unter Berücksichtigung der Flächenreserven und langfristigen Restriktionen
hat die Stadt Bergkamen einen mit dem RVR abgestimmten kommunalen
Gewerbeflächenbedarf von 11,4 ha, der im Flächennutzungsplan derzeit nicht
dargestellt ist. Auch im aktuellen Regionalplanentwurf sind keine über den
Bestand im Flächennutzungsplan hinausgehende Bereiche für Gewerbe und Industrie
(GIB) festgelegt.
Standortvorschläge
Die Verwaltung hat aufgrund der Bedarfssituation das Stadtgebiet im
Hinblick auf eine Eignung für ein kommunales Gewerbegebiet überprüft.
Prüfkriterien waren neben der Lage und dem Zuschnitt der Flächen die jeweiligen
planungsrechtlich und fachgesetzlichen Vorgaben sowie die Erschließung und
ÖPNV-Anbindung.
Einige Flächen mussten nach diesen Prüfkriterien ausgeschlossen werden, und
zwar vor allem aus folgenden Gründen:
·
Lage zu entfernt vom Siedlungsraum,
·
Landschafts- und Naturschutz,
·
Schlechte Erschließbarkeit,
·
Hochwertige landwirtschaftliche Böden.
Im Ergebnis wurden zwei Standorte identifiziert, die für eine gewerbliche
Entwicklung in Frage kommen:
·
Bei dem ersten Standort (vgl. Anlage) handelt es sich um
eine rund 11 ha große Fläche im Stadtteil Overberge. Der Standort ist eine
sinnvolle Ergänzung des Gewerbeparks Rünthe und hervorragend an das
überörtliche Straßennetz (K 16, A 1) angebunden. Die Fläche wird
landwirtschaftlich genutzt. Im Plangebiet verläuft die Kleine Bever.
Im Flächennutzungsplan ist der Standort derzeit als „Fläche für Wald“ und
„Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt; hier wird eine Waldmehrung angestrebt,
tatsächlich ist die gesamte Fläche unbewaldet. Durch bzw. über der Fläche
verlaufen eine Ferngasleitung sowie eine Elektrofreileitung mit beidseitigem
Schutzstreifen.
Die Fläche ist weder im geltenden Regionalplan, noch im Entwurf des neuen
Regionalplans als GIB festgelegt. Im Entwurf des neuen Regionalplans wird für
den Bereich neu ein Regionaler Grünzug festgelegt.
Erste Gespräche mit den hauptbetroffenen Privateigentümern haben stattgefunden.
·
Bei dem zweiten Standort (vgl. Anlage) handelt es sich um
eine rund 6,6 ha große Fläche im Stadtteil Weddinghofen, im Dreieck von
Autobahn A 2, Landesstraße L 654 (Lünener Straße) und Kreisstraße
K 9 (Am Langen Kamp). Der Standort kann unmittelbar an die L 654 und
A 2 angebunden werden.
Auf der Fläche befindet sich eine Hofstelle, die jedoch in Teilen baulich
abgängig ist. Ehemals landwirtschaftlich genutzte Flächenteile sind
mittlerweile brach gefallen und werden derzeit nicht genutzt. Die Fläche weist
in Teilen Baumbestand auf.
Im Flächennutzungsplan ist der Standort als “Fläche für die Landwirtschaft”
dargestellt.
Auch diese Fläche ist weder im aktuellen noch im Entwurf des neuen
Regionalplans als GIB festgelegt. In beiden Plänen ist sie Bestandteil eines
Regionalen Grünzugs.
Teile der Fläche liegen im Bereich der Anbauverbots- und -beschränkungszone von
Autobahn und Landesstraße. Die Bewältigung dieser Problematik konnte im
Logistikpark A 2 gelöst werden.
Die Fläche steht teilweise im Eigentum der Wirtschaftsförderungsgesellschaft
für den Kreis Unna (WFG) und teilweise in Privateigentum. Die WFG hat die
Eignung der Fläche nicht zuletzt aufgrund ihrer verkehrsgünstigen Lage und der
Nähe zum erfolgreich abgeschlossenen Projekt Logistikpark A 2 bestätigt
und ist an der Vermarktung interessiert.
Weiteres Vorgehen
Jeder Standort für sich ist mit der regionalplanerischen Vorgabe einer
bedarfsgerechten Siedlungsentwicklung vereinbar, da die Flächengröße den
anerkannten Flächenbedarf nicht überschreitet. Allerdings liegen beide
Standorte derzeit außerhalb der regionalplanerisch festgelegten
Siedlungsbereiche.
Für den ersten Standort hat eine Vorabstimmung mit dem RVR ergeben, dass
grundsätzlich die materiellen Voraussetzungen zur Festlegung eines neuen GIB im
Sinne des Ziels 6.3-3 des LEP NRW gegeben sind. Nach diesem Ziel sind neue
Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an
die vorhandenen Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB) oder Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) festzulegen. Formelle
Voraussetzung ist jedoch die Durchführung eines Regionalplan-Änderungsverfahrens
bzw. die Einbringung in den neuen Regionalplan, jeweils mit dem Ziel, hier
einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) darzustellen.
Für eine solche Darstellung ist der Standort weiter zu qualifizieren. Eine
Alternativenprüfung, ob andere Flächen im Stadtgebiet besser geeignet sind für
diese Entwicklung, ist wie oben bereits dargestellt erfolgt. Außerdem müssen
verschiedene Freiraumthemen bearbeitet werden (z. B. Auswirkungen auf die
betroffenen Schutzgüter). Hierzu hat bereits ein erster Abstimmungstermin mit
dem Kreis Unna stattgefunden; aus Sicht der von dort zu vertretenden Belange
ist eine gewerbliche Nutzung des Standorts möglich. Erforderlich ist in diesem
Zusammenhang eine Rücknahme der Darstellung als Regionaler Grünzug, wie sie der
aktuelle Regionalplanentwurf vorsieht. Im Anschluss könnte das
Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung
eines Bebauungsplans im Parallelverfahren erfolgen. Schließlich sind auch
weitere Gespräche mit den Flächeneigentümern bezüglich der tatsächlichen
Verfügbarkeit zu führen.
Für den zweiten Standort hat bisher keine Abstimmung mit dem RVR
stattgefunden. Auch hier ist es erforderlich, diesen Standort weiter zu
qualifizieren. Insbesondere aufgrund der Lage im Regionalen Grünzug (sowohl im
geltenden als auch im Regionalplanentwurf) sind die Herausforderungen für die
Flächenentwicklung bei dieser Fläche größer.
Die Verwaltung schlägt vor, beide Standorte weiter im Hinblick auf eine
gewerbliche Entwicklung zu qualifizieren. Parallel dazu sollten zunächst beide
Standorte für eine Aufnahme in den neuen Regionalplan an den RVR gemeldet
werden im Rahmen der allgemeinen kommunalen Stellungnahme zum
Regionalplanentwurf. Es ist mit dem RVR zu erörtern, ob auch unabhängig zum
Verfahren der Regionalplan-Neuaufstellung für die Standorte eine
landesplanerische Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz NRW gestellt
wird. So könnte schneller Rechtssicherheit für die kommunalen
Bauleitplanverfahren erlangt werden, da sonst ggf. der Abschluss des
Regionalplan-Aufstellungsverfahren abgewartet werden muss.
Die Verwaltung wird
die zuständigen politischen Gremien über den Fortgang des Verfahrens
informieren.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
|
Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiterin Thiede |
|