Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 2. Änderungssatzung vom ………. zur Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016, so wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
A: Sachdarstellung zur
Ermittlung der Abwassergebührensätze
Die Stadt Bergkamen erhält nach den Bestimmungen des
Gemeindefinanzierungsgesetzes 2019 eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich
außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren. Diese Zuweisung
ist an die Gebührenpflichtigen zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen
Kosten für die Gebührenkalkulation für die Folgejahre nicht vermindern und
findet daher in der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung; die
entsprechenden Regelungen werden in § 4
Abs. 9 sowie § 5 Abs. 6 der
Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt
Bergkamen vom 16.12.2016 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom ..........
geregelt.
1.
Entwicklung der Lippeverbandsumlage und der
Abwasserabgabe
1.1 Verbandsumlage
Für das Jahr 2019 rechnet der Lippeverband
mit einer Umlage für die Stadt Bergkamen
in Höhe von 5.056.598 €. Die
Kosten für das Sesekeprogramm sind gegenüber dem Vorjahr um 5 T € gestiegen und die Kosten für die
sonstigen Gewässergütemaßnamen sind um 145 T € gestiegen.
1.2 Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe ist gegenüber dem Vorjahr um rund 3 T € gesunken.
2.
Öffentlicher Anteil
In der Vergangenheit
wurden die Entwässerungsgebühren für Bundes-, Landes-, Kreis- und
Gemeindestraßen aus dem städtischen Haushalt an den SEB beglichen und waren
nicht Bestandteil der durch Gebühren zu deckenden Kosten.
Für die Bundes- und Landestraßen wurde in der Vergangenheit eine pauschale
Vereinbarung getroffen, deren finanzielle Mittel dem städt. Haushalt
zugeflossen sind. Daher waren die Kosten für die Entwässerung der
Straßenoberflächen aus dem städt. Haushalt zu begleichen. Für das Jahr 2016
wurde Straßen NRW erstmalig für die Kosten der Oberflächenentwässerung der
Bundes- und Landesstraßen veranlagt.
Für die Kreisstraßen auf dem
Bergkamener Stadtgebiet wird der Kreis Unna zu
Gebühren herangezogen. Dadurch verringert
sich der öffentliche Anteil, der aus dem
städtischen Haushalt zu begleichen ist.
3.
Auswirkungen des Kommunalabgabengesetzes auf
die Kosten
3.1 Kalkulatorische Abschreibungen
Zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen dienen als Basis die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Diese Kosten werden mit dem
Baupreisindex für Ortskanäle NRW hochgerechnet.
Im Jahr 2017 hat der SEB ein Ingenieurbüro mit der Einrichtung einer
modularen Kanaldatenbank beauftragt. In dieser Datenbank werden die technischen
Stammdaten von Kanalhaltungen, -schächten und –bauwerken sowie die vermögens-
und bewertungsrelevanten Daten vorgehalten. Im Rahmen der hierfür notwendigen Vermessungsarbeiten
wurden Schächte und Haltungen aufgefunden, die in der bisherigen Kanaldatenbank
bzw. Vermögensbewertung nicht aufgeführt wurden. Gleichzeitig hat die
Überprüfung zu Verschiebungen zwischen den Bereichen Misch-, Schmutz- und
Niederschlagswasser geführt.
3.2 Kalkulatorische Zinsen
Die Verwaltung schlägt vor, die kalkulatorische Verzinsung gegenüber dem
Vorjahr auf 6,00 % zu senken.
3.3 Gewinn- und Verlusterträge
In der Kalkulation der Entwässerungsgebühren für das Jahr 2019 werden die
Unter- und Überdeckungen aus 2016 komplett berücksichtigt.
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2017 endete mit einem Überschuss in
Höhe
von 201.275,54 €.
Dieses teilt sich wie folgt auf:
Schmutzwasser Lippeverband - 10.257,22 €
Schmutzwasser Kanalbetrieb + 133.862,17 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb + 61.949,50 €
Niederschlagswasser
Lippeverband + 15.721,09 €
Die Über- und Unterdeckungen
aus dem Jahr 2017 werden in den Kalkulationen 2020
und 2021 berücksichtigt.
4. Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe Anlage 2)
Unter Berücksichtigung der
o. g. Faktoren ergeben sich für das Jahr 2019 folgende fest- zusetzende
Gebührenansätze:
Gebührenart |
2018 |
2019 |
Schmutzwasser |
4,24 €/m³ |
4,56 €/m³ |
Niederschlagswasser |
1,78 €/m² |
1,73 €/m² |
Schmutzwasser Verbandsmitglieder (Nutzung städt. Kanalisation) |
2,63 €/m³ |
2,78 €/m³ |
Niederschlagswasser Verbandsmitglieder |
1,39 m² |
1,36 m² |
Schmutzwasser Lippeverband (ohne Nutzung städt. Kanalisation) |
1,62 €/m³ |
1,78 €/m³ |
Niederschlagswasser Lippeverband |
0,39 €/m² |
0,37 €/m² |
Die
Belastung eines durchschnittlichen Vier-Personen-Haushaltes steigt im Jahr 2019
im Bereich Schmutzwasserbeseitigung um 4,80 € im Monat, gleichzeitig
sinkt die
Gebührenbelastung im Bereich Niederschlagswasser um 0,50 €.
5. Ermittlung des Gebührenbedarfs
Der Betrieb der Einrichtung der Abwasserbeseitigung ist als
eine Aufgabe definiert, die nicht als eine wirtschaftliche
Betätigung i. S. des § 107 Abs. 1 GO NRW zu verstehen ist. Dennoch ist die Aufgabe wirtschaftlich zu
erfüllen (§ 75 GO NRW).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des
Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist nur eine kostendeckende Kalkulation der Gebühren
zulässig, welche die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ermittelten Kosten berücksichtigt.
Die als Anlage beigefügte
tabellarische Form der Gebührenkalkulation ist dem Konten- rahmen nach NKF-Richtlinien angepasst.
Dieses erleichtert die Ableitung der gebühren- relevanten
Kosten aus dem Ergebnisplan des SEB.
Bei vielen Kosten ist es nicht
möglich, eine direkte Zuordnung auf die Kosten für die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung
vorzunehmen.
Als verursachungsgerechte
Aufteilungsmöglichkeit bietet sich die Kanallänge je Kanal- system an.
Die gesamte Kanallänge beträgt
zurzeit 229.306 m.
Davon entfallen auf:
- reine Regenwasserkanäle 21.115 m
- reine Schmutzwasserkanäle 10.777 m
- Mischwasserkanäle 197.414
m
Mischwasserkanäle dienen sowohl
zur Aufnahme von Niederschlagswasser als
auch von Schmutzwasser, so dass
die Länge des Mischwassersystems je zur Hälfte auf Nie- derschlags- bzw. Schmutzwasserkanäle aufgeteilt wird.
Somit ergibt sich eine fiktive
Länge
- der Niederschlagswasserkanäle
von 119.822 m = 52,25 %
- der Schmutzwasserkanäle von 109.484 m = 47,75 %.
Alle
Unterhaltungskosten, die in der nachfolgenden Bedarfsermittlung nicht eindeutig
zugeordnet werden können, werden im
Verhältnis 52,25 % für Niederschlagswasser und 47,75
% für Schmutzwasser aufgeteilt.
Die kalkulatorischen Kosten für
Mischwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen) wer- den nach einem Verhältnis 53,86 % für
Schmutzwasser und 46,14 % für Niederschlags- wasser
aufgeteilt. Dieses Verhältnis wurde im Jahr 2013 neu ermittelt; diesem lag eine
fiktive Kostenermittlung
eines Schmutzwasser- und Niederschlagswassersystems an- hand eines
Mengenmodells zur Kostenberechnung zugrunde. Die Einheitspreise sowie Nebenleistungen
wurden in den dem Modell zugrunde liegenden Preistabellen geprüft und
verifiziert. Die Berechnung wurde auf der Grundlage des Kanalbestandes zum 31.12.2013
vorgenommen.
Ermittlung der Erlöse und Kosten
5.1 Kostenerstattungen und –umlagen
Es
ist davon auszugehen, dass sich der Bergbau
an den Unterhaltungsarbeiten für funktionsgestörte
Kanäle sowie für Pumpwerke mit einem Betrag von
139.093,00 € beteiligt. Des Weiteren werden Erlöse
in der Höhe von 5.000,00 € erwartet für Leistungen,
die das Personal des SEB für die Stadt erbringt.
144.093,00 €
5.2 Sonstige ordentliche Erträge
Der Stadtbetrieb Entwässerung rechnet mit
sonstigen ordentlichen Erträge in
Höhe von
499.195,00 €
Hierbei handelt es sich um die Überdeckung aus
dem Jahr 2016 die sich ermittelt aus:
Niederschlagswasser Lippeverband:
67.550,00 €
Schmutzwasser Kanalbetrieb:
130.833,00 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb:
300.712,00 €.
Weiterhin werden sonstige ordentliche Erträge in Höhe
Von 100,00 € erwartet.
5.3 Aktivierte Eigenleistungen
Da der Stadtbetrieb Entwässerung
mit Personal
ausgestattet
ist, das nicht nur im Rahmen der
laufenden
Unterhaltung des Kanalnetzes tätig ist,
sondern
auch die Planung und Bauleitung der
Baumaßnahmen
übernimmt, sind die Personal-
kosten
zuzügl. eines pauschalen Fertigungsge-
meinkostenzuschlages
in der Kalkulation der
Gebühren
mindernd zu berücksichtigen.
298.517,00 €
5.4 Summe ordentliche Erträge 941.805,00 €
(Summe
5.1 bis 5.3)
5.5 Personalaufwendungen 622.101,00 €
Hierbei handelt es sich um die
Personalkosten
der
im SEB tätigen Mitarbeiter abzüglich der
Personalkostenanteile,
die anderen Gebühren
(Klärschlamm)
zuzuordnen sind. Als Berech-
nungsgrundlage
dienen die voraussichtlichen
Personalkosten
2019.
5.6 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 6.993.307,00 €
Der
Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus
Kosten für die
Kanalunterhaltung
Unterhaltung
der Sonderbauwerke, Kanal-
Reinigung,
TV-Inspektionen, Inspektion lt. SüwVO,
Kanalvermessung sowie technische Kleinteile 1.250.000,00 €
Eine Ausschlammung der diversen Regenrück-
haltebecken des Stadtbetriebes Entwässerung
wurde erstmals als Folge der Starkregenereignisse
in 2017 durchgeführt. Zielsetzung
war und ist die
Wiederherstellung der ursprünglichen Volumina im
Rahmen des Überflutungsschutzes. Berücksichtigt
werden in der Kalkulation 2019 insgesamt 60.000,00 €
Erstmals wurden in 2018 Mittel zur
Konkretisierung
der Wasserrahmenrichtlinie eingestellt. Als Forderung
der oberen Wasserrahmenrichtlinie sind die Abläufe
der abwassertechnischen Anlagen zu überprüfen auf
PAK und Kupfer. Eingestellt werden für das Jahr 2019
15.000,00 €
Kostenerstattungen an die Stadt Bergkamen
Die
Kostenerstattung teilt sich wie folgt auf:
-
Personalleistungen im Rathaus (Erstellen der
Bescheide, Einziehung Entwässerungsge-
bühren etc., sonstige
Beratungsleistungen 251.961,00 €
-
Sachkosten für die Inanspruchnahme von
z. B. Reinigungsleistungen, Heizkosten,
Miete und Wartung der ADV-Anlage etc 67.834,00
€
-
Inanspruchnahme von Baubetriebshofleis-
tungen für die Instandsetzung und Pflege
der Außenanlagen an den Bauwerken des
SEB 5.000,00 €
Sonstiger
Betrieblicher Aufwand
Hierunter
fallen z. B. die Strom- und Wasser-
kosten
für die Pumpwerke (60.000 €),
Kosten
für die Wartungsverträge (110.000,00 €),
Kosten
für die Archivierung (10.000 €),
Haltung
und Reparaturen der Kfz (3.500 €),
Unterhaltung des Betriebsgebäudes
(22.000,00 €) sowie Sonstiges (1.000 €)
206.500,00 €
Lippeverbandsumlage
Die
Aufteilung auf die unterschiedlichen
Kostenträger
ist der Anlage 3 zu entnehmen. 5.056.598,00 €
Abwasserabgabe
Auch hier ist die Aufteilung der
Anlage 3
zu
entnehmen.
80.414,00 €
5.7 Kalkulatorische Abschreibungen 4.881.351,00
€
Auf der Basis der
Wiederbeschaffungs-
kosten
ergeben sich folgende Abschrei-
bungsbeträge:
- Schmutzwasserkanäle
223.619,00 €
-
Niederschlagswasserkanäle 395.222,00 €
-
Mischwasserkanäle 4.203.424,00 €
Der
Betrag für die Mischwasserkanäle wird entsprechend der ortsspezifisch zu
verteilen- den Kostenanteilen am
Mischsystem aufgeteilt; ebenso werden die Abschreibungen für
das Betriebsgebäude (13.630,00 €),
sonstiges Technisches Gerät (25.687,00 €)
und
die Kfz (4.365,00 €) aufgeteilt.
Insgesamt ergeben sich nach der Aufteilung Kosten für die Beseitigung
von
-
Schmutzwasser in Höhe von 2.511.110,00 €
-
Niederschlagswasser in Höhe von 2.354.837,00 €.
Für
die Verwaltung (Büroeinrichtung, Software)
des
Stadtbetriebes werden Abschreibungen
in
Höhe von 15.404,00 €
erwartet.
5.8 Sonstige
ordentliche Aufwendungen 440.755,00 €
Diese
teilen sich auf in
§ Kosten für Gutachten und Beratung,
Jahresabschlussprüfung, Erstellung 205.000,00 €
Hydraulischer Leistungsnachweis Oberaden,
Überflutungsschutz
§ Kosten für Beratung im Netzwerk Hoch-
wasser und Überflutungsschutz/Stark-
regenereignisse
52.000,00 €
§ Sonstige Kosten
Hierunter sind zusammengefasst die Kosten
für
Fortbildung, Fahrtkosten, Mieten, Leasing,
Gestattungsverträge, Büromaterial, Versicherungs-
beiträge etc.
123.100,00 €
§ In den sonstigen ordentlichen Aufwendungen
sind die Unterdeckungen aus dem Jahr 2016 in
Höhe von insgesamt
60.655,00 €
berücksichtigt.
5.9 Summe ordentliche Aufwendungen
12.937.514,00 €
(Summe
5.5 bis 5.8)
5.10 Kosten der laufenden Verwaltung
tätigkeiten
11.995.709,00 €
(Summe
5.9 ./. Summe 5.4)
5.11 Kalkulatorische Zinsen 5.593.346,00 €
Das
durchschnittlich gebundene Kapital ermittelt sich als Restbuchwert auf Basis
der Anschaffungs- und
Herstellungskosten abzüglich des Restbuchwertes des Abzugs-
kapitals.
Als
durchschnittlich zu verzinsendes gebundenes Kapital verbleiben die
Restbuchwerte
-
für Mischwasserentsorgung 75.712.061,00
€ 81,22 %
-
für Schmutzwasserentsorgung 6.976.294,00 € 7,48 %
-
für Niederschlagswasserentsorgung 10.503.584,00 € 11,27 %
-
für Verwaltung 30.500,00 € 0,03 %
Gesamt: 93.222.439,00 €
Als
kalkulatorischer Zinssatz werden 6,00 % berechnet.
Der
o. g. Zinsbetrag wird nach den dargestellten Prozentzahlen auf die unterschied-
lichen Entsorgungsanlagen
aufgeteilt. Der sich für die Mischwasserentsorgung erge- bende Zinsbetrag wird im Verhältnis der für
den SEB ermittelten, ortsspezifischen
Kostenteilungsschlüssel (fiktives Trennsystem – 2-Kanal-Methode)
verteilt.
5.12 Gesamtkosten
17.589.055,00 €
5.13 Kostenstellenumlage 627.617,00,00 €
Die
unter Verwaltung ausgewiesenen Kosten werden mit Hilfe eines Schlüssels auf die
unterschiedlichen Gebührenarten verteilt. Als Grundlage
werden die Veranlagungen am
Jahresanfang herangezogen.
5.14
Öffentlicher Anteil
2.020.558,00 €
Die
o. a. Kosten enthalten auch die Kosten für die Beseitigung des
Niederschlagswas- sers
von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht durch die
gebührenpflichti- gen
Grundstückseigentümer auszugleichen, sondern dem städt. Haushalt zuzuordnen sind.
Der
Prozentsatz des Abzugsbetrages für den öffentlichen Anteil ergibt sich aus § 5 Abs. 4 dieser Satzung
und ist anzuwenden auf die Kosten für Niederschlags-
Entwässerung Lippeverband und Kanalbetrieb), bereinigt um die Gewinn-
und
Verlustvorträge.
5.15 Durch Gebühren zu deckende Kosten: 15.568.496,00 €
6. Ermittlung der zu berücksichtigenden
Abwassermengen bzw. bebauten und
befestigten Flächen
6.1 Schmutzwasser
6.1.1 Abwassermengen, die über die städtische
Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen
nicht vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen wer- den
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 a)
der Satzung) 2.190.369
m³
6.1.2 Abwassermengen,
die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die Gebührenpflichtigen vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 4 Abs. 8 b) der Satzung 34.062 m³
6.1.3 Abwassermengen,
die über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu Ver- bandslasten
herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 c)
der Satzung) 5.943 m³
6.2 Niederschlagswasser
6.2.1 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation entsorgt wird und für die die
Gebührenpflichtigen nicht vom
Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen werden
((Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 a )
der Satzung) 2.967.043
m²
6.2.2 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation entsorgt wird und für die die
Gebührenpflichtigen gesondert vom Lippe- verband
zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 5 Abs. 5 b) der Satzung) 223.752 m²
6.2.3 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt
werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu
Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 5 Abs. 5 c) der Satzung 35.943 m²
6.2.4 Öffentliche
Straßen, Wege und Plätze
(§
5 Abs. 4 der Satzung) 1.094.200
m²
B: Sachdarstellung zur Ermittlung der
Abwassergebührenhilfe
Nach den
Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2019 erhält die Stadt Bergkamen
eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren in Höhe
von 391.666,00 €.
Dieser Betrag ist
an die Bürger zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen Kosten für die
Gebührenkalkulation der Folgejahre nicht vermindern, weil einerseits ggfs. ein
anderer Personenkreis z. B. nach Eigentümerwechseln begünstigt wäre und
anderseits die Möglichkeit eines Zuweisungserhalts für Folgejahre erschwert
würde.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung in den
§§ 4 Abs. 9 und 5 Abs. 6 wie nachfolgend aufgeführt zu ändern:
§ 4 Abs. 9 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Abwassergebührenhilfe 2019 beträgt
jährlich bei Inanspruchnahme in 2019
a.
Je
m³ Schmutzwasser 0,10
€
b.
Für
Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von
Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder
Abgaben herangezogen werden, je m³ Schmutzwasser 0,06 €
c.
Für
die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die
nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für
die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden,
sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert
zu Verbandslasten herangezogen wird,
je
m³ Schmutzwasser 0,04 €
§ 5 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Abwassergebührenhilfe 2019 beträgt
jährlich bei Inanspruchnahme in 2019
a.
Je
m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,05 €
b.
Für
Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von
Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder
Abgaben herangezogen werden, je m² bebauter und /oder befestigter Fläche i. S.
des Abs. 1 0,04 €
c.
Für
die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die
nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für
die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden,
sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert
zu Verbandslasten herangezogen wird,
je m² bebauter
und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,01
€
Die Ermittlung des
Gebührenerstattungsbetrages 2019
erfolgt nach folgenden Bedingungen: (Anlage 4)
1.
Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe erfolgt anhand der in der Kalkulation
ausgewiesenen Gesamtkosten für Schmutz- und Niederschlagswasser.
2.
Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe auf die unterschiedlichen Gebührentarife
wird mit Hilfe der in der Kalkulation 2019 enthaltenen Mengen bzw. Flächen
ermittelt.
Für einen
Musterhaushalt mit vier Personen bei einer Schmutzwassermenge von 180 m³ und
einer befestigen Fläche von 120 m² ergibt sich insgesamt eine Erstattung von
24,00 € für 2019.
C. Sachdarstellung zur Änderung des § 4 Abs.
5 Satz 4 der Gebührensatzung zur
Abwasserbeseitigungssatzung
Zur Erreichung
einer Vereinheitlichung der Fristen schlägt die Verwaltung vor § 4 Abs. 5 Satz
4 wie nachfolgend aufgeführt zu ändern:
§ 4 Abs. 5 Satz 4
erhält folgenden Wortlaut:
(5) Der Gebührenpflichtige hat
an den Orten der Einleitung in die städtische Abwasseranlage Wassermesser zu
installieren und die Einleitungsmengen der Stadt bis zum 28.02 des auf den
Ablesezeitraum folgenden Kalenderjahres mitzuteilen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 4 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster
Beigeordneter und Betriebsleiter |
|
Vertreter der Betriebsleitung Staschat |
Sachbearbeiterin Groß |
Sichtvermerk StA 30 |