Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt, auf das Angebot der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen vom 06.07.2018 im Verfahren zur Vergabe der Wegenutzungsrechte für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas (Gaskonzession) den Zuschlag zu erteilen.
Sachdarstellung:
·
Vorbereitung der Neuvergabe
Der Rat der Stadt
Bergkamen hat im Rahmen seiner Sitzung am 17.11.2016, Drucksache Nr. 11/0737
beschlossen, die Funktion der sog. Vergabestelle im Zusammenhang mit der
Neuvergabe der Gaskonzession für das Stadtgebiet Bergkamen der
Beratungsgesellschaft Becker/Büttner/Held –
Rechtsanwälte-/Wirtschaftsprüfer-/Steuerberater-Gesellschaft (BBH) zu
übertragen. BBH hat die Stadt in dem zwischenzeitlich durchgeführten Vergabeverfahren beraten. Der aktuelle
Konzessionsvertrag endet am 31.05.2019.
Mit Bekanntmachung
im Bundesanzeiger am 04.04.2017 gemäß § 46 Abs. 3 EnWG hat
die Stadt Bergkamen das Auslaufen des aktuellen Gaskonzessionsvertrages mit der
GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen (GSW) zum 31.05.2019
bekannt gemacht. Daraufhin haben mehrere Unternehmen ihr Interesse bekundet.
Damit bestand ein Wettbewerb um die Vergabe der Gaskonzession, der die
Durchführung eines transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens
nach den Vorgaben der §§ 46 ff. EnWG erfordert.
·
Verfahrensablauf
Der Rat der Stadt Bergkamen hat daher in der Sitzung am 22.03.2018
(Drucksache Nr. 11/1158) als Grundlage für die Auswahl des zukünftigen
Konzessionärs Eignungs- und Auswahlkriterien sowie Mindestanforderungen
beschlossen. Diese Anforderungen wurden den Interessenten mit der Aufforderung
zur Abgabe eines indikativen Angebotes vom 06.04.2018 übermittelt. Bis zum
22.05.2018 hatten die Interessenten Zeit ein solches indikatives Angebot
einzureichen.
Bis zum Ablauf der Frist ging nur ein indikatives Angebot ein. Einzige
Bieterin im weiteren Verfahren ist die GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH
Kamen-Bönen-Bergkamen. Zur Schärfung des Angebotes und Klärung von Nachfragen
fand am 11.06.2018 ein Verhandlungsgespräch mit der Bieterin statt, in dem auch
Anpassungswünsche der Stadt Bergkamen besprochen wurden. Im Nachgang zum
Gespräch wurde das Angebot ergänzt und als finales Angebot am 06.07.2018 bei
der Vergabestelle eingereicht. Das Angebot steht dabei unter dem Vorbehalt der
Genehmigung durch den Aufsichtsrat der GSW.
Das Angebot ist
erst dann zuschlagsfähig, wenn der Vorbehalt aufgehoben wird. Der Aufsichtsrat
der GSW hat in seiner Sitzung am 18.09.2018 seine Zustimmung zum Abschluss des
angebotenen Konzessionsvertrages erklärt.
·
Angebotswertung
Die Stadt Bergkamen ist bei der Entscheidung über die Vergabe der
Konzession gemäß § 46 Abs.4 Satz 1 EnWG den Zielen des
§ 1 EnWG verpflichtet. Danach muss sie die Einhaltung der Ziele des
§ 1 EnWG einer sicheren, effizienten, verbraucherfreundlichen,
preisgünstigen und umweltverträglichen Energieversorgung unter Einbindung
erneuerbarer Energien gewährleisten. Vor diesem Hintergrund bilden die
Auswahlkriterien der Stadt Bergkamen überwiegend diese Ziele ab. Da die GSW
alle aufgestellten Auswahlkriterien bedient hat, erfüllt das Angebot die
Anforderung.
Weiter hat sich die ursprüngliche Wettbewerbssituation für die Stadt
Bergkamen positiv niedergeschlagen. Der von der Verwaltung vorgeschlagene
Musterkonzessionsvertrag wurde übernommen und an einigen Stellen sachgerecht um
zusätzliche Regelungen ergänzt.
So wurde neben den Bietern neben dem Vertrag ein
Netzbewirtschaftungskonzept abverlangt, in dem die Umsetzung der Gewährleistung
der Ziele des § 1 EnWG vom Bieter darzulegen ist. Dieses hat die GSW
zum Bestandteil des Vertrages gemacht. Eine Vielzahl der Aussagen des
Netzbewirtschaftungskonzeptes wird darüber hinaus vertraglich zugesichert.
Der aktuelle Gaskonzessionsvertrag datiert vom 27.05./01.06.1999 und
basiert noch auf einer Ausgangslage, bei der neben der Gewährung der
Wegenutzungsrechte gleichzeitig die Gasversorgungspflicht zu allgemeinen
Tarifen vereinbart wurde. Mit dem nun angebotenen Gaskonzessionsvertrag wird
die Vertragslage an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen angeglichen,
indem der Vertrag auf die Gewährung der Wegenutzungsrechte und die dafür
geltenden Bedingungen reduziert wird. Auch orientiert sich der zukünftige
Vertrag an den Zielen des § 1 EnWG. Er dokumentiert somit die
Erfüllung der gesetzlichen Vorgabe der Kommune, die Auswahl des Konzessionärs
an diesen Zielen auszurichten.
Der Umfang der Aspekte, die im Gaskonzessionsvertragsangebot geregelt werden,
ist im Vergleich zum bestehenden Vertrag deutlich größer. Einige der
Neuregelungen führen dabei auch zu einer vertraglichen Fixierung bereits
üblicher Abläufe. Das stellt insoweit eine Verbesserung dar, als dass die Stadt
Bergkamen für die Dauer des neuen Konzessionsvertrages auf die nunmehr
verbindlich zugesagte Abwicklung bestehen kann.
Einige wesentlichen Änderungen bzw. Verbesserungen sind exemplarisch in
der folgenden Tabelle aufgelistet:
|
Bisherige
Regelung |
Vertragsangebot |
Neu |
Bauabstimmung |
Grundsätzlich enthalten, allerdings nur allgemein gehalten. Die Übergabe von Plänen ist nur bei
erstmaliger Errichtung sowie größeren Erweiterungen vorgesehen. |
Detaillierte Regelungen, inkl.
Vorgaben für eine regelmäßigen zeitlichen Rhythmus Berücksichtigung von Änderungswünschen Regelungen zur Abnahme von Baumaßnahmen Berichtspflichten |
z.T. |
Folgekosten |
Kosten
trägt Veranlasser |
Kosten
trägt GSW zu 100% |
|
Konzessionsabgaben-zahlung |
Keine
Regelung zu Kommunalrabatt / Verwaltungskostenbeiträgen |
Zusage
Kommunalrabatt und Zahlung von Verwaltungskostenbeiträgen |
|
Netzbewirtschaftung- und entwicklung |
|
Zusagen
zur Art und Weise der Instandhaltung, Umfang der Investitionen und dem
Einsatz neuer Technologien |
X |
Effizienz |
|
Zusagen
zur Gewährleistung eines effizienten Netzbetriebes – technisch wie
kostenseitig. |
X |
Kundenfreundlichkeit |
|
Verpflichtung
zur Bereitstellung eines Kundencenters sowie Zusagen umfangreicher
Serviceangebote und konkreter Informationspflichten |
X |
Auskunftsansprüche |
|
Umfassende
Auskunftsansprüche zugunsten der Stadt Bergkamen |
X |
Stillgelegte Anlagen |
|
Pflicht
zur Entfernung |
X |
Vertragsstrafen |
|
Bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (im Vertrag definiert) kann
Vertragsstrafe erhoben werden. |
X |
·
Schutz der Interessen des Bieters
Die Verwaltung
weist darauf hin, dass der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch
nach Abschluss eines Konzessionierungsverfahrens zu wahren ist. Daher sind die
Details des Angebotes vertraulich zu behandeln. Das Angebot ist daher dieser
Beschlussvorlage nicht als Anlage beigefügt.
Sofern im Rahmen der Beratung des Zuschlags die Erörterung der Details des
Konzessionsvertragsangebotes erfolgen soll, hat dies unter Berücksichtigung der
Vorgaben des § 48 Abs.2 GO NRW zum Schutz der Interessen
der Bieterin in nicht-öffentlicher Sitzung zu erfolgen.
·
Zusammenfassung
Das Angebot der GSW Gemeinschaftsstadtwerk GmbH Kamen Bönen Bergkamen erfüllt alle Anforderungen, welche die Stadt Bergkamen durch Beschluss der Verfahrensgrundlagen an den Wettbewerb gestellt hat und gewährleistet auf vertraglicher Grundlage die Einhaltung der Ziele des § 1 EnWG. Der neue Vertrag enthält für die Bürgerinnen und Bürger deutliche Verbesserungen im ökologischen, technischen und wirtschaftlichen Betrieb des Gasleitungsnetzes. Einem Zuschlag auf das verbindliche Angebot vom 06.07.2018 stehen keine rechtlichen Bedenken entgegen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster
Beigeordneter |
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und
Stadtkämmerer |
Amtsleiter Brauner |
Amtsleiter StA 30 Roreger |
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