Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung nimmt die Ausführungen zum neuen Regionalplan-Entwurf zur Kenntnis und verweist das Thema zur Beratung in die Fraktionen.
Sachdarstellung:
Vorbemerkung
und planungsrechtliche Einordnung
Das Verbandsgebiet
des Regionalverbands Ruhr (RVR) umfasst elf kreisfreie Städte und vier Kreise
mit insgesamt rund 5,1 Millionen Einwohnern. Am 21. Oktober 2009 ist die
Trägerschaft für die Regionalplanung im Verbandsgebiet von den
Bezirksregierungen auf den RVR übergegangen. Träger der Regionalplanung ist die
Verbandsversammlung, die Geschäftsführung des RVR ist Regionalplanungsbehörde.
Für das Verbandsgebiet soll nunmehr der Regionalplan Ruhr aufgestellt werden,
der die bisher geltenden Regionalpläne der Bezirksregierungen Arnsberg,
Düsseldorf und Münster sowie den Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) ersetzt.
Der Regionalplan
trifft textliche und zeichnerische Festlegungen für das Verbandsgebiet. Mit der
zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1 : 50.000 werden Ziele im
Regionalplan als Vorranggebiete für raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen
festgelegt und gleichzeitig andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in
diesem Gebiet ausgeschlossen.
Die textlichen
Festlegungen erfolgen differenziert nach Zielen und Grundsätzen. Die Ziele sind
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten und
bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festsetzungen. An diese Ziele der
Raumordnung sind die kommunalen Bauleitpläne (Flächennutzungsplan,
Bebauungsplan) gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. Die Grundsätze enthalten
dagegen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben
für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind zu
berücksichtigen, können aber in der Abwägung mit anderen relevanten Belangen
überwunden werden.
Die Festlegungen betreffen beispielsweise (neue) Siedlungs-, Gewerbe- und Industrieflächen, aber auch (künftige) Verkehrsachsen, Naturschutz- und Landschaftsschutzbereiche und Waldgebiete. Auch Bereiche für den Grundwasserschutz oder für die Gewinnung von Bodenschätzen sowie Vorranggebiete für Windenergie sind im Plan enthalten.
Der Regionalplan trifft Festlegungen für die nächsten 15 bis 20 Jahre.
Die
Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr hat in ihrer Sitzung am 06. Juli
2018 gemäß § 9 Abs. 1 LPlG NRW den Erarbeitungsbeschluss für den
Regionalplan Ruhr gefasst und die Regionalplanungsbehörde beauftragt, gemäß
§ 9 Abs. 1 LPlG i. V. m. § 19 LPlG NRW das
Erarbeitungsverfahren durchzuführen. Gemäß § 9 ROG i. V. m.
§ 13 LPlG NRW werden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen am Verfahren beteiligt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endet am 01. März 2019.
Aufgrund des
Umfangs der Unterlagen werden diese nicht in Papierform, sondern über die
Website des Regionalverbands Ruhr zum Download bereitgestellt. Die Webadresse
lautet: www.metropoleruhr.de/regionalverband-ruhr/regionalplanung/regionalplan-ruhr.html
Nach Abschluss der
Beteiligung werden die Stellungnahmen abgewogen und die Verbandsversammlung
beschließt ggf. Änderungen und eine erneute Beteiligungsrunde. Sollte es keine
Änderungen geben, fasst die Verbandsversammlung den Aufstellungsbeschluss für
den Regionalplan. Nach Anzeige und Veröffentlichung im Gesetz- und
Verordnungsblatt NRW tritt der Regionalplan in Kraft.
Dem formellen Aufstellungsverfahren des Regionalplans ist ein informeller Prozess vorangestellt worden. Seit 2011 hat es Regionalforen, Workshops und Fachdialoge gegeben, in denen gemeinsam mit Vertretern aus der Politik und der Verwaltung der RVR-Kommunen und Kreise im so genannten „Regionalen Diskurs“ Themenfelder und Ziele für die Regionalplanung erarbeitet wurden. Ergebnis ist nicht nur der vorliegende Entwurf des Regionalplans. Alle Themen, die über die möglichen Festlegungen und die Regelungsdichte des Regionalplans hinausgehen oder auch im Hinblick auf die Umsetzung des Regionalplans von Bedeutung sind, wurden im „Handlungsprogramm zur räumlichen Entwicklung der Metropole Ruhr“ zusammengefasst.
Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr hat in
ihrer Sitzung am 06. Juli 2018 das Handlungsprogramm beschlossen und die
Verwaltung des RVR beauftragt, parallel zum formellen Beteiligungsverfahren für den Entwurf des Regionalplans Ruhr ein
informelles Beteiligungsverfahren für das Handlungsprogramm durchzuführen. Die
Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endet hier ebenfalls am 01. März 2019.
Das
Handlungsprogramm wird über die Website des Regionalverbands Ruhr zum Download
bereitgestellt. Die Webadresse lautet: www.metropoleruhr.de/regionalverband-ruhr/informelle-planung/handlungsprogramm.html
Festlegungen
im Regionalplanentwurf für Bergkamen
Als erster
Überblick wird im Folgenden auf einzelne Bereiche im Stadtgebiet und ihre
zeichnerische Festlegung im Regionalplan-Entwurf (Anlage 1) sowie entsprechende textliche Festlegungen eingegangen,
auch im Vergleich zur Darstellung im geltenden Regionalplan (Anlage 2). Außerdem wird eine erste
Einschätzung der Festlegungen vorgenommen:
Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
·
Die
zeichnerischen Festlegungen des Regionalplan-Entwurfs zeigen für Bergkamen,
dass die Abgrenzung von „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ (ASB) im Wesentlichen
der Darstellung von Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen im
Flächennutzungsplan entspricht. Neben dem Bestand sind auch die in der Entwicklung
befindlichen oder perspektivischen Wohnbauflächen des Flächennutzungsplans
entsprechend dargestellt, so zum Beispiel die Waldsiedlung Weddinghofen, der
Bereich zwischen Berliner Straße und Hauptfriedhof oder der Bereich
Hermann-Stehr-Straße.
·
Marina
Rünthe / Marina Rünthe Nord
Beide Standorte werden als ASB mit der Zweckbindung „Ferieneinrichtungen und
Freizeitanlagen“ (ASBE) festgelegt. Diese Darstellung entspricht der des
geltenden Regionalplans für den Standort Marina Rünthe. Der gesamte Standort Marina
Rünthe-Nord (städtischer und privater Flächenteil) war bisher als Allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich dargestellt, überlagert durch die Darstellung
„Regionaler Grünzug“.
Gemäß Ziel 2.12.2-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in ASBE sichern“ sind diese Bereiche
ausschließlich der der jeweiligen Zweckbindung zugehörigen Nutzung vorbehalten.
Bei der Marina Rünthe sind dieses wasserorientierte Nutzungen und bei der
Marina Rünthe-Nord ein Ferienhausgebiet. Die Darstellung entspricht Ziel 2.12-9
„Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete nur an ASB entwickeln“.
Im Anhang C „Prüfbögen der im Regionalplan festgelegten Allgemeinen
Siedlungsbereiche (ASB, ASBz)“ wird für den 11,4 ha großen Standort Marina
Rünthe-Nord in der zusammenfassenden Einschätzung der Erheblichkeit der
Umweltauswirkungen dargestellt, dass hinsichtlich der schutzgutbezogenen
Beurteilung voraussichtlich bei drei Kriterien (Wohnen, Naturschutzgebiet,
Landschaftsbild) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass die
Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden. Für
den Bereich Marina Rünthe-Nord ist eine FFH-Vorprüfung durchgeführt worden
(Anhang B „Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen zur Neuaufstellung des
Regionalplans Ruhr“). Im Ergebnis können erhebliche Beeinträchtigungen der
Erhaltungsziele für die Ebene der Regionalplanung ausgeschlossen werden. Das
Vorhaben wird als mit dem Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets
Beversee verträglich eingestuft.
·
„Zentralörtlich
bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche“ (ZASB)
Diese Thematik wird mit dem Regionalplan Ruhr neu eingeführt. Zentralörtlich
bedeutsame ASB sind Siedlungsbereiche, die über ein räumlich gebündeltes Angebot an
öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen
verfügen.
Gemäß Grundsatz 1.4-2 ist die
Siedlungsentwicklung auf die ZASB auszurichten.
Die Ermittlung der ZASB erfolgt auf Basis des Fachbeitrags „ruhrFIS-Monitoring
Daseinsvorsorge“. Es handelt sich dabei um ein kleinräumiges Monitoring der
grundzentralen Daseinsvorsorge, in dem die Erreichbarkeit von Einrichtungen der
Nahversorgung, der medizinischen Versorgung (Ärzte), Kinderbetreuungs- und
Bildungseinrichtungen sowie ÖPNV-Haltestellen erfasst werden. Aggregierte
Informationen zu den einzelnen erhobenen Infrastrukturen bilden einen
Gesamtindikator für das ruhrFIS-Monitoring „Daseinsvorsorge“, den so genannten
„ruhrFIS-DV-Index“. Je höher der ruhrFIS-DV-Index desto bedeutsamer ist der
ZASB.
Eine Darstellung und Festsetzung von Bauflächen und Baugebieten soll vorrangig
in den ZASB, eine Rücknahme von Wohnbauflächenreserven vorrangig außerhalb der
ZASB erfolgen.
Die ZASB sind in Erläuterungskarte 2 des Regionalplan-Entwurfs dargestellt. In
Bergkamen werden große Teil der Siedlungsbereiche von Bergkamen-Mitte und
Weddinghofen als ZASB eingestuft sowie in Oberaden ein Bereich entlang der
Jahnstraße (zwischen Erich-Ollenhauer-Straße und Lünener Straße) und ein
kleiner Teil angrenzend an die Alisostraße. In Rünthe wird nur ein sehr kleiner
Bereich des Stadtteils als ZASB eingestuft und zwar etwa im Kreuzungsbereich
Rünther Straße / Overberger Straße.
Bereiche für Gewerbe und Industrie (GIB)
·
Gewerbegebiete
Die Bergkamener Gewerbegebiete „Gewerbepark Rünthe“, „Chemiepark / Bayer“,
„Am Schlagbaum“ sowie der „Logistikpark A 2“ sind wie im geltenden
Regionalplan auch im Regionalplanentwurf als „Bereiche für Gewerbe und
Industrie“ (GIB) festgelegt. Lediglich der im geltenden Regionalplan als GIB
dargestellte Bereich „In der Schlenke“ wird jetzt als ASB dargestellt. Die
Darstellung als ASB widerspricht Ziel 1.4-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in
ASB sichern“, wonach diese Flächen für Wohnen, wohnverträgliches Gewerbe,
Wohnfolgeeinrichtungen und öffentliche und private Dienstleistungen sowie
siedlungszugehörige Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen vorzuhalten
sind. Nutzungen, die damit nicht vereinbar sind, sind auszuschließen. Die heute
ansässigen und gemäß Bebauungsplan zulässigen Betriebe erfordern eine
GIB-Darstellung, weil sämtliche o. g. ASB-Nutzungen unzulässig sind und
ausschließlich Betriebswohnen zulässig ist. Die Betriebe genießen allerdings
Bestandsschutz. Der Standort entspricht von der Größe her dem Gewerbegebiet Am
Schlagbaum, der als GIB dargestellt ist.
·
Kooperationsstandort
Kraftwerk
Im geltenden Regionalplan ist das Kraftwerk als „GIB für flächenintensive
Großvorhaben“ mit der Zweckbestimmung „Kraftwerk und einschlägige
Nebenbetriebe“ dargestellt und zwar in den Ausmaßen des Bebauungsplangebiets.
Die heutige Kraftwerksnutzung findet bei der geplanten Regionalplandarstellung
keine Berücksichtigung. Die Fläche des Kraftwerks Heil ist als „Bereich für
Gewerbe und Industrie“ (GIB) mit der Zweckbestimmung „Regionaler
Kooperationsstandort“ dargestellt. Die dargestellte Fläche ist kleiner als das
heutige Bebauungsplangebiet, entspricht aber in den Abmessungen der Anmeldung
des Standorts als Regionaler Kooperationsstandort durch die Stadt Bergkamen,
den Kreis Unna und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Kreis Unna (WFG).
Gemäß Ziel 1.8-1 „Regionale Kooperationsstandorte sichern“ sind die Standorte
der Ansiedlung flächenintensiver Industrie- und Gewerbebetriebe mit einer
Mindestgröße von 8 ha betrieblicher Netto-Grundstücksfläche vorbehalten
(bei Endausbau des Vorhabens). Eine Unterschreitung der Mindestgröße ist in
Ausnahmefällen zulässig; Voraussetzungen:
o
Vorhabenverbund,
bei dem einzelne Produktions- und Dienstleistungseinheiten unter 8 ha groß
sind,
o
Bauleitplanung
dient der Ansiedlung von Betrieben mit besonderem immissionsschutzrechtlichen
Abstandserfordernissen,
o
Restflächen,
o
Bauleitplanung
zur Sicherung und Erweiterung dort ansässiger oder angrenzender Gewerbe- und
Industriebetriebe.
Im Anhang D „Prüfbögen der im
Regionalplan festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung
(GIB, GIBz)“ wird für den Kooperationsstandort in der zusammenfassenden
Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen dargestellt, dass die
Planfestlegung im Bestand bereits durch einen großflächigen Kraftwerkstandort geprägt
ist und erhebliche Beeinträchtigungen der Landschaftsbildeinheiten mit
herausragender Bedeutung nicht zu erwarten sind. Hinsichtlich der
schutzgutbezogenen Beurteilung sind allerdings voraussichtlich bei einem
Kriterium (Naturschutzgebiet) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so
dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend aufgrund der stärkeren
Gewichtung des Kriteriums als erheblich eingeschätzt werden.
·
Festlegung
einer weiteren gewerblichen Baufläche im Regionalplan
Für Bergkamen ist mit Ausnahme des Kooperationsstandorts
Kraftwerk Heil keine zusätzliche gewerbliche Baufläche im Regionalplanentwurf
festgelegt. Grund hierfür ist, dass sich der Bedarf zusätzlicher Gewerbeflächen
erst nach dem letzten ruhrFIS-Stichtag (31. Dezember 2016) ergeben hat.
Anerkannt ist allerdings durch den RVR gemäß E-Mail vom 09. Mai 2018 aktuell
ein Gewerbeflächenbedarf von 11,4 ha zur Neuausweisung im
Flächennutzungsplan. Insofern besteht die Möglichkeit, eine Fläche in dieser
Größenordnung auch in das Aufstellungsverfahren für den Regionalplan
einzubringen, um diese als GIB festzulegen und anschließend den
Flächennutzungsplan zur Darstellung einer gewerblichen Baufläche zu ändern.
·
Großflächiger
Einzelhandel „An der Bummannsburg“ (Bebauungsplan Nr. RT 96 „Rünthe-Ost“)
Der Standort wird wie im geltenden Regionalplan als GIB dargestellt. Gemäß Ziel
1.11-7 „Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel“
dürfen vorhandene Sondergebietsstandorte des Einzelhandels auch außerhalb
„Zentraler Versorgungsbereiche“ (ZVB) und außerhalb „Allgemeiner
Siedlungsbereiche“ (ASB) liegen.
Die Lage im GIB widerspricht allerdings dennoch Ziel 1.6-1 „Nutzungskonforme
Entwicklung in GIB sichern“ des Regionalplans, wonach diese Flächen der
Unterbringung insbesondere von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben
dienen sollen und Nutzungen, die mit gewerblich-industriellen Nutzungen nicht
vereinbar sind, auszuschließen sind. Gemäß den Erläuterungen zu Ziel 1.6-1 sind
GIB im Rahmen der bauleitplanerischen Konkretisierung als G, GE oder GI
darzustellen bzw. ausweisen. Eine Sondergebietsdarstellung oder -festsetzung
ist möglich, sofern es der Realisierung von gewerblich-industriellen Vorhaben
dient. Es wird dort kein Bezug zum Thema Einzelhandel genommen.
Die Darstellung anderer nicht integrierter Einzelhandelsstandorte in der
Metropole Ruhr wird sehr unterschiedlich gehandhabt. So sind beispielsweise die
nicht integrierten Einzelhandelsstandorte in Dortmund (Indupark, Aplerbeck Ost,
Bornstraße) und Lünen (Kupferstraße) neu als ASB dargestellt (im alten
Regionalplan als GIB), während die Einzelhandelsstandorte Kamen Karree und
Zollpost (Kaufland, Toys’R‘Us, Ikea) in Kamen und Zurbrüggen in Unna wie bisher
als GIB dargestellt werden.
Freiraum
·
Regionale
Grünzüge
Nahezu der gesamte Außenbereich in Bergkamen wird dem „Regionalen Grünzug“
Nr. 20 „Lippeaue – Bergkamen“ zugeordnet (vgl. Erläuterungskarte 5 und
Anlage 4 Anhang 2). Die Festlegung ist gegenüber dem geltenden Regionalplan
generalisiert worden, zudem hat es erhebliche Erweiterungen der Festlegung
gegeben. Durch die Generalisierung entfallen kleinere Bereiche wie
beispielsweise östlich der Dorndelle und nördlich des Kreilohs sowie der
östliche Bereich des Lüttke Holz. Der Festlegung des Regionalen Grünzugs nördlich
der A 2 wird verschmälert und rückt weiter vom Siedlungsbereich
Weddinghofen und Bergkamen-Mitte ab. Der Bereich Marina Rünthe Nord wird
ebenfalls nicht mehr als Teil des Regionalen Grünzugs dargestellt. Demgegenüber
sind die bisher nicht dargestellten Haldenbereiche ergänzt worden, ebenso wie
der östliche Teil des Kraftwerksstandorts, der nicht Regionaler
Kooperationsstandort ist. Die größte Ergänzung der Festlegung des Regionalen
Grünzugs ergibt sich in Overberge, wo die Flächen vom Beverbach im Norden bis
über die Landwehrstraße hinaus im Süden neu als Regionaler Grünzug festgelegt
werden.
Gemäß Ziel 2.2-2 „Regionale Grünzüge vor Inanspruchnahme schützen“ ist eine
Inanspruchnahme nur ausnahmsweise möglich, wenn für siedlungsräumliche
Entwicklung außerhalb des betroffenen Grünzugs keine Alternativen nachgewiesen
werden und Durchgängigkeit und Funktionsfähigkeit des jeweiligen
Grünzugsabschnitts erhalten bleibt.
·
Bergehalde
Großes Holz / Halden im Kanalband
Der Haldenbereich ist teilweise als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“
und teilweise als „Waldbereich“ dargestellt, überlagert von der Darstellung des
Regionalen Grünzugs. Die Darstellung „Waldbereich“ entspricht den heute
bewaldeten Bereichen, die Darstellung „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“
den unbewaldeten Bereichen, im Gegensatz zum geltenden Regionalplan wird hier
feiner zwischen diesen beiden Festlegungen differenziert.
Die bisherige sonstige Zweckbindung „Freizeiteinrichtungen und Freizeitanlagen“
(für den Bereich Adener Höhe und Teile der Halden im Kanalband) entfällt. Die
Bedeutung der Halde für Freizeit und Tourismus wird damit nicht mehr
dargestellt.
Gemäß Grundsatz 2.12-5 „Ehemalige Halden für die Erholungsnutzung erhalten“
soll bei für Erholungszwecke geeigneten Halden die Erholungsnutzung erhalten
und entwickelt werden, sofern die Erholungsnutzung mit den Belangen der
erneuerbaren Energieerzeugung vereinbar ist.
·
Romberger
Wald
Der überwiegende Bereich des Romberger Waldes bis zur Hamm-Osterfelder-Bahn im
Süden und Industriestraße im Westen ist neu mit der Freiraumfunktion „Schutz
der Natur“ belegt (bisher „Bereich für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierten Erholung“). Gemäß Ziel 2.3-1 „Regionales
Biotopverbundsystem aufbauen, entwickeln und sichern“ sind damit Planungen und
Maßnahmen ausgeschlossen, die dem Schutz und der Entwicklung wertvoller
Lebensräume und -gemeinschaften zuwiderlaufen.
Gemäß Ziel 2.3-2 „Bereiche zum Schutz der Natur im Rahmen der
Landschaftsplanung sichern und entwickeln“ soll auf Ebene der
Landschaftsplanung (Aufgabenträger: Kreis Unna) die Ausweisung als
Naturschutzgebiet erfolgen. Diese Ausweisung war bereits Thema bei der
Diskussion über den Evolutionspark, ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.
Die Darstellung der Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ erfolgt aufgrund der
kleinräumigen Strukturen in der Metropole Ruhr ab einer Größe von 5 ha
(sonst üblicherweise ab 10 ha).
·
Römerpark
Oberaden
Der unbebaute Bereich des Bodendenkmals ist als „Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich“ mit der Zweckbestimmung „Freizeiteinrichtung“ dargestellt.
Gefasst werden mit dieser Darstellung Freizeiteinrichtungen, die überwiegend
freiraumgeprägt und der Tageserholung vorbehalten sind (wie z. B. auch der
Archäologische Park Xanten oder der Maximilianpark Hamm). Eine zusätzliche
Errichtung von Gebäuden im größeren Umfang ist nicht möglich, um den Charakter
des Freiraumbereichs zu erhalten.
Gemäß Ziel 2.12.1-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in Freiraumbereichen mit
Zweckbestimmung sichern“ sind die festgelegten Freiraumbereiche ausschließlich
der der jeweiligen Zweckbindung zugehörigen Nutzung vorbehalten. Beim Römerpark
ist dieses der „Standort für den Römerpark, einem Areal zur Geschichte des
Römerlagers Bergkamen-Oberaden“.
Verkehr
·
L 821n
Die Trasse ist als „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen
Verkehr“ festgelegt. Diese Signatur wird verwendet für vorhandene,
planfestgestellte oder linienbestimmte Straßen.
Die Ortsdurchfahrt Oberaden (Jahnstraße) ist nicht mehr als „Straße für den
vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“, die Ortsdurchfahrt
Weddinghofen (Kampstraße / Schulstraße bleibt dagegen „Straße für den
vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“.
·
RegionalStadtBahn
Die Trasse der RegionalStadtBahn ist dem aktuellen Sachstand und geplantem
Linienverlauf entsprechend als „Schienenweg für den überregionalen und
regionalen Verkehr, Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung“
dargestellt.
Mit der Darstellung wird dem Ziel 6.4-5 „Zentrale Orte mit dem ÖPNV-Netz erreichen“
entsprochen. In den Erläuterungen hierzu heißt es, dass nicht alle
Mittelzentren in der Metropole Ruhr über einen Anschluss an das öffentliche
Schienennetz verfügen. Durch Optimierung oder den Ausbau bestehender
Bahnstrecken, die zusätzlich zum bestehenden Güterverkehr Verkehre aufnehmen
können, soll eine Anbindung an das öffentliche Schienennetz erreicht werden. Zu
den relevanten Verkehrsrelationen mit entsprechenden Potenzialen zählt die
Verbindung Lünen Abzweig Horstmar - Bergkamen-Oberaden – Bergkamen – Hamm.
Im Anhang H „Prüfbögen der im Regionalplan festgelegten regionalplanerisch
bedeutsamen Infrastruktur“ wird für die RegionalStadtBahn in der
zusammenfassenden Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen
dargestellt, dass hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung
voraussichtlich bei den Kriterien Wohnen, Naturschutzgebiet,
Biotopverbundfläche, schutzwürdige Biotope, Überschwemmungsgebiet, klimatische
und lufthygienische Ausgleichsfunktion, Landschaftsbild und Kulturlandschaft
erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass die Umweltauswirkungen
schutzübergreifend als erheblich eingeschätzt werden.
Die Trasse von RegionalStadtBahn und RS 1 verlaufen im Bereich der
ehemaligen Zechenbahntrasse parallel. Faktisch wird der Platz für die Umsetzung
beider Vorhaben voraussichtlich nicht ausreichend sein, sodass eine
Prioritätensetzung erforderlich wird. Dieses wird im Regionalplan nicht
thematisiert. Die RegionalStadtBahn könnte aufgrund ihrer Darstellung als
„Bedarfsplanung ohne räumliche Festlegung“ auch anders geführt werden
(Linienbestimmungsverfahren erforderlich).
·
RS 1
Die Trasse des RS 1 ist als „Radschnellverbindung des Landes, Bestand und
Planung“ dargestellt.
Gemäß Ziel 6.7-1 „Radschnellverbindungen vor konkurrierenden Planungen
schützen“ sind auf den festgelegten Trassen und innerhalb der Trassenkorridore
der Radschnellverbindungen alle Planungen und Maßnahmen ausgeschlossen, die mit
dieser Nutzung als Radschnellverbindungen nicht vereinbar sind.
In den Erläuterungen wird dargelegt, dass das Straßen- und Wegegesetz NRW
(StrWG NRW) den Radschnellverbindungen den rechtlichen Status einer
Landesstraße verleiht, wodurch sie den Status als Verkehrswege mit regionaler
Bedeutung erlangen. Die Korridore der geplanten Radschnellverbindungen sind
ausschließlich für die Realisierung der geplanten Radschnellverbindungen zu
nutzen.
Die Trasse von RegionalStadtBahn und RS 1 verlaufen im Bereich der
ehemaligen Zechenbahntrasse parallel. Faktisch wird der Platz für die Umsetzung
beider Vorhaben voraussichtlich nicht ausreichend sein, sodass eine
Prioritätensetzung erforderlich wird. Dieses wird im Regionalplan nicht
thematisiert. Die RegionalStadtBahn könnte aufgrund ihrer Darstellung als
„Bedarfsplanung ohne räumliche Festlegung“ auch anders geführt werden
(Linienbestimmungsverfahren erforderlich).
Informelles
„Handlungsprogramm zur räumlichen Entwicklung der Metropole Ruhr“
Die
Verbandsversammlung des RVR hat im April 2014 beschlossen, neben dem
Regionalplan in einem Strategieband Handlungsansätze für die Gesamtregion
zusammen zu stellen. Die formelle Regionalplanung mit der verbindlichen
Festlegung von Flächen für bestimmte Raumnutzungen soll so durch ein
informelles Instrument der Regionalentwicklung ergänzt werden, das Konzepte und
Strategien für die Umsetzung des Regionalplans und die weitere Entwicklung der
Metropole Ruhr enthält. Über dieses „Handlungsprogramm“ soll sichergestellt
werden, dass Ergebnisse aus dem „Regionalen Diskurs“ nicht verloren gehen.
Das Handlungsprogramm ist aufgeteilt in die Themenbereiche Wohnen, Wirtschaft, Einzelhandel, Mobilität, Freiraum- und Landschaftsentwicklung, Tourismus und Freizeit, Kulturlandschaften, Klimaschutz / Klimaanpassung, Bildung und Wissenschaft sowie Regional Governance / Netzwerkmanagement. Zu jedem Themenbereich werden zunächst der Status Quo sowie die Ziele beschrieben und es wird dargelegt, welchen formellen Beitrag der Regionalplan zum jeweiligen Thema liefert. Die sich daraus ergebenden Aufgaben werden unterteilt nach aktuellen Handlungsansätzen und Arbeiten des RVR sowie künftigen Themen und Ideen. Die aktuellen Handlungsansätze werden in detaillierten Steckbriefen beschrieben. Abschluss jedes Themenbereichs sind Empfehlungen eines Beirats, bestehend aus 15 Personen, davon acht aus den politischen Fraktionen der Verbandsversammlung und sieben ExpertInnen / WissenschaftslerInnen. Der Beirat zeigt auf, an welcher Stelle Ergänzungen oder Vertiefungen zu Themen sinnvoll scheinen.
Im Themenbereich
Wohnen ist es z. B. Ziel, die polyzentrische Struktur der Metropole Ruhr
als besondere Qualität der Region zu sichern und als Rückgrat der
Siedlungsentwicklung zu stärken. Wohnbauflächen sollen regional abgestimmt und
bedarfsgerecht und flächensparend bereitgestellt werden. Aktuelle
Handlungsansätze sind dabei unter anderem die „Regionale
Wohnungsmarktbeobachtung“ sowie das „Siedlungsflächenmonitoring ruhrFIS“.
Künftige Themen können beispielsweise eine Neujustierung des
Zentrale-Orte-Systems oder der Aufbau eines regionalen
ruhrFIS-Leerstandsmonitoring sein.
Bei Themenbereich
Wirtschaft ist es Ziel, die Wirtschaftskraft der Metropole Ruhr zu stärken und
Arbeitsplätze und Wertschöpfungsketten in der Region langfristig zu sichern und
auszubauen. Aktuelle Handlungsansätze sind dabei unter anderem der neue
konzeptionelle Ansatz der „Regionalen Kooperationsstandorte“ für
flächenintensive Vorhaben sowie das „Gewerbliche Flächenmanagement Ruhr“ zur
Aktivierung von Gewerbe- und Industrieflächen.
Künftige Themen
sind beispielsweise die Initiative „Digitale Metropole Ruhr“ zur Förderung des
Ausbaus der digitalen Infrastruktur sowie eine „Innovationsoffensive Industrie
4.0“ für zukunftsorientierte Wirtschaft- und Produktionsformen unter besonderer
Berücksichtigung ihrer Qualitäts-, Mobilitäts- und Flächenansprüche.
Parallel zum
formellen Beteiligungsverfahren für den Entwurf des Regionalplans Ruhr findet
ein informelles Beteiligungsverfahren für das Handlungsprogramm statt.
Das
Handlungsprogramm soll in regionaler Abstimmung kontinuierlich evaluiert und
angepasst werden. Wesentlicher Bestandteil dieses Abstimmungsprozesses sind
Regionalforen, die alle drei Jahre stattfinden.
Weiteres
Vorgehen
Aufgrund des
Umfangs der Unterlagen und der Bedeutung des Regionalplans schlägt die
Verwaltung vor, das Thema zur Beratung in die Fraktionen zu verweisen. Die
Unterlagen sind über die Webseiten des RVR einsehbar (s. o.). Darüber
hinaus hält die Verwaltung ein ausgedrucktes Exemplar des Regionalplan-Entwurfs
zur Einsicht bereit.
Die
Beschlussfassung einer Stellungnahme muss spätestes in der ersten Sitzung des
Rates in 2019 erfolgen, da die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme am 01. März
2019 endet. Gleichermaßen sollte mit dem „Handlungsprogramm zur
räumlichen Entwicklung der Metropole Ruhr“ verfahren werden.
Als Träger
öffentlicher Belange werden neben den Kommunen im Verbandsgebiet auch die
Kreise beteiligt. Die Stellungnahme des Kreises Unna soll gemeinsam mit den
kreisangehörigen Kommunen erarbeitet werden. Aus kommunaler Sicht wesentliche
Themen können hier zusätzlich eingebracht werden.
Der Arbeitskreis „Regionales Einzelhandelskonzept östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ wird sich mit den textlichen Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel und der Darstellung von Einzelhandelsstandorten befassen. Ggf. wird auch von dort eine Stellungnahme erfolgen, in die die Stadt Bergkamen dann eingebunden ist.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiterin Thiede |
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