Betreff
Vorstellung des neuen Regionalplan-Entwurfs
Vorlage
11/1294
Aktenzeichen
61 thi-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung nimmt die Ausführungen zum neuen Regionalplan-Entwurf zur Kenntnis und verweist das Thema zur Beratung in die Fraktionen.

 

Sachdarstellung:

 

Vorbemerkung und planungsrechtliche Einordnung

 

Das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr (RVR) umfasst elf kreisfreie Städte und vier Kreise mit insgesamt rund 5,1 Millionen Einwohnern. Am 21. Oktober 2009 ist die Trägerschaft für die Regionalplanung im Verbandsgebiet von den Bezirksregierungen auf den RVR übergegangen. Träger der Regionalplanung ist die Verbandsversammlung, die Geschäftsführung des RVR ist Regionalplanungsbehörde. Für das Verbandsgebiet soll nunmehr der Regionalplan Ruhr aufgestellt werden, der die bisher geltenden Regionalpläne der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster sowie den Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) ersetzt.

 

Der Regionalplan trifft textliche und zeichnerische Festlegungen für das Verbandsgebiet. Mit der zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1 : 50.000 werden Ziele im Regionalplan als Vorranggebiete für raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen festgelegt und gleichzeitig andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausgeschlossen.

Die textlichen Festlegungen erfolgen differenziert nach Zielen und Grundsätzen. Die Ziele sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten und bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festsetzungen. An diese Ziele der Raumordnung sind die kommunalen Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. Die Grundsätze enthalten dagegen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind zu berücksichtigen, können aber in der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

Die Festlegungen betreffen beispielsweise (neue) Siedlungs-, Gewerbe- und Industrieflächen, aber auch (künftige) Verkehrsachsen, Naturschutz- und Landschaftsschutzbereiche und Waldgebiete. Auch Bereiche für den Grundwasserschutz oder für die Gewinnung von Bodenschätzen sowie Vorranggebiete für Windenergie sind im Plan enthalten.

Der Regionalplan trifft Festlegungen für die nächsten 15 bis 20 Jahre.

 

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr hat in ihrer Sitzung am 06. Juli 2018 gemäß § 9 Abs. 1 LPlG NRW den Erarbeitungsbeschluss für den Regionalplan Ruhr gefasst und die Regionalplanungsbehörde beauftragt, gemäß § 9 Abs. 1 LPlG i. V. m. § 19 LPlG NRW das Erarbeitungsverfahren durchzuführen. Gemäß § 9 ROG i. V. m. § 13 LPlG NRW werden die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen am Verfahren beteiligt. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endet am 01. März 2019.

Aufgrund des Umfangs der Unterlagen werden diese nicht in Papierform, sondern über die Website des Regionalverbands Ruhr zum Download bereitgestellt. Die Webadresse lautet: www.metropoleruhr.de/regionalverband-ruhr/regionalplanung/regionalplan-ruhr.html

 

Nach Abschluss der Beteiligung werden die Stellungnahmen abgewogen und die Verbandsversammlung beschließt ggf. Änderungen und eine erneute Beteiligungsrunde. Sollte es keine Änderungen geben, fasst die Verbandsversammlung den Aufstellungsbeschluss für den Regionalplan. Nach Anzeige und Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW tritt der Regionalplan in Kraft.

 

Dem formellen Aufstellungsverfahren des Regionalplans ist ein informeller Prozess vorangestellt worden. Seit 2011 hat es Regionalforen, Workshops und Fachdialoge gegeben, in denen gemeinsam mit Vertretern aus der Politik und der Verwaltung der RVR-Kommunen und Kreise im so genannten „Regionalen Diskurs“ Themenfelder und Ziele für die Regionalplanung erarbeitet wurden. Ergebnis ist nicht nur der vorliegende Entwurf des Regionalplans. Alle Themen, die über die möglichen Festlegungen und die Regelungsdichte des Regionalplans hinausgehen oder auch im Hinblick auf die Umsetzung des Regionalplans von Bedeutung sind, wurden im „Handlungsprogramm zur räumlichen Entwicklung der Metropole Ruhr“ zusammengefasst.

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr hat in ihrer Sitzung am 06. Juli 2018 das Handlungsprogramm beschlossen und die Verwaltung des RVR beauftragt, parallel zum formellen Beteiligungsverfahren für den Entwurf des Regionalplans Ruhr ein informelles Beteiligungsverfahren für das Handlungsprogramm durchzuführen. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme endet hier ebenfalls am 01. März 2019.

Das Handlungsprogramm wird über die Website des Regionalverbands Ruhr zum Download bereitgestellt. Die Webadresse lautet: www.metropoleruhr.de/regionalverband-ruhr/informelle-planung/handlungsprogramm.html

 

 

Festlegungen im Regionalplanentwurf für Bergkamen

 

Als erster Überblick wird im Folgenden auf einzelne Bereiche im Stadtgebiet und ihre zeichnerische Festlegung im Regionalplan-Entwurf (Anlage 1) sowie entsprechende textliche Festlegungen eingegangen, auch im Vergleich zur Darstellung im geltenden Regionalplan (Anlage 2). Außerdem wird eine erste Einschätzung der Festlegungen vorgenommen:

 

Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)

·         Die zeichnerischen Festlegungen des Regionalplan-Entwurfs zeigen für Bergkamen, dass die Abgrenzung von „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ (ASB) im Wesentlichen der Darstellung von Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen im Flächennutzungsplan entspricht. Neben dem Bestand sind auch die in der Entwicklung befindlichen oder perspektivischen Wohnbauflächen des Flächennutzungsplans entsprechend dargestellt, so zum Beispiel die Waldsiedlung Weddinghofen, der Bereich zwischen Berliner Straße und Hauptfriedhof oder der Bereich Hermann-Stehr-Straße.

·         Marina Rünthe / Marina Rünthe Nord
Beide Standorte werden als ASB mit der Zweckbindung „Ferieneinrichtungen und Freizeitanlagen“ (ASBE) festgelegt. Diese Darstellung entspricht der des geltenden Regionalplans für den Standort Marina Rünthe. Der gesamte Standort Marina Rünthe-Nord (städtischer und privater Flächenteil) war bisher als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt, überlagert durch die Darstellung „Regionaler Grünzug“.
Gemäß Ziel 2.12.2-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in ASBE sichern“ sind diese Bereiche ausschließlich der der jeweiligen Zweckbindung zugehörigen Nutzung vorbehalten. Bei der Marina Rünthe sind dieses wasserorientierte Nutzungen und bei der Marina Rünthe-Nord ein Ferienhausgebiet. Die Darstellung entspricht Ziel 2.12-9 „Neue Ferien- und Wochenendhausgebiete nur an ASB entwickeln“.
Im Anhang C „Prüfbögen der im Regionalplan festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB, ASBz)“ wird für den 11,4 ha großen Standort Marina Rünthe-Nord in der zusammenfassenden Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen dargestellt, dass hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung voraussichtlich bei drei Kriterien (Wohnen, Naturschutzgebiet, Landschaftsbild) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend als erheblich eingeschätzt werden. Für den Bereich Marina Rünthe-Nord ist eine FFH-Vorprüfung durchgeführt worden (Anhang B „Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen zur Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr“). Im Ergebnis können erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für die Ebene der Regionalplanung ausgeschlossen werden. Das Vorhaben wird als mit dem Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets Beversee verträglich eingestuft.

·         „Zentralörtlich bedeutsame Allgemeine Siedlungsbereiche“ (ZASB)
Diese Thematik wird mit dem Regionalplan Ruhr neu eingeführt. Zentralörtlich bedeutsame ASB sind Siedlungsbereiche, die über ein räumlich gebün
deltes Angebot an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen verfügen.
Gemäß Grundsatz 1.4-2 ist die Siedlungsentwicklung auf die ZASB auszurichten.
Die Ermittlung der ZASB erfolgt auf Basis des Fachbeitrags „ruhrFIS-Monitoring Daseinsvorsorge“. Es handelt sich dabei um ein kleinräumiges Monitoring der grundzentralen Daseinsvorsorge, in dem die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Nahversorgung, der medizinischen Versorgung (Ärzte), Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen sowie ÖPNV-Haltestellen erfasst werden. Aggregierte Informationen zu den einzelnen erhobenen Infrastrukturen bilden einen Gesamtindikator für das ruhrFIS-Monitoring „Daseinsvorsorge“, den so genannten „ruhrFIS-DV-Index“. Je höher der ruhrFIS-DV-Index desto bedeutsamer ist der ZASB.
Eine Darstellung und Festsetzung von Bauflächen und Baugebieten soll vorrangig in den ZASB, eine Rücknahme von Wohnbauflächenreserven vorrangig außerhalb der ZASB erfolgen.
Die ZASB sind in Erläuterungskarte 2 des Regionalplan-Entwurfs dargestellt. In Bergkamen werden große Teil der Siedlungsbereiche von Bergkamen-Mitte und Weddinghofen als ZASB eingestuft sowie in Oberaden ein Bereich entlang der Jahnstraße (zwischen Erich-Ollenhauer-Straße und Lünener Straße) und ein kleiner Teil angrenzend an die Alisostraße. In Rünthe wird nur ein sehr kleiner Bereich des Stadtteils als ZASB eingestuft und zwar etwa im Kreuzungsbereich Rünther Straße / Overberger Straße.

 

Bereiche für Gewerbe und Industrie (GIB)

·         Gewerbegebiete
Die Bergkamener Gewerbegebiete „Gewerbepark Rünthe“, „Chemiepark / Bayer“, „Am Schlagbaum“ sowie der „Logistikpark A 2“ sind wie im geltenden Regionalplan auch im Regionalplanentwurf als „Bereiche für Gewerbe und Industrie“ (GIB) festgelegt. Lediglich der im geltenden Regionalplan als GIB dargestellte Bereich „In der Schlenke“ wird jetzt als ASB dargestellt. Die Darstellung als ASB widerspricht Ziel 1.4-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in ASB sichern“, wonach diese Flächen für Wohnen, wohnverträgliches Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen und öffentliche und private Dienstleistungen sowie siedlungszugehörige Grün-, Sport-, Freizeit- und Erholungsflächen vorzuhalten sind. Nutzungen, die damit nicht vereinbar sind, sind auszuschließen. Die heute ansässigen und gemäß Bebauungsplan zulässigen Betriebe erfordern eine GIB-Darstellung, weil sämtliche o. g. ASB-Nutzungen unzulässig sind und ausschließlich Betriebswohnen zulässig ist. Die Betriebe genießen allerdings Bestandsschutz. Der Standort entspricht von der Größe her dem Gewerbegebiet Am Schlagbaum, der als GIB dargestellt ist.

·         Kooperationsstandort Kraftwerk
Im geltenden Regionalplan ist das Kraftwerk als „GIB für flächenintensive Großvorhaben“ mit der Zweckbestimmung „Kraftwerk und einschlägige Nebenbetriebe“ dargestellt und zwar in den Ausmaßen des Bebauungsplangebiets. Die heutige Kraftwerksnutzung findet bei der geplanten Regionalplandarstellung keine Berücksichtigung. Die Fläche des Kraftwerks Heil ist als „Bereich für Gewerbe und Industrie“ (GIB) mit der Zweckbestimmung „Regionaler Kooperationsstandort“ dargestellt. Die dargestellte Fläche ist kleiner als das heutige Bebauungsplangebiet, entspricht aber in den Abmessungen der Anmeldung des Standorts als Regionaler Kooperationsstandort durch die Stadt Bergkamen, den Kreis Unna und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Kreis Unna (WFG).
Gemäß Ziel 1.8-1 „Regionale Kooperationsstandorte sichern“ sind die Standorte der Ansiedlung flächenintensiver Industrie- und Gewerbebetriebe mit einer Mindestgröße von 8 ha betrieblicher Netto-Grundstücksfläche vorbehalten (bei Endausbau des Vorhabens). Eine Unterschreitung der Mindestgröße ist in Ausnahmefällen zulässig; Voraussetzungen:

o   Vorhabenverbund, bei dem einzelne Produktions- und Dienstleistungseinheiten unter 8 ha groß sind,

o   Bauleitplanung dient der Ansiedlung von Betrieben mit besonderem immissionsschutzrechtlichen Abstandserfordernissen,

o   Restflächen,

o   Bauleitplanung zur Sicherung und Erweiterung dort ansässiger oder angrenzender Gewerbe- und Industriebetriebe.

Im Anhang D „Prüfbögen der im Regionalplan festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB, GIBz)“ wird für den Kooperationsstandort in der zusammenfassenden Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen dargestellt, dass die Planfestlegung im Bestand bereits durch einen großflächigen Kraftwerkstandort geprägt ist und erhebliche Beeinträchtigungen der Landschaftsbildeinheiten mit herausragender Bedeutung nicht zu erwarten sind. Hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung sind allerdings voraussichtlich bei einem Kriterium (Naturschutzgebiet) erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so dass die Umweltauswirkungen schutzgutübergreifend aufgrund der stärkeren Gewichtung des Kriteriums als erheblich eingeschätzt werden.

·         Festlegung einer weiteren gewerblichen Baufläche im Regionalplan
Für
Bergkamen ist mit Ausnahme des Kooperationsstandorts Kraftwerk Heil keine zusätzliche gewerbliche Baufläche im Regionalplanentwurf festgelegt. Grund hierfür ist, dass sich der Bedarf zusätzlicher Gewerbeflächen erst nach dem letzten ruhrFIS-Stichtag (31. Dezember 2016) ergeben hat.
Anerkannt ist allerdings durch den RVR gemäß E-Mail vom 09. Mai 2018 aktuell ein Gewerbeflächenbedarf von 11,4 ha zur Neuausweisung im Flächennutzungsplan. Insofern besteht die Möglichkeit, eine Fläche in dieser Größenordnung auch in das Aufstellungsverfahren für den Regionalplan einzubringen, um diese als GIB festzulegen und anschließend den Flächennutzungsplan zur Darstellung einer gewerblichen Baufläche zu ändern.

·         Großflächiger Einzelhandel „An der Bummannsburg“ (Bebauungsplan Nr. RT 96 „Rünthe-Ost“)
Der Standort wird wie im geltenden Regionalplan als GIB dargestellt. Gemäß Ziel 1.11-7 „Überplanung von vorhandenen Standorten mit großflächigem Einzelhandel“ dürfen vorhandene Sondergebietsstandorte des Einzelhandels auch außerhalb „Zentraler Versorgungsbereiche“ (ZVB) und außerhalb „Allgemeiner Siedlungsbereiche“ (ASB) liegen.
Die Lage im GIB widerspricht allerdings dennoch Ziel 1.6-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in GIB sichern“ des Regionalplans, wonach diese Flächen der Unterbringung insbesondere von emittierenden Industrie- und Gewerbebetrieben dienen sollen und Nutzungen, die mit gewerblich-industriellen Nutzungen nicht vereinbar sind, auszuschließen sind. Gemäß den Erläuterungen zu Ziel 1.6-1 sind GIB im Rahmen der bauleitplanerischen Konkretisierung als G, GE oder GI darzustellen bzw. ausweisen. Eine Sondergebietsdarstellung oder -festsetzung ist möglich, sofern es der Realisierung von gewerblich-industriellen Vorhaben dient. Es wird dort kein Bezug zum Thema Einzelhandel genommen.
Die Darstellung anderer nicht integrierter Einzelhandelsstandorte in der Metropole Ruhr wird sehr unterschiedlich gehandhabt. So sind beispielsweise die nicht integrierten Einzelhandelsstandorte in Dortmund (Indupark, Aplerbeck Ost, Bornstraße) und Lünen (Kupferstraße) neu als ASB dargestellt (im alten Regionalplan als GIB), während die Einzelhandelsstandorte Kamen Karree und Zollpost (Kaufland, Toys’R‘Us, Ikea) in Kamen und Zurbrüggen in Unna wie bisher als GIB dargestellt werden.

 

Freiraum

·         Regionale Grünzüge
Nahezu der gesamte Außenbereich in Bergkamen wird dem „Regionalen Grünzug“ Nr. 20 „Lippeaue – Bergkamen“ zugeordnet (vgl. Erläuterungskarte 5 und Anlage 4 Anhang 2). Die Festlegung ist gegenüber dem geltenden Regionalplan generalisiert worden, zudem hat es erhebliche Erweiterungen der Festlegung gegeben. Durch die Generalisierung entfallen kleinere Bereiche wie beispielsweise östlich der Dorndelle und nördlich des Kreilohs sowie der östliche Bereich des Lüttke Holz. Der Festlegung des Regionalen Grünzugs nördlich der A 2 wird verschmälert und rückt weiter vom Siedlungsbereich Weddinghofen und Bergkamen-Mitte ab. Der Bereich Marina Rünthe Nord wird ebenfalls nicht mehr als Teil des Regionalen Grünzugs dargestellt. Demgegenüber sind die bisher nicht dargestellten Haldenbereiche ergänzt worden, ebenso wie der östliche Teil des Kraftwerksstandorts, der nicht Regionaler Kooperationsstandort ist. Die größte Ergänzung der Festlegung des Regionalen Grünzugs ergibt sich in Overberge, wo die Flächen vom Beverbach im Norden bis über die Landwehrstraße hinaus im Süden neu als Regionaler Grünzug festgelegt werden.
Gemäß Ziel 2.2-2 „Regionale Grünzüge vor Inanspruchnahme schützen“ ist eine Inanspruchnahme nur ausnahmsweise möglich, wenn für siedlungsräumliche Entwicklung außerhalb des betroffenen Grünzugs keine Alternativen nachgewiesen werden und Durchgängigkeit und Funktionsfähigkeit des jeweiligen Grünzugsabschnitts erhalten bleibt.

·         Bergehalde Großes Holz / Halden im Kanalband
Der Haldenbereich ist teilweise als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ und teilweise als „Waldbereich“ dargestellt, überlagert von der Darstellung des Regionalen Grünzugs. Die Darstellung „Waldbereich“ entspricht den heute bewaldeten Bereichen, die Darstellung „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ den unbewaldeten Bereichen, im Gegensatz zum geltenden Regionalplan wird hier feiner zwischen diesen beiden Festlegungen differenziert.
Die bisherige sonstige Zweckbindung „Freizeiteinrichtungen und Freizeitanlagen“ (für den Bereich Adener Höhe und Teile der Halden im Kanalband) entfällt. Die Bedeutung der Halde für Freizeit und Tourismus wird damit nicht mehr dargestellt.
Gemäß Grundsatz 2.12-5 „Ehemalige Halden für die Erholungsnutzung erhalten“ soll bei für Erholungszwecke geeigneten Halden die Erholungsnutzung erhalten und entwickelt werden, sofern die Erholungsnutzung mit den Belangen der erneuerbaren Energieerzeugung vereinbar ist.

·         Romberger Wald
Der überwiegende Bereich des Romberger Waldes bis zur Hamm-Osterfelder-Bahn im Süden und Industriestraße im Westen ist neu mit der Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ belegt (bisher „Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“). Gemäß Ziel 2.3-1 „Regionales Biotopverbundsystem aufbauen, entwickeln und sichern“ sind damit Planungen und Maßnahmen ausgeschlossen, die dem Schutz und der Entwicklung wertvoller Lebensräume und -gemeinschaften zuwiderlaufen.
Gemäß Ziel 2.3-2 „Bereiche zum Schutz der Natur im Rahmen der Landschaftsplanung sichern und entwickeln“ soll auf Ebene der Landschaftsplanung (Aufgabenträger: Kreis Unna) die Ausweisung als Naturschutzgebiet erfolgen. Diese Ausweisung war bereits Thema bei der Diskussion über den Evolutionspark, ist bislang jedoch noch nicht erfolgt.
Die Darstellung der Freiraumfunktion „Schutz der Natur“ erfolgt aufgrund der kleinräumigen Strukturen in der Metropole Ruhr ab einer Größe von 5 ha (sonst üblicherweise ab 10 ha).

·         Römerpark Oberaden
Der unbebaute Bereich des Bodendenkmals ist als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ mit der Zweckbestimmung „Freizeiteinrichtung“ dargestellt.
Gefasst werden mit dieser Darstellung Freizeiteinrichtungen, die überwiegend freiraumgeprägt und der Tageserholung vorbehalten sind (wie z. B. auch der Archäologische Park Xanten oder der Maximilianpark Hamm). Eine zusätzliche Errichtung von Gebäuden im größeren Umfang ist nicht möglich, um den Charakter des Freiraumbereichs zu erhalten.
Gemäß Ziel 2.12.1-1 „Nutzungskonforme Entwicklung in Freiraumbereichen mit Zweckbestimmung sichern“ sind die festgelegten Freiraumbereiche ausschließlich der der jeweiligen Zweckbindung zugehörigen Nutzung vorbehalten. Beim Römerpark ist dieses der „Standort für den Römerpark, einem Areal zur Geschichte des Römerlagers Bergkamen-Oberaden“.

 

Verkehr

·         L 821n
Die Trasse ist als „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“ festgelegt. Diese Signatur wird verwendet für vorhandene, planfestgestellte oder linienbestimmte Straßen.
Die Ortsdurchfahrt Oberaden (Jahnstraße) ist nicht mehr als „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“, die Ortsdurchfahrt Weddinghofen (Kampstraße / Schulstraße bleibt dagegen „Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr“.

·         RegionalStadtBahn
Die Trasse der RegionalStadtBahn ist dem aktuellen Sachstand und geplantem Linienverlauf entsprechend als „Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr, Bedarfsplanmaßnahmen ohne räumliche Festlegung“ dargestellt.
Mit der Darstellung wird dem Ziel 6.4-5 „Zentrale Orte mit dem ÖPNV-Netz erreichen“ entsprochen. In den Erläuterungen hierzu heißt es, dass nicht alle Mittelzentren in der Metropole Ruhr über einen Anschluss an das öffentliche Schienennetz verfügen. Durch Optimierung oder den Ausbau bestehender Bahnstrecken, die zusätzlich zum bestehenden Güterverkehr Verkehre aufnehmen können, soll eine Anbindung an das öffentliche Schienennetz erreicht werden. Zu den relevanten Verkehrsrelationen mit entsprechenden Potenzialen zählt die Verbindung Lünen Abzweig Horstmar - Bergkamen-Oberaden – Bergkamen – Hamm.
Im Anhang H „Prüfbögen der im Regionalplan festgelegten regionalplanerisch bedeutsamen Infrastruktur“ wird für die RegionalStadtBahn in der zusammenfassenden Einschätzung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen dargestellt, dass hinsichtlich der schutzgutbezogenen Beurteilung voraussichtlich bei den Kriterien Wohnen, Naturschutzgebiet, Biotopverbundfläche, schutzwürdige Biotope, Überschwemmungsgebiet, klimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion, Landschaftsbild und Kulturlandschaft erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass die Umweltauswirkungen schutzübergreifend als erheblich eingeschätzt werden.
Die Trasse von RegionalStadtBahn und RS 1 verlaufen im Bereich der ehemaligen Zechenbahntrasse parallel. Faktisch wird der Platz für die Umsetzung beider Vorhaben voraussichtlich nicht ausreichend sein, sodass eine Prioritätensetzung erforderlich wird. Dieses wird im Regionalplan nicht thematisiert. Die RegionalStadtBahn könnte aufgrund ihrer Darstellung als „Bedarfsplanung ohne räumliche Festlegung“ auch anders geführt werden (Linienbestimmungsverfahren erforderlich).

·         RS 1
Die Trasse des RS 1 ist als „Radschnellverbindung des Landes, Bestand und Planung“ dargestellt.
Gemäß Ziel 6.7-1 „Radschnellverbindungen vor konkurrierenden Planungen schützen“ sind auf den festgelegten Trassen und innerhalb der Trassenkorridore der Radschnellverbindungen alle Planungen und Maßnahmen ausgeschlossen, die mit dieser Nutzung als Radschnellverbindungen nicht vereinbar sind.
In den Erläuterungen wird dargelegt, dass das Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) den Radschnellverbindungen den rechtlichen Status einer Landesstraße verleiht, wodurch sie den Status als Verkehrswege mit regionaler Bedeutung erlangen. Die Korridore der geplanten Radschnellverbindungen sind ausschließlich für die Realisierung der geplanten Radschnellverbindungen zu nutzen.
Die Trasse von RegionalStadtBahn und RS 1 verlaufen im Bereich der ehemaligen Zechenbahntrasse parallel. Faktisch wird der Platz für die Umsetzung beider Vorhaben voraussichtlich nicht ausreichend sein, sodass eine Prioritätensetzung erforderlich wird. Dieses wird im Regionalplan nicht thematisiert. Die RegionalStadtBahn könnte aufgrund ihrer Darstellung als „Bedarfsplanung ohne räumliche Festlegung“ auch anders geführt werden (Linienbestimmungsverfahren erforderlich).

 

 

Informelles „Handlungsprogramm zur räumlichen Entwicklung der Metropole Ruhr“

Die Verbandsversammlung des RVR hat im April 2014 beschlossen, neben dem Regionalplan in einem Strategieband Handlungsansätze für die Gesamtregion zusammen zu stellen. Die formelle Regionalplanung mit der verbindlichen Festlegung von Flächen für bestimmte Raumnutzungen soll so durch ein informelles Instrument der Regionalentwicklung ergänzt werden, das Konzepte und Strategien für die Umsetzung des Regionalplans und die weitere Entwicklung der Metropole Ruhr enthält. Über dieses „Handlungsprogramm“ soll sichergestellt werden, dass Ergebnisse aus dem „Regionalen Diskurs“ nicht verloren gehen.

 

Das Handlungsprogramm ist aufgeteilt in die Themenbereiche Wohnen, Wirtschaft, Einzelhandel, Mobilität, Freiraum- und Landschaftsentwicklung, Tourismus und Freizeit, Kulturlandschaften, Klimaschutz / Klimaanpassung, Bildung und Wissenschaft sowie Regional Governance / Netzwerkmanagement. Zu jedem Themenbereich werden zunächst der Status Quo sowie die Ziele beschrieben und es wird dargelegt, welchen formellen Beitrag der Regionalplan zum jeweiligen Thema liefert. Die sich daraus ergebenden Aufgaben werden unterteilt nach aktuellen Handlungsansätzen und Arbeiten des RVR sowie künftigen Themen und Ideen. Die aktuellen Handlungsansätze werden in detaillierten Steckbriefen beschrieben. Abschluss jedes Themenbereichs sind Empfehlungen eines Beirats, bestehend aus 15 Personen, davon acht aus den politischen Fraktionen der Verbandsversammlung und sieben ExpertInnen / WissenschaftslerInnen. Der Beirat zeigt auf, an welcher Stelle Ergänzungen oder Vertiefungen zu Themen sinnvoll scheinen.

Im Themenbereich Wohnen ist es z. B. Ziel, die polyzentrische Struktur der Metropole Ruhr als besondere Qualität der Region zu sichern und als Rückgrat der Siedlungsentwicklung zu stärken. Wohnbauflächen sollen regional abgestimmt und bedarfsgerecht und flächensparend bereitgestellt werden. Aktuelle Handlungsansätze sind dabei unter anderem die „Regionale Wohnungsmarktbeobachtung“ sowie das „Siedlungsflächenmonitoring ruhrFIS“. Künftige Themen können beispielsweise eine Neujustierung des Zentrale-Orte-Systems oder der Aufbau eines regionalen ruhrFIS-Leerstandsmonitoring sein.

Bei Themenbereich Wirtschaft ist es Ziel, die Wirtschaftskraft der Metropole Ruhr zu stärken und Arbeitsplätze und Wertschöpfungsketten in der Region langfristig zu sichern und auszubauen. Aktuelle Handlungsansätze sind dabei unter anderem der neue konzeptionelle Ansatz der „Regionalen Kooperationsstandorte“ für flächenintensive Vorhaben sowie das „Gewerbliche Flächenmanagement Ruhr“ zur Aktivierung von Gewerbe- und Industrieflächen.

Künftige Themen sind beispielsweise die Initiative „Digitale Metropole Ruhr“ zur Förderung des Ausbaus der digitalen Infrastruktur sowie eine „Innovationsoffensive Industrie 4.0“ für zukunftsorientierte Wirtschaft- und Produktionsformen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Qualitäts-, Mobilitäts- und Flächenansprüche.

 

Parallel zum formellen Beteiligungsverfahren für den Entwurf des Regionalplans Ruhr findet ein informelles Beteiligungsverfahren für das Handlungsprogramm statt.

Das Handlungsprogramm soll in regionaler Abstimmung kontinuierlich evaluiert und angepasst werden. Wesentlicher Bestandteil dieses Abstimmungsprozesses sind Regionalforen, die alle drei Jahre stattfinden.

 

 

Weiteres Vorgehen

Aufgrund des Umfangs der Unterlagen und der Bedeutung des Regionalplans schlägt die Verwaltung vor, das Thema zur Beratung in die Fraktionen zu verweisen. Die Unterlagen sind über die Webseiten des RVR einsehbar (s. o.). Darüber hinaus hält die Verwaltung ein ausgedrucktes Exemplar des Regionalplan-Entwurfs zur Einsicht bereit.

 

Die Beschlussfassung einer Stellungnahme muss spätestes in der ersten Sitzung des Rates in 2019 erfolgen, da die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme am 01. März 2019 endet. Gleichermaßen sollte mit dem „Handlungsprogramm zur räumlichen Entwicklung der Metropole Ruhr“ verfahren werden.

 

Als Träger öffentlicher Belange werden neben den Kommunen im Verbandsgebiet auch die Kreise beteiligt. Die Stellungnahme des Kreises Unna soll gemeinsam mit den kreisangehörigen Kommunen erarbeitet werden. Aus kommunaler Sicht wesentliche Themen können hier zusätzlich eingebracht werden.

 

Der Arbeitskreis „Regionales Einzelhandelskonzept östliches Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche“ wird sich mit den textlichen Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel und der Darstellung von Einzelhandelsstandorten befassen. Ggf. wird auch von dort eine Stellungnahme erfolgen, in die die Stadt Bergkamen dann eingebunden ist.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Thiede