Beteiligung gemäß § 9 Abs. 1 ROG
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt die Stellungnahme der Verwaltung als Stellungnahme der
Stadt Bergkamen.
Sachdarstellung:
Vorbemerkung und
planungsrechtliche Einordnung
Die
nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 17. April 2018 beschlossen, den
am 08. Februar 2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu ändern. Die Stadt Bergkamen war an der
Aufstellung des LEP NRW beteiligt und hat in diesem Verfahren auch
entsprechende Stellungnahmen vorgebracht (siehe Drucksachen 10/13695 und
11/0473).
Mit Schreiben vom
26. April 2018 hat das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation,
Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen die
Verfahrensunterlagen für diese erste Änderung zur Stellungnahme an die
Beteiligten übersandt. Frist für die Stellungnahme ist der 15. Juli 2018. Das
Verfahren zur Änderung richtet sich nach den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes
(ROG) des Bundes und des Landesplanungsgesetz (LPlG) Nordrhein-Westfalen in der
jeweils gültigen Fassung.
Der LEP NRW trifft
als landesweiter Raumordnungsplan textliche und zeichnerische Festlegungen für
ganz Nordrhein-Westfalen. Mit der zeichnerischen Darstellung werden Nutzungen
und Schutzfunktionen festgelegt. Aufgrund des Planungsmaßstabs
(1 : 300.000) sind diese aber nur bedingt räumlich konkret.
Die textlichen Festlegungen erfolgen differenziert nach Zielen und Grundsätzen.
Die Ziele sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich
bestimmten und bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festsetzungen. An diese
Ziele der Raumordnung sind die kommunalen Bauleitpläne (Flächennutzungsplan,
Bebauungsplan) gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. Die Grundsätze
enthalten dagegen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als
Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind zu
berücksichtigen, können aber in der Abwägung mit anderen relevanten Belangen
überwunden werden.
Der geltende
Landesentwicklungsplan sowie die geplanten Änderungen sind im Internet über die
Seite https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung abrufbar.
Wesentliche
Änderungen im LEP-Entwurf gegenüber dem geltenden LEP
Nach dem geltenden
LEP NRW soll die Siedlungsentwicklung grundsätzlich innerhalb der
regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche stattfinden. Im Rahmen der
Änderung wird die Liste der Vorhaben, die gemäß Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum in den im regionalplanerisch
festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ausnahmsweise zulässig ist,
erweitert. So sind nunmehr beispielsweise auch Vorhaben zulässig, wenn es sich
um angemessene Erweiterungen vorhandener Betriebe oder um eine
Betriebsverlagerung zwischen benachbarten Ortsteilen handelt oder um eine
angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von überwiegend durch
bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und
Tourismuseinrichtungen. Das neu eingefügte Ziel
2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen
Ortsteile ergänzt, dass in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum
gelegenen Ortsteilen eine bedarfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur
angepasste Siedlungsentwicklung in den im regionalplanerisch festgelegten
Freiraum gelegenen Ortsteilen ermöglicht werden soll.
Der Grundsatz 5-4 Strukturwandel und
Kohleregion wird neu eingeführt. Mit ihm wird die regionale Zusammenarbeit
beim Strukturwandel in den Kohleregionen vorgegeben; regionale Konzepte für die
Nachfolgenutzungen sollen entwickelt werden.
Der Grundsatz 6.1-2 Leitbild
"flächensparende Siedlungsentwicklung“, das so genannte
„5 ha-Ziel“ wird gestrichen. Mit dem Grundsatz sollte in der Regional- und
Bauleitplanung eine flächensparende Siedlungsentwicklung umgesetzt werden, bei
der das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020
auf 5 ha täglich und langfristig auf „Netto-Null“ reduziert werden sollte.
Bei Ziel 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten
für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben wird die
Ansiedlungsschwelle für Betriebe von 80 ha auf 50 ha gesenkt.
In Ziel 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame
Flughäfen in Nordrhein-Westfalen wird die Differenzierung zwischen landes-
und regionalbedeutsamen Flughäfen aufgehoben. Auch der Flughafen Dortmund wird
damit landesbedeutsam.
Die Zulässigkeit
von Windenergieanlagen im Wald, die als Ausnahmeregelung in Ziel 7.3-1 Walderhaltung und
Waldinanspruchnahme genannt ist, wird gestrichen. Zudem wird Ziel 10.2-1 Halden und Deponien als
Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien in einen Grundsatz
überführt. Das bedeutet, dass die Inanspruchnahme von Halden und Deponien für
Windenergienutzung gegenüber anderen Belangen abgewogen werden kann. Bisher
waren nur Halden und Deponien von einer Inanspruchnahme ausgenommen, die
bereits für Kultur genutzt bzw. nach städtebaulichem Konzept für Kunst- und
Kulturnutzungen vorgesehen waren. Auch das bisherige Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung, wonach
Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen sind, um bestimmte Anteile der
Stromversorgung über Windenergie zu decken, wird zu einem Grundsatz
herabgestuft. Außerdem werden Vorgaben hinsichtlich der zu erreichenden Anteile
gestrichen. Durch die Streichung des bisherigen Grundsatzes 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die
Windenergienutzung entfällt die Vorgabe, wie groß die Vorranggebiete in den
einzelnen Planungsregionen sein sollen. Der neu aufgenommene Grundsatz 10.2-3 Abstand von
Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen gibt einen planerischen
Vorsorgeabstand zwischen Siedlungsbereichen bzw. Wohnbauflächen und
Windenergieanlagen von 1.500 m vor.
In den Erläuterungen zu Ziel
10.2-5 Solarnutzung werden die bisherigen Beschränkungen, dass
Freiflächensolaranlagen nicht auf isoliert im Freiraum gelegenen Flächen
errichtet werden dürfen, gestrichen.
Stellungnahme
der Verwaltung
Zu den geplanten
Änderungen des LEP NRW, die die Stadt Bergkamen betreffen, wird wie folgt
Stellung genommen:
·
Die erweiterten Möglichkeiten für die Entwicklung von im
regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen, die sich durch
die Neufassung der Ziele 2-3 und 2-4
(Seite 3-5 der Synopse) ergeben, sind teilweise der aktuellen Rechtsprechung
geschuldet. Offen bleibt in der Zielformulierung, was bei den Ausnahmen als
„angemessen“ zu verstehen ist. Hier sind weitere Erläuterungen erforderlich.
·
Die Einführung des Grundsatzes
5-4 (S. 13-15) wird begrüßt. Es zeigt, dass sich die Landesregierung der
Schwierigkeiten beim Strukturwandel in Kohleregionen bewusst ist.
·
Die Streichung des Grundsatzes
6.1-2 (Seite 15-19) wird begrüßt. In den Stellungnahmen der Stadt Bergkamen
im Rahmen des LEP-Aufstellungsverfahrens war bereits bemängelt worden, dass es
sich um keine messbare und herleitbare Größe handelt.
·
Die Streichung des Ziels 7.3-1
(Seite 32-35) ist zu begrüßen. Gerade in waldarmen Kommunen wie der Stadt
Bergkamen hat die Waldfläche einen hohen Stellenwert und sollte daher nicht für
Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden.
·
Auch die Herabstufung des Ziels
10.2-1 (Seite 50-51) in einen Grundsatz ist zu begrüßen. Die Stadt
Bergkamen hatte in früheren Stellungnahmen zum LEP NRW bereits darauf
verwiesen, dass insbesondere im Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr die
bisherige Zielsetzung vielerorts touristische Planungen für die Halden
konterkariert.
·
Die Herabstufung des Ziels 10.2-2 (Seite 51-52) in einen Grundsatz
und die Streichung des bisherigen Grundsatzes
10.2-3 werden begrüßt. Dieses entspricht bereits früheren Stellungnahmen
der Stadt Bergkamen zum LEP NRW.
·
Der neue Grundsatz 10.2-3 (Seite 52) sieht einen pauschalen Abstand von
1.500 m zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen bzw.
Wohnbauflächen vor. Diese Pauschalisierung entspricht nicht der geltenden Rechtsprechung,
die klar festlegt, nach welchen Verfahren Konzentrationszonen ermittelt werden.
Der Grundsatz sollte gestrichen werden.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiterin Thiede |
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