Betreff
1. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW);
Beteiligung gemäß § 9 Abs. 1 ROG
Vorlage
11/1240
Aktenzeichen
61 thi-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Stellungnahme der Verwaltung als Stellungnahme der Stadt Bergkamen.

 

 

Sachdarstellung:

 

Vorbemerkung und planungsrechtliche Einordnung

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 17. April 2018 beschlossen, den am 08. Februar 2017 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu ändern. Die Stadt Bergkamen war an der Aufstellung des LEP NRW beteiligt und hat in diesem Verfahren auch entsprechende Stellungnahmen vorgebracht (siehe Drucksachen 10/13695 und 11/0473).

Mit Schreiben vom 26. April 2018 hat das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen die Verfahrensunterlagen für diese erste Änderung zur Stellungnahme an die Beteiligten übersandt. Frist für die Stellungnahme ist der 15. Juli 2018. Das Verfahren zur Änderung richtet sich nach den Vorgaben des Raumordnungsgesetzes (ROG) des Bundes und des Landesplanungsgesetz (LPlG) Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

Der LEP NRW trifft als landesweiter Raumordnungsplan textliche und zeichnerische Festlegungen für ganz Nordrhein-Westfalen. Mit der zeichnerischen Darstellung werden Nutzungen und Schutzfunktionen festgelegt. Aufgrund des Planungsmaßstabs (1 : 300.000) sind diese aber nur bedingt räumlich konkret.
Die textlichen Festlegungen erfolgen differenziert nach Zielen und Grundsätzen. Die Ziele sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten und bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festsetzungen. An diese Ziele der Raumordnung sind die kommunalen Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. Die Grundsätze enthalten dagegen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind zu berücksichtigen, können aber in der Abwägung mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.

Der geltende Landesentwicklungsplan sowie die geplanten Änderungen sind im Internet über die Seite https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung abrufbar.

 

Wesentliche Änderungen im LEP-Entwurf gegenüber dem geltenden LEP

Nach dem geltenden LEP NRW soll die Siedlungsentwicklung grundsätzlich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche stattfinden. Im Rahmen der Änderung wird die Liste der Vorhaben, die gemäß Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ausnahmsweise zulässig ist, erweitert. So sind nunmehr beispielsweise auch Vorhaben zulässig, wenn es sich um angemessene Erweiterungen vorhandener Betriebe oder um eine Betriebsverlagerung zwischen benachbarten Ortsteilen handelt oder um eine angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen. Das neu eingefügte Ziel 2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile ergänzt, dass in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen eine bedarfsgerechte, an die vorhandene Infrastruktur angepasste Siedlungsentwicklung in den im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen ermöglicht werden soll.

Der Grundsatz 5-4 Strukturwandel und Kohleregion wird neu eingeführt. Mit ihm wird die regionale Zusammenarbeit beim Strukturwandel in den Kohleregionen vorgegeben; regionale Konzepte für die Nachfolgenutzungen sollen entwickelt werden.

Der Grundsatz 6.1-2 Leitbild "flächensparende Siedlungsentwicklung“, das so genannte „5 ha-Ziel“ wird gestrichen. Mit dem Grundsatz sollte in der Regional- und Bauleitplanung eine flächensparende Siedlungsentwicklung umgesetzt werden, bei der das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf 5 ha täglich und langfristig auf „Netto-Null“ reduziert werden sollte.

Bei Ziel 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben wird die Ansiedlungsschwelle für Betriebe von 80 ha auf 50 ha gesenkt.

In Ziel 8.1-6 Landes- bzw. regionalbedeutsame Flughäfen in Nordrhein-Westfalen wird die Differenzierung zwischen landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen aufgehoben. Auch der Flughafen Dortmund wird damit landesbedeutsam.

Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Wald, die als Ausnahmeregelung in Ziel 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme genannt ist, wird gestrichen. Zudem wird Ziel 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien in einen Grundsatz überführt. Das bedeutet, dass die Inanspruchnahme von Halden und Deponien für Windenergienutzung gegenüber anderen Belangen abgewogen werden kann. Bisher waren nur Halden und Deponien von einer Inanspruchnahme ausgenommen, die bereits für Kultur genutzt bzw. nach städtebaulichem Konzept für Kunst- und Kulturnutzungen vorgesehen waren. Auch das bisherige Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung, wonach Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen sind, um bestimmte Anteile der Stromversorgung über Windenergie zu decken, wird zu einem Grundsatz herabgestuft. Außerdem werden Vorgaben hinsichtlich der zu erreichenden Anteile gestrichen. Durch die Streichung des bisherigen Grundsatzes 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung entfällt die Vorgabe, wie groß die Vorranggebiete in den einzelnen Planungsregionen sein sollen. Der neu aufgenommene Grundsatz 10.2-3 Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen gibt einen planerischen Vorsorgeabstand zwischen Siedlungsbereichen bzw. Wohnbauflächen und Windenergieanlagen von 1.500 m vor.

In den Erläuterungen zu Ziel 10.2-5 Solarnutzung werden die bisherigen Beschränkungen, dass Freiflächensolaranlagen nicht auf isoliert im Freiraum gelegenen Flächen errichtet werden dürfen, gestrichen.

 

Stellungnahme der Verwaltung

Zu den geplanten Änderungen des LEP NRW, die die Stadt Bergkamen betreffen, wird wie folgt Stellung genommen:

·         Die erweiterten Möglichkeiten für die Entwicklung von im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteilen, die sich durch die Neufassung der Ziele 2-3 und 2-4 (Seite 3-5 der Synopse) ergeben, sind teilweise der aktuellen Rechtsprechung geschuldet. Offen bleibt in der Zielformulierung, was bei den Ausnahmen als „angemessen“ zu verstehen ist. Hier sind weitere Erläuterungen erforderlich.

·         Die Einführung des Grundsatzes 5-4 (S. 13-15) wird begrüßt. Es zeigt, dass sich die Landesregierung der Schwierigkeiten beim Strukturwandel in Kohleregionen bewusst ist.

·         Die Streichung des Grundsatzes 6.1-2 (Seite 15-19) wird begrüßt. In den Stellungnahmen der Stadt Bergkamen im Rahmen des LEP-Aufstellungsverfahrens war bereits bemängelt worden, dass es sich um keine messbare und herleitbare Größe handelt.

·         Die Streichung des Ziels 7.3-1 (Seite 32-35) ist zu begrüßen. Gerade in waldarmen Kommunen wie der Stadt Bergkamen hat die Waldfläche einen hohen Stellenwert und sollte daher nicht für Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden.

·         Auch die Herabstufung des Ziels 10.2-1 (Seite 50-51) in einen Grundsatz ist zu begrüßen. Die Stadt Bergkamen hatte in früheren Stellungnahmen zum LEP NRW bereits darauf verwiesen, dass insbesondere im Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr die bisherige Zielsetzung vielerorts touristische Planungen für die Halden konterkariert.

·         Die Herabstufung des Ziels 10.2-2 (Seite 51-52) in einen Grundsatz und die Streichung des bisherigen Grundsatzes 10.2-3 werden begrüßt. Dieses entspricht bereits früheren Stellungnahmen der Stadt Bergkamen zum LEP NRW.

·         Der neue Grundsatz 10.2-3 (Seite 52) sieht einen pauschalen Abstand von 1.500 m zwischen Windenergieanlagen und Siedlungsbereichen bzw. Wohnbauflächen vor. Diese Pauschalisierung entspricht nicht der geltenden Rechtsprechung, die klar festlegt, nach welchen Verfahren Konzentrationszonen ermittelt werden. Der Grundsatz sollte gestrichen werden.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Thiede