- Verbreiterung Nördliche Lippestraße -
hier: Zustimmung zur Leistung einer erheblichen überplanmäßigen Bereitstellung
gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Folgende gemäß § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994,
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), in Kraft getreten
am 02. Februar 2018, von Bürgermeister Roland Schäfer und Stadtverordneten
Marco Morten Pufke am 26.04.2018 getroffenene Dringlichkeitsentscheidung wird
genehmigt:
„Die
benötigten Haushaltsmittel sind auf der Buchungsstelle 12.54.02/0437.785200
bereitzustellen."
Sachdarstellung:
Am 26. April
2018 wurde die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der
ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurden.
Dringlichkeitsentscheidung
gem. § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2018 (GV.
NRW S. 90), in Kraft getreten am 02. Februar 2018.
Federführendes Fachamt:
Planung, Tiefbau, Umwelt
Az.: schi
Entscheidung wegen eines Falles
äußerster Dringlichkeit gem. § 60 Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), in Kraft getreten am
02. Februar 2018
- Verbreiterung Nördliche Lippestraße -
hier:
Zustimmung zur Leistung einer erheblichen überplanmäßigen Bereitstellung gemäß
§ 83 Abs 2. GO NRW
Begründung:
Die
Nördliche Lippestraße in Bergkamen-Heil ist im Bereich zwischen der Einmündung
Westenhellweg
(L736) und der Einmündung Königslandwehr auf einer Länge von rd. 350 m
dringend
sanierungsbedürftig. Neben ihrer Funktion als Nebenzufahrt zur Ortslage Heil
dient sie insbesondere der Erschließung der Friedrich-von-Bodelschwingh-Schule,
d. h. für die Zu- und Abfahrt der Schülerbusse sowie im Bedarfsfall für das
Rettungswesen. Aufgrund des geringen Straßenquerschnitts von 4,0 m kommt es
insbesondere für und durch die Schulbusse im Begegnungsverkehr zu erheblichen
Behinderungen, die sich teilweise bis in den Westenhellweg (L 736)
hineinziehen.
Um
einen behinderungsfreien und gefahrlosen Verkehrsablauf gewährleisten zu können
ist es erforderlich, die Nördliche Lippestraße im Zuge der Sanierung auf eine
Fahrbahnbreite von 6,50 m zu verbreitern. Dadurch wird ein gefahrloser Begegnungsverkehr
auch für große
Fahrzeuge
(Schulbusse, Rettungskräfte, etc.) gewährleistet. Die Stadt Bergkamen hat in
einer ersten Kostenschätzung die Kosten für die Erneuerung der vorhandenen
Fahrbahn auf rd. 150.000,00 € sowie für die Fahrbahnverbreiterung auf 6,50 m
auf weitere rd. 150.000,00 € kalkuliert.
Auf
Basis dieser Schätzung wurde vereinbart, dass sich der Kreis Unna an dem Ausbau
mit
80.000,00
€ beteiligt. Sofern die tatsächlichen Baukosten die geschätzten Kosten
überschreiten werden die darüber hinausgehenden Ausbaukosten je zur Hälfte von
der Stadt Bergkamen und dem Kreis Unna getragen.
Die
Erneuerung bzw. der Ausbau der Nördlichen Lippestraße muss zwingend in den Sommerferien
des Jahres 2018 (16.07. bis 28.08.2018) durch die Stadt Bergkamen
umgesetzt werden.
Beide Seiten tragen dafür Sorge, dass die entsprechenden Finanzmittel in den
jeweiligen Haushalten bereitgestellt werden.
Die
Stadt Bergkamen hat auf der Buchungsstelle 12.54.02/0437.785200 Mittel in Höhe
von 300.000,00 € für die Baumaßnahme bereitgestellt. Für die Mittel des Kreises
Unna wurde eine Einnahmestelle unter der Buchungsstelle 12.54.02/0437.685100 in
Höhe von 80.000,00 € eingerichtet.
Die
Kosten für die Baumaßnahme sind wie folgt berechnet:
Baukosten: 320.000,00
€
Ingenieurkosten 30.000,00 €
Nebenleistungen 30.000,00 €
Gesamt: 380.000,00
€
Um das
Projekt auszuschreiben, ist eine überplanmäßige Bereitstellung der Mittel in Höhe von 80.000,00 € bei der
Buchungsstelle 12.54.02/0437.785200 zwingend erforderlich. Die Deckung ist
gewährleistet bei der Buchungsstelle 12.54.02/685100.
Die
Dringlichkeit der Übertragung ergibt sich aus dem zwingend erforderlichen
Bauzeitfen-
ster
der Sommerferien 2018.
Bergkamen, 24.04.2018
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez.
Dr.-Ing. Peters
Erster Beigeordneter
Dringlichkeitsentscheidung
gemäß § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2018 (GV.
NRW S. 90), in Kraft getreten am 02. Februar 2018.
Die
benötigten Haushaltsmittel sind auf der Buchungsstelle 12.54.02/0437.785200
bereitzustellen.
Bergkamen, 26. April 2018
gez.
Schäfer
Pufke
Bürgermeister
Stadtverordneter
Die Verwaltung empfiehlt, die
Entscheidung gemäß § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), in Kraft getreten am
02. Februar 2018, zu genehmigen.
Kostendarstellung: |
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Kosten/Erlöse: |
80.000,00 € |
Produkt-/Sachkonto:
12.54.02/0437.785200 |
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Folgekosten
pro Jahr:
|
€ |
Mittelverfügbarkeit: |
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Deckungsvorschlag:
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12.54.02/0437.685100
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Anfrage
Korruptionsregister § 8 KorruptionsbG negativ |
entfällt |
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster
Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiter Schickentanz |
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