Betreff
Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
Vorlage
11/1166
Aktenzeichen
zs-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 4. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen vom 18.04.2005. Die Änderungssatzung ist der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen der Haushaltsberatungen für den Haushaltsplanentwurf 2018/2019 hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt die Hundsteuer für Hundehalter, die das Tier aus einem Tierheim aufgenommen haben, von zurzeit 96,00 € auf 48,00 € zu halbieren. Der Rat hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 beschlossen, durch die Verwaltung eine rechtskonforme Satzung vorbereiten zulassen.

 

Es wurde bei einem Vergleich auf Kreisebene festgestellt, dass die durchschnittliche Anzahl der Hunde, die vom Kreistierheim nach Bergkamen vermittelt werden, gering ausfällt.

 

Ein interkommunaler Vergleich hat ergeben, dass die Hundesteuersatzungen der Stadt Kamen und der Stadt Schwerte eine zeitlich befristete Steuerbefreiung für Hundehalter vorsehen, die einen Hund aus einem Tierheim aufnehmen.

 

Die Abgabe von Hunden stellt für das Kreistierheim eine Entlastung dar und liegt im öffentlichen Interesse. Es ist vorgesehen, nach Vorlage der Übernahmevereinbarung eine befristete Steuerbefreiung für einen Zeitraum von 12 Monaten bei einer Übernahme von einem Hund aus dem Tierheim Unna zu gewähren. Die Frist von 12 Monaten beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Die Befreiung gilt nicht für Hunde, die der Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 unterliegen. Es handelt sich dabei um gefährliche Hunde gemäß § 3 Landeshundegesetz (LHundG NRW), bzw. um Hunde nach § 10 LHundG NRW. Aufgrund dieser Regelung werden keine erheblichen finanziellen Auswirkungen bei den Hundesteuereinnahmen erwartet.

 

Unter Berücksichtigung der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW sind weiterhin einige Anpassungen des Satzungstextes vorgenommen worden.

 

Nach der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 2 der Hundesteuersatzung war eine Steuerbefreiung nur für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit einem der nachfolgend aufgeführten Merkzeichen vorgesehen:

 

- "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson)

- "BL" (Blindheit)

- "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung)

- "H" (Hilflosigkeit)

 

Die Mustersatzung beinhaltet zusätzlich das Merkzeichen "GL" (Gehörlosigkeit), so dass eine Ergänzung des Merkzeichens vorgenommen wurde.

 

Die Regelungen im § 6 wurden aktualisiert, da z. B. statt der Bezeichnung Festsetzungsbescheid der Begriff Feststellungsbescheid enthalten war.

 

Abschließend wurden im § 8 der Satzung die Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten ergänzt, da bisher keine Berücksichtigung der fehlenden oder falschen Angabe der Hunderasse bei der Anmeldung erfolgte.

 

Die Änderungen sollen ab dem 01.07.2018 gelten.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

 

Zschau

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

 

Roreger