Die Verwaltung berichtet gegenüber dem
Ausschuss seit 2015 kontinuierlich über die Situation der Aufnahme und
Versorgung von Geflüchteten in Bergkamen.
Bekanntlich wurde die
Zuweisungssituation der Stadt Bergkamen durch den Betrieb der Zentralen
Unterbringungseinrichtung (ZUE) des Landes auf dem Parkplatz Häupenweg 19
(Zeltstadt) maßgeblich beeinflusst. Die dortige maximale Kapazität der Aufnahme
von 600 Personen wurde bei der Berechnung der Aufnahmeverpflichtung
(Zuweisungsquote) der Stadt Bergkamen berücksichtigt, so dass von Mitte Oktober
2015 bis Ende des Jahres 2016 mit Ausnahme von Familienzusammenführungen
praktisch keine Neuzuweisungen erfolgten. Da nach Beendigung des Betriebes der
ZUE des Landes die Anrechnung sukzessive wegfiel, erfolgten ab dem
Jahreswechsel 2016/2017 Zuweisungen zum Ausgleich der dadurch entstandenen
Lücke.
Seit Beginn des Jahres 2017 hat sich
die landes- bzw. bundesweite Aufnahme von Geflüchteten nahezu nicht verändert.
Seitdem beträgt die Aufnahmeverpflichtung der Stadt Bergkamen nur noch wenige
Personen pro Monat (ca. 6-7 Personen). Zur Verdeutlichung der vg. Entwicklung
ist eine Übersicht der monatlichen Zuweisungen nach dem
Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) seit 2014 als Anlage beigefügt.
Anlage
1: Diagramm
– Anzahl der Zuweisungen (Personen) FlüAG 01/2014 bis 11/2017
Unter Berücksichtigung der Zuweisungen
einerseits sowie der Abgänge andererseits ergab sich die ebenfalls als Anlage
beigefügte Übersicht der betreuten Personen:
Anlage
2: Diagramm
– Anzahl der Personen im Leistungsbezug AsylbLG 01/2014 bis
11/2017
Unter Berücksichtigung der Anrechnung der Aufnahmekapazität der ZUE des Landes wären rechnerisch in der Zeit von November 2015 bis Dezember 2016 ca. 300 Personen mehr zu versorgen gewesen. Seit dem Höchststand der Asylantragstellungen Mitte des Jahres 2015 ist ein kontinuierlicher Rückgang in den hiesigen Betreuungszahlen festzustellen.
Der Rückgang resultiert primär aus der Erteilung von Aufenthaltstiteln durch die Ausländerbehörde des Kreises Unna. 71 % der eingestellten Fälle wechseln unmittelbar im Anschluss in die Zuständigkeit des Jobcenters bzw. in wenigen Fällen aufgrund des Alters in die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Dem gegenüber stehen nur 11 % der Personen, die nachweislich freiwillig ausgereist sind, sowie 2 %, in denen eine Rückführung ins Heimatland durch die Ausländerbehörde erfolgte. Bei rund 10 % der eingestellten Fälle sind die aktuellen Aufenthaltsverhältnisse unbekannt. Zumindest bei einem Teil liegen Hinweise anderer Flüchtlinge vor, dass eine Ausreise ins Heimatland erfolgte.
Anlage
3: Diagramm
– Einstellung der Leistungen AsylbLG (prozentualer Anteil)
Seit der letzten Berichterstattung im Ausschuss zur Mitte des Jahres stagniert die Anzahl der betreuten Personen wieder auf dem Niveau vor dem massiven Zuzug 2015. Seit August 2017 erfolgen Zuweisungen in moderatem Umfang, um die Zuweisungsquote im Vergleich zu den anderen Kommunen weiterhin zu erfüllen.
Hierbei ist anzumerken, dass bei gleichbleibenden Fallzahlen derzeit der Anteil an Personen sinkt, für die eine pauschalierte Landesleistung nach dem FlüAG erfolgt. Folglich steigt die Anzahl der Personen, für die ausschließlich die Stadt Bergkamen sämtliche Aufwendungen trägt. Eine gesetzliche Beteiligung des Landes/Bundes an den hierdurch entstehenden Kosten ist weiterhin nicht vorgesehen.
Mit dem Auszug von Flüchtlingen mit Aufenthaltstitel aus den städtischen Unterkünften sinkt der Wohnraumbedarf der Stadt Bergkamen zur Unterbringung des Personenkreises. Es wurden aus dem Bestand von 100 Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt bereits 30 Verträge beendet, weitere 14 sind derzeit gekündigt, so dass zum Jahresende 56 Wohnungen verbleiben, die zur Unterbringung genutzt werden.
Hier konnten vielfach durch den/die Sozialarbeiter/-in des Bürgerbüros die gekündigten Wohnungen u.a. an Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel vermittelt werden, die bislang selbst keine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt anmieten konnten und nach wie vor durch die Stadt zur Vermeidung von Obdachlosigkeit untergebracht waren. Ein positiver Nebeneffekt besteht darin, dass die Mietverhältnisse der Stadt teilweise vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist beendet wurden und damit Leerstände verringert werden konnten.
Nach erfolgter Sanierung eines weiteren Objektes an der Schwerpunkteinrichtung Fritz-Husemann-Str. 20a-24 und der Übergabe des Neubaus Fritz-Husemann-Str. 20b stehen auch dort umfangreiche Kapazitäten zur Verfügung, die es erlauben, sukzessive den Wohnungsbestand zur Unterbringung zu verringern und damit dem gesunkenen Bedarf weiterhin anzupassen.
Aktuell ist erkennbar, dass ein ungedeckter Bedarf bei der sozialen Betreuung / Begleitung des Personenkreises besteht, der Leistungen durch das Jobcenter bezieht und weiterhin einer Unterstützung bedarf. Angefangen von der Wohnungssuche, den Abschluss eines Mietvertrages und der erforderlichen Versorgungsverträge besteht regelmäßig kein oder nur geringes Wissen über Abläufe des täglichen Lebens. Die durch das FlüAG vorgesehenen Mittel zur sozialen Betreuung der Geflüchteten sind ausschließlich für den Personenkreis im laufenden Verfahren vorgesehen. Eine gesetzliche Regelung, z.B. im SGB II/XII, existiert neben den regulären Beratungspflichten aus den Sozialgesetzbüchern nicht. Eine Deckung dieses Bedarfs ist allerdings wichtige Voraussetzung für eine gelungene Integration des Personenkreises.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
|
Amtsleiterin Höchst |
Sachgebietsleiter Möllmann |
|