1. Änderungssatzung vom ........ 2017 zur Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 16.12.2016
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die als Anlage 1 der Erstschrift dieser Niederschrift beigefügte 1. Änderung zur Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
Sachdarstellung:
I. Allgemeines
Die Pflicht der Gemeinden, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu
beseitigen, ist in § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW geregelt. Die
Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere auch
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und
dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung.
Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde ist es in diesem
Zusammenhang, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Die
Pflicht zu Überwachung von Kleinkläranlagen liegt jedoch nach Inkrafttreten des
neuen Landeswassergesetzes NRW am 16.07.2016 nunmehr in der alleinigen
Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde als untere Umweltbehörde.
Die Verringerung des Gebührensatzes ist auf die gegenüber den Vorjahren
geringer anzusetzenden Verwaltungskosten zurückzuführen. Die
Lippeverbandsumlage hat sich ebenfalls verringert. Gewinnvorträge aus den
Jahren 2015 und 2016 werden in dieser Kalkulation nicht mit eingerechnet.
Unter Berücksichtigung der übrigen Kosten ergibt sich aufgrund der
nachfolgenden Gebührenbedarfsermittlung ein Gebührensatz von 108,02 €/m³.
II. Gebührenbedarfsermittlung
1.
Kosten
der Grubenentleerung
Entsorgungskosten gem. Einjahresvertrag
5.941,08 €
2.
Personalkosten
Anteilige Personalkosten ( 4 % ) der
Mitarbeiter
des SEB, welche mit der Organisation der Grubenent-
leerung und der Klärschlammbeseitigung betraut ist. 3.094,94 €
3.
Kosten
eines Büroarbeitsplatzes
Lt. Empfehlung der KGST, Nr. 17/2017 KGST, sind für einen
Arbeitsplatz mit Technikunterstützung Kosten von
9.700,00 € jährlich anzusetzen:
4 % von 9.700,00 €/à 388,00 €
4. Sachkosten und von anderen Ämtern bezogene
Leistungen
Lt. Empfehlung des KGST, Nr. 17/2017 KGST, sind
20 % der Personalkosten als Zuschlag für Sachkosten
und für von anderen Ämtern bezogene Leistungen
anzusetzen:
20 % von 3.094,94 € 618,99 €
5. Entsorgungskosten Lippeverband
Der aus den Kleinkläranlagen abgepumpte Klärschlamm
wird durch das Entsorgungsunternehmen den Kläranlagen
des Lippeverbandes zugeführt. Die Kosten hierfür sind in
der Lippeverbandsumlage enthalten. 6.160,00
€
III.
Gebührenkalkulation
1. Grubenentleerung 5.941,08 €
2. Personalkosten 3.094,94 €
3. Büroarbeitsplatz 388,00 €
4. Sachkosten 618,99 €
5. Lippeverband 6.160,00 €
16.203,01 €
16.203,01 € : 150 m³ = 108,02 €/m³
Lt. SEB wird für das Jahr 2018 eine Abfuhrmenge von 150 m³ erwartet.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter und Betriebsleiter |
|
Vertreter der Betriebsleitung Staschat |
Sachbearbeiterin Groß |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |