Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die als Anlage 1 beigefügte Aufhebungssatzung
zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Bergkamen
(Wettbürosteuersatzung).
Sachdarstellung:
Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde eine Vergnügungssteuer in
Form einer Wettbürosteuer für das Stadtgebiet Bergkamen eingeführt. Die
Wettbürosteuer knüpft an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie
an die Wettvermittlung und die Mitverfolgung der Sportveranstaltung, auf die
Wetten platziert werden, an. Es befinden sich im Ortsteil Mitte aktuell drei
Wettbüros, in denen eine Vermittlung von Sportwetten erfolgt.
Die Erhebung einer Wettbürosteuer sollte einerseits dem
Lenkungszweck dienen. Ziel ist es, das Glücksspiel einzudämmen, der Zunahme der
einzelnen Wettbüros entgegenzuwirken und somit die Spielsucht zu bekämpfen.
Andererseits sollten zusätzliche Einnahmen durch die Einführung der
Wettbürosteuer erzielt werden.
Die Erhebung der Wettbürosteuer erfolgte auf der Grundlage
eines Flächenmaßstabes. Es wurde ein Steuersatz von 200,00 € je angefangenen
Kalendermonat für jede angefangene 20 m² Veranstaltungsfläche festgelegt.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017) wird in Bezug auf den Flächenmaßstab
eine Verletzung von Bundesrecht festgestellt. Mit dem Flächenmaßstab sind
erhebliche Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungssteueraufwand der
Wettkunden verbunden. Der Flächenmaßstab verletzt die Steuergerechtigkeit, da
mit dem Wetteinsatz ein praktikabler und sachgerechter Wirklichkeitsmaßstab zur
Verfügung steht.
Das Oberverwaltungsgericht hat eine gegenteilige Auffassung
vertreten und diese auf zwei Argumente gestützt. Einerseits wird davon
ausgegangen, dass der gesteigerte Wettaufwand in einem Wettbüro sich nicht
anhand der Wetteinsätze beziffern, sondern nur schätzen, lässt. Die Erfassung
der getätigten Wetteinsätze scheint möglich, sei aber mit beträchtlichen
Unsicherheiten belastet. So wäre der Steuergläubiger beim Schaltergeschäft darauf
angewiesen, dass die getätigten Wetteinsätze ordnungsgemäß verbucht würden.
Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums der Finanzen sind die alternativ
verwendeten Geräte (Terminals) nicht manipulationssicher auslesbar. Weiterhin
ist die Feststellung der Provision eine nur mittelbare Erkenntnis, aus der nur
über "keinesfalls einfache Rechenoperationen" auf den Wetteinsatz
schließen lasse. Damit ist auch die Zugrundelegung des Wetteinsatzes
rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
Die Aufhebung der Wettbürosteuersatzung für das Stadtgebiet
Bergkamen erfolgt mit Wirkung zum 01.01.2018. Die Steuerfestsetzungen für das
Jahr 2017 bleiben aufgrund der Bestandskraft der Bescheide unberührt.
Mit Schnellbrief vom 11.10.2017 hat der Städte- und
Gemeindebund NRW mitgeteilt, dass die vollständigen Urteilsgründe eingehend
analysiert und geprüft werden. Sofern die Rechtslage ausreichend geklärt
erscheint, ist die Erstellung einer Mustersatzung geplant. Sobald eine
Mustersatzung vorliegt, wird der Erlass einer neuen Satzung geprüft.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiter Zschau |
StA 30 Roreger |