Betreff
Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Bergkamen (Wettbürosteuersatzung)
Vorlage
11/1025
Aktenzeichen
zs-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die als Anlage 1 beigefügte Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Bergkamen (Wettbürosteuersatzung).

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde eine Vergnügungssteuer in Form einer Wettbürosteuer für das Stadtgebiet Bergkamen eingeführt. Die Wettbürosteuer knüpft an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie an die Wettvermittlung und die Mitverfolgung der Sportveranstaltung, auf die Wetten platziert werden, an. Es befinden sich im Ortsteil Mitte aktuell drei Wettbüros, in denen eine Vermittlung von Sportwetten erfolgt.

 

Die Erhebung einer Wettbürosteuer sollte einerseits dem Lenkungszweck dienen. Ziel ist es, das Glücksspiel einzudämmen, der Zunahme der einzelnen Wettbüros entgegenzuwirken und somit die Spielsucht zu bekämpfen. Andererseits sollten zusätzliche Einnahmen durch die Einführung der Wettbürosteuer erzielt werden.

 

Die Erhebung der Wettbürosteuer erfolgte auf der Grundlage eines Flächenmaßstabes. Es wurde ein Steuersatz von 200,00 € je angefangenen Kalendermonat für jede angefangene 20 m² Veranstaltungsfläche festgelegt.

 

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017) wird in Bezug auf den Flächenmaßstab eine Verletzung von Bundesrecht festgestellt. Mit dem Flächenmaßstab sind erhebliche Abweichungen von dem wirklichen Vergnügungssteueraufwand der Wettkunden verbunden. Der Flächenmaßstab verletzt die Steuergerechtigkeit, da mit dem Wetteinsatz ein praktikabler und sachgerechter Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung steht.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat eine gegenteilige Auffassung vertreten und diese auf zwei Argumente gestützt. Einerseits wird davon ausgegangen, dass der gesteigerte Wettaufwand in einem Wettbüro sich nicht anhand der Wetteinsätze beziffern, sondern nur schätzen, lässt. Die Erfassung der getätigten Wetteinsätze scheint möglich, sei aber mit beträchtlichen Unsicherheiten belastet. So wäre der Steuergläubiger beim Schaltergeschäft darauf angewiesen, dass die getätigten Wetteinsätze ordnungsgemäß verbucht würden. Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums der Finanzen sind die alternativ verwendeten Geräte (Terminals) nicht manipulationssicher auslesbar. Weiterhin ist die Feststellung der Provision eine nur mittelbare Erkenntnis, aus der nur über "keinesfalls einfache Rechenoperationen" auf den Wetteinsatz schließen lasse. Damit ist auch die Zugrundelegung des Wetteinsatzes rechtlichen Bedenken ausgesetzt.

 

Die Aufhebung der Wettbürosteuersatzung für das Stadtgebiet Bergkamen erfolgt mit Wirkung zum 01.01.2018. Die Steuerfestsetzungen für das Jahr 2017 bleiben aufgrund der Bestandskraft der Bescheide unberührt.

 

Mit Schnellbrief vom 11.10.2017 hat der Städte- und Gemeindebund NRW mitgeteilt, dass die vollständigen Urteilsgründe eingehend analysiert und geprüft werden. Sofern die Rechtslage ausreichend geklärt erscheint, ist die Erstellung einer Mustersatzung geplant. Sobald eine Mustersatzung vorliegt, wird der Erlass einer neuen Satzung geprüft.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiter

 

 

 

 

 

Zschau

StA 30

 

 

 

 

 

Roreger