Betreff
Widmung der Straße "Kurt-Piehl-Straße" gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW 1995 S. 1028, 1996, S. 81, 141, 216, 355, 2007, S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016
Vorlage
11/0936
Aktenzeichen
gr-vie
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die Straße „Kurt-Piehl-Straße“ mit der katasteramtlichen Flurstücksbezeichnung Gemarkung Bergkamen, Flur 1, Flurstücke 873, 856, dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße (Anliegerstraße nach § 3 Abs. 4 Ziff. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW 1995 S. 1028, 1996, S. 81, 141, 216, 355, 2007, S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016, zu widmen.

Die dem öffentlichen Verkehr zu widmende Straßenfläche ist auf dem als Anlage beigefügten Lageplan schraffiert dargestellt. Die Straße Kurt-Piehl-Straße wird als Anliegerstraße klassifiziert.

 

Die Widmungsverfügung ist gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW öffentlich bekannt zu machen.

Sachdarstellung:

 

Die Julia u. Miriam Schaumann GbR hat durch Grundstücksübertragsvertrag vom 18.04.2017 die Grundstücke Gemarkung Bergkamen, Flur 1, Flurstücke Nrn. 873 und 856, der Stadt Bergkamen übertragen. Bei den Grundstücken handelt es um die Erschließungsanlage Kurt-Piehl-Straße.

 

Nachdem die Übertragung der Straßengrundstücke und die katasteramtliche Fortschreibung erfolgt sind, kann die Widmung gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.November 2016 erfolgen.

 

Die Kurt-Piehl-Straße weist die katasteramtliche Flurstücksbezeichnung Gemarkung Bergkamen, Flur 1, Flurstücke Nrn. 873 und 856, aus. Die vorbezeichnete Erschließungsanlage ist im beigefügten Katasterplan schraffiert dargestellt. Der Katasterplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Straße Kurt-Piehl-Straße für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße/Anliegerstraße nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 Straßen- und Wegegesetz NRW gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu widmen und die Straße als Anliegerstraße zu klassifizieren, da die Straße überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

 

 

 

 

Stellvertr. Amtsleiter

 

 

 

 

Heusner

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Grote-Gach