Betreff
Kommunale Klassenrichtzahl im Schuljahr 2017/18 an den Bergkamener Grundschulen
Vorlage
11/0802
Aktenzeichen
kry-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung beschließt, die kommunale Klassenrichtzahl zur Bildung der Eingangsklassen an den städt. Grundschulen in Bergkamen für das Schuljahr 2017/2018 auf 18 festzulegen und folgende Eingangsklassen zu bilden:

 

Gerhart-Hauptmann-Schule               2 Klassen mit der Option eine 3. Klasse zu bilden

Schillerschule                                      2 Klassen

Pfalzschule                                         3 Klassen

Jahnschule                                          2 Klassen

Preinschule                                         3 Klassen

Overberger Schule                             2 Klassen

Freiherr-von-Ketteler-Schule 3 Klassen

 

 

 

 

 

 

Sachdarstellung:

 

Das „Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein Westfalen“ (8. Schulrechtsänderungsgesetz) ist am 07.11.2012 vom Landtag beschlossen worden und am 21.11.2012 in Kraft getreten. Über die Inhalte des Gesetzes wurde der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung in seiner Sitzung am 09.04.2013, Drucksache Nr. 10/1122, umfassend informiert.

 

Nach Beendigung des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2017/2018 steht fest, dass 427 schulpflichtige Kinder in eine Grundschule eingeschult werden. Von diesen 427 Kindern sind 18 an einer Grundschule in den Nachbarkommunen, an der Waldorfschule in Hamm bzw. an einer Förderschule angemeldet worden. Diese Kinder werden bei der Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl nicht berücksichtigt. Auszugehen ist damit von 409 zukünftigen Schülerinnen und Schülern.

 

An der Overberger Grundschule sind in diesem Jahr 58 Kinder angemeldet worden. Für eine zweizügige Grundschule liegt die maximale Aufnahmekapazität bei 56 Schülerinnen und Schülern. Demnach sind 2 Schüler/innen abzuweisen. Die Abweisung, die durch die Schulleitung erfolgen muss, richtet sich nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang an der Grundschule (AO-GS). Dort heißt es, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle berücksichtigen muss und folgende Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heranziehen muss:

 

1. Geschwisterkinder

2. Schulwege

3. Besuch eines Kindergartens in der Schulnähe

4. ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen,

5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern

    unterschiedlicher Muttersprache.

 

Falls es bei den zwei Abweisungen bleibt, ist davon auszugehen, dass der Schulweg eine entscheidende Rolle spielen wird. Die unmittelbar benachbarte Grundschule, die

G.-Hauptmann-Grundschule, kann bei zwei zu bildenden Klassen noch weitere Schüler/innen aufnehmen, ohne mehr Klassen bilden zu müssen.

 

Die kommunale Klassenrichtzahl ermittelt sich gemäß § 6 a Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulsozialgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) wie folgt: Die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen der jeweiligen Kommunen des kommenden Schuljahres wird durch 23 geteilt. Die so ermittelte Klassenrichtzahl darf unterschritten, aber nicht überschritten werden. Die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens zum 15.01. eines jeden Jahres.

 

Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl für die Stadt Bergkamen zum Schuljahr 2017/2018:

 

409 Erstklässler durch 23 = 17,78

 

Gemäß § 6 a Abs. 2 Nr. 2 Verordnung zum § 93 Abs. 2 SchulG wird ein Zahlenbruchteil über 0,5 bei einer Rechengröße zwischen 15 und 30 (18 in Bergkamen) auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Das bedeutet, dass an den Bergkamener Grundschulen 18 Eingangsklassen gebildet werden können.

 

Gemäß § 6 a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz wird auch die Bandbreite für die Klassenbildung an Grundschulen geändert. Für die Klassenbildung sind folgende Werte maßgebend:

 

 

Bis zu 29 Schülerinnen und Schüler =           1 Klasse

30 bis 56 Schülerinnen und Schüler =            2 Klassen

57 bis 81 Schülerinnen und Schüler =            3 Klassen

82 bis 104 Schülerinnen und Schüler =          4 Klassen

 

Die Bildung von Eingangsklassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schülerinnen und Schülern ist unzulässig.

 

Gebildete Eingangsklassen werden grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlenveränderungen fortgeführt.

 

Daraus ergibt sich für die Bergkamener Grundschulen die nachfolgend dargestellte Klassen- und Schülerzahlenverteilung:

Schule

Anmeldungen

Klassen

Schüler/innen pro Klasse

G.-Hauptmann-Schule

  56

2

28

Schillerschule

53

2

26/27

Pfalzschule

 75

3

25

Jahnschule

47

2

23/24

Preinschule

               59

3

19/20/20

Overberger Schule

 56 (+2)

2

28

Frh.-v.-Ketteler-Schule

61

3

20/20/21

Summe

409

17

 

 

 

Zu der Tabelle sind einige Anmerkungen zu treffen:

 

  1. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund an der G.-Hauptmann-Grundschule In Bergkamen-Mitte beträgt 76,4 %. Aktuell besuchen 50 Go-In Kinder die Schule. Im Vergleich mit den anderen Bergkamener Schulen sind das recht hohe Werte. Es macht daher Sinn, die 18 Klasse, die in Bergkamen gebildet werden kann, an dieser Grundschule einzurichten. Dadurch werden die Klassen entsprechend kleiner. In den vergangenen Jahren hat sich die Anzahl der Schulanfänger zwischen dem Stichtag am 15.01. und dem ersten Schultag durch Zuzüge und Zuweisungen immer stark erhöht. Insofern ist davon auszugehen, dass   die für 3 Eingangsklassen notwendige Anmeldezahl von  57 Kindern auch erreicht wird.

 

  1. Die Schillerschule hat zurzeit mit 53 Anmeldungen nur unwesentlich weniger als die G.-Hauptmann-Schule. Für sie würde die Bildung einer dritten Eingangsklasse nicht mehr möglich sein. Im Zweifel müsste sie abweisen.

 

  1. Die 2 Kinder von der Overberger Schule können theoretisch auch an einer anderen

           Schule angemeldet werden. Kapazitäten hat sowohl die Frh.-v.-Ketteler-Schule als

           auch die G.-Hauptmann-Schule.

 

  1. Von den Räumlichkeiten her ist die Preinschule vom Rat auf eine zweizügige Grundschule festgelegt worden. Ausnahmen sind in der Vergangenheit immer wieder dann gemacht worden, wenn von der Schule geäußert worden ist, dass die zusätzliche Klasse für vier Jahre untergebracht werden kann. Genau dies ist an der Preinschule der Fall. Allerdings ist dies auch nur in einem Jahr möglich, weil nur ein Raum übergangsweise als Klassenraum genutzt werden kann.

 

 

Insgesamt ist die Verteilung der Grundschüler/innen auf die einzelnen Schulen schon recht unterschiedlich. Neben drei kleinen Klassen in der Preinschule und der Frh.-v.-Kettler-Schule gibt es recht große Klassen in der Overberger Schule und der Schillerschule. Beeinflussbar ist dies aufgrund des Elternwahlrechtes nicht, solange sich die Klassengrößen im gesetzlichen Rahmen halten.

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray