Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt das Gesetz zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Anlässlich der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs vom
Bund und Ländern am 14.10.2016 in Berlin haben sich Bund und Länder darauf verständigt, die Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu verbessern.
Unterhaltsleistungen
nach dem UVG sind eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und
ihre Kinder, die insbesondere den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen
sollen. Leistungen nach dem UVG können beim Jugendamt beantragt werden, wenn
der zum Unterhalt verpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlen kann oder will.
Den gezahlten Unterhaltsvorschuss versucht das Jugendamt vom
Unterhaltsschuldner im Rahmen dessen Leistungsfähigkeit sich zurückerstatten zu
lassen. Unterhaltsvorschussleistungen werden auf andere Sozialleistungen (z B.
Leistung nach dem SGB II) angerechnet.
Aktuell erhalten
Unterhaltsvorschussleistungen Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres,
die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen
regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Der
Unterhaltsvorschuss wird bisher für max. 72 Monate gezahlt.
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, die für Unterhaltsleistungen
bisher relevante Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre anzuheben und die
Bezugsgrenze von 72 Monaten aufzuheben. Dies hätte zur Folge, dass zukünftig
bei einem Elternteil lebende Kinder vom ersten Lebensmonat bis zum 18.
Lebensjahr Unterhaltsleistungen erhalten könnten.
Die Ausweitung des
Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss - die aus fachlichen Gründen durchaus
gerechtfertigt ist - hätte eine deutliche weitere Belastung (finanziell und
personell) vor allem für die Kommunen aus Nordrhein-Westfalen zur Folge.
Finanzielle
Folgen:
Gem. § 8 Abs. 1 UVG
werden die Kosten der Unterhaltsvorschussgewährung zu 33 % vom Bund und zu 66 %
von den Ländern getragen, wobei das Gesetz eine angemessene Aufteilung der
nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden in die
Befugnis der Länder legt. Das Gesetz zur Ausführung des
Unterhaltsvorschussgesetzes NRW regelt, dass die Kommunen in
Nordrhein-Westfalen 80 % des Landesanteils tragen.
2016 stellt sich
die finanzielle Situation im Bereich UVG für die Stadt Bergkamen wie folgt dar:
962.000 € Ausgaben nach § 8 UVG
- 449.000 €
Beteiligung Bund/Land an den Ausgaben
- 71.400 € Kommunaler Anteil an den Einnahmen
gem. § 7 UVG (Bund/Land = 62.500 €)
441.600 €
Anteil der Stadt Bergkamen an den UVG-Kosten
Personelle
Folgen
Die gesetzliche
Neuregelung wird auf jeden Fall deutliche personelle und organisatorische
Folgewirkungen aufgrund der Vervielfachung der Fallzahlen in den Kommunen
haben. Nach ersten groben Schätzungen geht das Jugendamt der Stadt Bergkamen
davon aus, dass sich die Anzahl der Fälle wahrscheinlich verdreifachen wird.
Aktuell werden bei
der Stadt Bergkamen 500 laufende UVG-Fälle bearbeitet, d. h. es werden
Unterhaltsvorschussleistungen ausgezahlt und Unterhaltspflichtige zur
Erstattung dieser Leistungen herangezogen. Darüber hinaus werden 750 Fälle
bearbeitet, in denen keine Leistungen mehr gezahlt werden, sondern nur noch die
Unterhaltspflichtigen herangezogen werden. Für die Bearbeitung dieser 1.250
Fälle stehen zurzeit zwei Mitarbeiterinnen mit insgesamt 53 Arbeitsstunden zur
Verfügung (= 1,6 Stellen).
Legt man die in der
Bundestagsbeschlussvorlage aufgeführten regelmäßigen Bearbeitungszeiten
zugrunde, so würde zum jetzigen Zeitpunkt bereits ein Fehlbedarf von 0,6
Stellen festzustellen sein. Bei einer angenommenen Verdreifachung der
Fallzahlen, ist deshalb auf jeden Fall von einem Mehrbedarf von mindestens 3
Stellen auszugehen.
Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW hat das in Aussicht
gestellte Inkrafttreten Anfang 2017 abgelehnt, „da sich bis zum 01.01.2017
weder das Personal gewinnen lasse, noch kurzfristig genügend Mittel vorhanden
seien“.
Weitere Maßnahmen
Das Jugendamt geht davon aus, dass die gesetzlichen Änderungen im UVG
auf jeden Fall 2017 in Kraft treten werden,
wenn auch vielleicht nicht zum 1. Januar, wie im bisherigen Gesetzesentwurf
vorgesehen. Der Städte- und Gemeindebund hatte sich für ein Inkrafttreten des
Gesetzes zum 01.07.2017 ausgesprochen. Zurzeit wird innerhalb der Verwaltung
nach Lösungen gesucht, um möglichst zeitnah die notwendigen personellen und
räumlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Gesetzes zu schaffen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Harder |
Sachbearbeiter Beckmann |
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