Betreff
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Vorlage
11/0778
Aktenzeichen
be-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt das Gesetz zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Anlässlich der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs vom Bund und Ländern am 14.10.2016 in Berlin haben sich Bund und Länder darauf verständigt, die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) zu verbessern.

 

Unterhaltsleistungen nach dem UVG sind eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder, die insbesondere den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellen sollen. Leistungen nach dem UVG können beim Jugendamt beantragt werden, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlen kann oder will. Den gezahlten Unterhaltsvorschuss versucht das Jugendamt vom Unterhaltsschuldner im Rahmen dessen Leistungsfähigkeit sich zurückerstatten zu lassen. Unterhaltsvorschussleistungen werden auf andere Sozialleistungen (z B. Leistung nach dem SGB II) angerechnet.

 

Aktuell erhalten Unterhaltsvorschussleistungen Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Der Unterhaltsvorschuss wird bisher für max. 72 Monate gezahlt.

 

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, die für Unterhaltsleistungen bisher relevante Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre anzuheben und die Bezugsgrenze von 72 Monaten aufzuheben. Dies hätte zur Folge, dass zukünftig bei einem Elternteil lebende Kinder vom ersten Lebensmonat bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsleistungen erhalten könnten.

 

Die Ausweitung des Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss - die aus fachlichen Gründen durchaus gerechtfertigt ist - hätte eine deutliche weitere Belastung (finanziell und personell) vor allem für die Kommunen aus Nordrhein-Westfalen zur Folge.

 

Finanzielle Folgen:

 

Gem. § 8 Abs. 1 UVG werden die Kosten der Unterhaltsvorschussgewährung zu 33 % vom Bund und zu 66 % von den Ländern getragen, wobei das Gesetz eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden in die Befugnis der Länder legt. Das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes NRW regelt, dass die Kommunen in Nordrhein-Westfalen 80 % des Landesanteils tragen.

 

2016 stellt sich die finanzielle Situation im Bereich UVG für die Stadt Bergkamen wie folgt dar:

 

   962.000 € Ausgaben nach § 8 UVG

- 449.000 € Beteiligung Bund/Land an den Ausgaben

-  71.400 € Kommunaler Anteil an den Einnahmen gem. § 7 UVG (Bund/Land = 62.500 €)

 441.600 €  Anteil der Stadt Bergkamen an den UVG-Kosten

 

Personelle Folgen

 

Die gesetzliche Neuregelung wird auf jeden Fall deutliche personelle und organisatorische Folgewirkungen aufgrund der Vervielfachung der Fallzahlen in den Kommunen haben. Nach ersten groben Schätzungen geht das Jugendamt der Stadt Bergkamen davon aus, dass sich die Anzahl der Fälle wahrscheinlich verdreifachen wird.

 

Aktuell werden bei der Stadt Bergkamen 500 laufende UVG-Fälle bearbeitet, d. h. es werden Unterhaltsvorschussleistungen ausgezahlt und Unterhaltspflichtige zur Erstattung dieser Leistungen herangezogen. Darüber hinaus werden 750 Fälle bearbeitet, in denen keine Leistungen mehr gezahlt werden, sondern nur noch die Unterhaltspflichtigen herangezogen werden. Für die Bearbeitung dieser 1.250 Fälle stehen zurzeit zwei Mitarbeiterinnen mit insgesamt 53 Arbeitsstunden zur Verfügung (= 1,6 Stellen).

 

Legt man die in der Bundestagsbeschlussvorlage aufgeführten regelmäßigen Bearbeitungszeiten zugrunde, so würde zum jetzigen Zeitpunkt bereits ein Fehlbedarf von 0,6 Stellen festzustellen sein. Bei einer angenommenen Verdreifachung der Fallzahlen, ist deshalb auf jeden Fall von einem Mehrbedarf von mindestens 3 Stellen auszugehen.

 

Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW hat das in Aussicht gestellte Inkrafttreten Anfang 2017 abgelehnt, „da sich bis zum 01.01.2017 weder das Personal gewinnen lasse, noch kurzfristig genügend Mittel vorhanden seien“.

 

Weitere Maßnahmen

 

Das Jugendamt geht davon aus, dass die gesetzlichen Änderungen im UVG auf jeden Fall 2017 in Kraft treten werden,  wenn auch vielleicht nicht zum 1. Januar, wie im bisherigen Gesetzesentwurf vorgesehen. Der Städte- und Gemeindebund hatte sich für ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.07.2017 ausgesprochen. Zurzeit wird innerhalb der Verwaltung nach Lösungen gesucht, um möglichst zeitnah die notwendigen personellen und räumlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Gesetzes zu schaffen.

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Harder

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Beckmann