hier: Neufassung der Gebührensatzung vom ...... 2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom ...... 2016
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die
Gebührensatzung vom ……2016 zur
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom ……2016, so wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Am 16.07.2016 ist das geänderte
Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV.NRW.2016, S. 559 ff.).
Das geänderte LWG NRW beinhaltet Regelungen,
wonach die Kosten für Maßnahmen der Niederschlagswasserableitung und
Niederschlagsbewirtschaftung, die dem Schutz vor Überflutung und Verschlammung
von Gemeingütern, öffentlichen Abwasseranlagen und Grundstücken dienen, über
die Abwassergebühr abgerechnet werden können.
In die Gebührenkalkulation 2017 wurden
erstmalig Kostenpositionen für diese Maßnahmen in Bergkamen aufgenommen.
Die Stadt Bergkamen erhielt nach den
Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016 eine pauschale Zuweisung
zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren.
Diese Zuweisung ist an die Gebührenpflichtigen zurückzugeben, darf aber die
betriebsnotwendigen Kosten für die Gebührenkalkulation für die Folgejahre nicht
vermindern und findet daher in der Gebührenkalkulation keine Berücksichtigung;
die entsprechenden Regelungen werden in neuen Paragraphen der Gebührensatzung
vom ……2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom……2016 der
Stadt Bergkamen geregelt.
Die pauschale Zuweisung nach dem
Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 ist ebenfalls an die Gebührenpflichtigen
zurückzugeben.
1. Entwicklung der Lippeverbandsumlage und der
Abwasserabgabe
1.1 Verbandsumlage
Für das Jahr 2017 rechnet der Lippeverband
mit einer Umlage für die Stadt Bergkamen
in Höhe von 5.037.642 €. Die
Kosten für das Sesekeprogramm sind gegenüber dem Vorjahr um 207 T € gesunken. Im Bereich Oberirdische
Gewässer und Abwasserkanäle ist ein Anstieg
in Höhe von 57 T € zu verzeichnen.
1.2 Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe ist gegenüber dem Vorjahr um rund 11 T € gesunken.
2.
Öffentlicher
Anteil
In der Vergangenheit wurden die Entwässerungsgebühren für Bundes-, Landes-,
Kreis- und Gemeindestraßen aus dem städtischen Haushalt an den SEB beglichen
und waren nicht Bestandteil der durch Gebühren zu deckenden Kosten.
Für die Bundes- und Landesstraßen wurde in der Vergangenheit eine pauschale
Vereinbarung getroffen, deren finanzielle Mittel dem städt. Haushalt
zugeflossen sind. Daher waren die Kosten für die Entwässerung der
Straßenoberflächen aus dem städt. Haushalt zu begleichen. Für das Jahr 2016
wurde Straßen NRW erstmalig für die Kosten der Oberflächenentwässerung der
Bundes- und Landesstraßen veranlagt.
Für die Kreisstraßen auf dem
Bergkamener Stadtgebiet wird der Kreis Unna zu
Gebühren herangezogen.
Dadurch verringert sich der öffentliche Anteil, der aus dem
städtischen Haushalt zu
begleichen ist.
3.
Auswirkungen des
Kommunalabgabengesetzes auf die Kosten
3.1 Kalkulatorische Abschreibungen
Zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen dienen als Basis die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Diese Kosten werden mit dem
Baupreisindex für Ortskanäle NRW hochgerechnet.
Nach Mitteilung des IT.NRW stieg der Baupreisindex für das Jahr 2014 um 1,05 %,
die Steigerung für das Jahr 2015 betrug 2,54 %.
Tendenzen für 2015 zeigen relativ konstante Baupreise, so dass für 2016 und
2017 keine Preissteigerungen berücksichtigt werden.
3.2 Kalkulatorische
Zinsen
Die Verwaltung schlägt vor, die kalkulatorische Verzinsung gegenüber dem
Vorjahr um 0,25 % auf 6,25 % zu senken.
3.3 Gewinn- und Verlusterträge
In der Kalkulation der Entwässerungsgebühren für das Jahr 2016 wurde das
Ergebnis aus der Betriebsabrechnung 2014 nicht berücksichtigt. Daher werden die Unterdeckungen und
Überschüsse in der Kalkulation 2017 eingerechnet.
Hierbei handelt es sich um:
Überschüsse
Schmutzwasser
Kanalbetrieb +
13.474,69 €
Niederschlagswasser Lippeverband + 3.018,56 €
Niederschlagswasser
+
54.221,98 €
Schmutzwasser
Lippeverband + 117.118,33 €
187.833,56 €
Die
Betriebsabrechnung 2014 endet mit einem
Positiven Ergebnis in Höhe
von 187.833,56 €
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2015
endete mit einem Überschuss in Höhe
von
181.308,26 €.
Dieses teilt sich wie folgt auf:
Schmutzwasser Lippeverband - 53.734,32 €
Schmutzwasser
Kanalbetrieb - 125.427,26 €
Niederschlagswasser
Kanalbetrieb + 323.994,65 €
Niederschlagswasser
Lippeverband + 36.475,19 €
Die Über- und Unterdeckungen aus dem Jahr 2015 werden in die Kalkulation
2017 eben-
falls eingerechnet.
4. Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe
Anlage 2)
Unter
Berücksichtigung der o. g. Faktoren ergeben sich für das Jahr 2017 folgende fest- zusetzende
Gebührenansätze:
Gebührenart |
2017 |
2016 |
Schmutzwasser |
4,55 €/m³ |
4,40 €/m³ |
Niederschlagswasser |
1,66 €/m² |
1,82 €/m² |
Schmutzwasser
Verbandsmitglieder (Nutzung städt. Kanalisation) |
2,81 €/m³ |
2,65 €/m³ |
Niederschlagswasser Verbandsmitglieder |
1,29 m² |
1,41 m² |
Schmutzwasser
Lippeverband (ohne Nutzung städt. Kanalisation) |
1,75 €/m³ |
1,75 €/m³ |
Niederschlagswasser Lippeverband |
0,37 €/m² |
0,41 €/m² |
Die Belastung eines durchschnittlichen
Vier-Personen-Haushaltes steigt im Jahr 2017
im Bereich Schmutzwasserbeseitigung um
2,25 € im Monat, die Gebührenbelastung
im Bereich Niederschlagswasser sinkt um
1,60 €.
5. Ermittlung
des Gebührenbedarfs
Der Betrieb der Einrichtung
der Abwasserbeseitigung ist als eine Aufgabe definiert, die nicht als eine wirtschaftliche
Betätigung i. S. des § 107 Abs. 1 GO NRW zu verstehen ist. Dennoch ist die Aufgabe wirtschaftlich
zu erfüllen (§ 75 GO NRW).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des
Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
ist nur eine kostendeckende Kalkulation der
Gebühren zulässig, welche die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ermittelten Kosten berücksichtigt.
Die als Anlage beigefügte
tabellarische Form der Gebührenkalkulation ist dem Konten- rahmen nach NKF-Richtlinien
angepasst. Dieses erleichtert die Ableitung der gebühren- relevanten Kosten aus dem Ergebnisplan des
SEB.
Bei vielen Kosten ist es nicht
möglich, eine direkte Zuordnung auf die Kosten für die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung vorzunehmen.
Als verursachungsgerechte
Aufteilungsmöglichkeit bietet sich die Kanallänge je Kanal- system an.
Die gesamte Kanallänge beträgt
zurzeit 219.524,06 m.
Davon entfallen auf:
- reine Regenwasserkanäle 20.378,08 m
- reine Schmutzwasserkanäle 15.125,81 m
- Mischwasserkanäle 184.020,17
m
Mischwasserkanäle dienen sowohl
zur Aufnahme von Niederschlagswasser als
auch von Schmutzwasser, so dass
die Länge des Mischwassersystems je zur Hälfte auf Nie- derschlags- bzw. Schmutzwasserkanäle aufgeteilt wird.
Somit ergibt sich eine fiktive Länge
- der Niederschlagswasserkanäle von 112.388,17 m = 51,20 %
- der Schmutzwasserkanäle von 107.135,90 m = 48,80 %.
Alle Unterhaltungskosten, die in der
nachfolgenden Bedarfsermittlung nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden im Verhältnis 51,20 % für
Niederschlagswasser und 48,80 % für
Schmutzwasser aufgeteilt.
Die kalkulatorischen Kosten für
Mischwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen) wer- den nach einem Verhältnis 53,86 % für Schmutzwasser und
46,14 % für Niederschlags- wasser
aufgeteilt. Dieses Verhältnis wurde im Jahr 2013 neu ermittelt; diesem lag eine
fiktive Kostenermittlung
eines Schmutzwasser- und Niederschlagswassersystems an- hand eines Mengenmodells zur
Kostenberechnung zugrunde. Die Einheitspreise sowie Nebenleistungen wurden
in den dem Modell zugrunde liegenden Preistabellen geprüft und
verifiziert. Die Berechnung wurde auf der Grundlage des Kanalbestandes zum 31.12.2013
vorgenommen.
Ermittlung
der Erlöse und Kosten
5.1 Kostenerstattungen und –umlagen
Es ist davon auszugehen, dass sich der
Bergbau
an den Unterhaltungsarbeiten für
funktionsgestörte
Kanäle sowie für Pumpwerke mit einem
Betrag von
145.000,00 € beteiligt. Des Weiteren
werden Erlöse
in der Höhe von 5.000,00 € erwartet für
Leistungen,
die das Personal des SEB für die Stadt erbringt.
150.000,00 €
5.2 Sonstige
ordentliche Erträge
Hierbei handelt es sich um die Überdeckung
aus den Jahren 2014 und 2015.
Diese ermittelt sich aus:
Gewinnvorträge 2014
Schmutzwasser Lippeverband 12.475,00 €
Niederschlagswasser Lippeverband 2.019,00 €
Schmutzwasser Kanalbetrieb 53.222,00 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb 116.118,00 €
183.834,00
€
Gewinnvorträge 2015
Niederschlagswasser Lippeverband 36.475,00 €
Niederschlagswasser Kanalbetrieb 323.995,00 €
360.470,00
€
5.3 Aktivierte
Eigenleistungen
Da der Stadtbetrieb Entwässerung mit
Personal
ausgestattet ist, das nicht nur im Rahmen
der
laufenden Unterhaltung des Kanalnetzes
tätig ist,
sondern auch die Planung und Bauleitung
der
Baumaßnahmen übernimmt, sind die Personal-
kosten zuzügl. eines pauschalen Fertigungsge-
meinkostenzuschlages in der Kalkulation
der
Gebühren mindernd zu berücksichtigen.
282.261,00 €
5.4 Summe
ordentliche Erträge 976.564,00 €
(Summe 5.1 bis 5.3)
5.5 Personalaufwendungen 608.068,00 €
Hierbei handelt es sich um die Personalkosten
der im SEB tätigen Mitarbeiter abzüglich
der
Personalkostenanteile, die anderen
Gebühren
(Klärschlamm) zuzuordnen sind. Als Berech-
nungsgrundlage dienen die voraussichtlichen
Personalkosten 2017.
5.6 Aufwendungen
für Sach- und Dienstleistungen 7.099.761,00 €
Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus
Kosten für die
Kanalunterhaltung
Unterhaltung der Sonderbauwerke, Kanal-
Reinigung, TV-Inspektionen, Inspektion lt.
SüwVO
sowie technische Kleinteile
1.295.000,00€
Im Rahmen der Maßnahmen, die der Klima-
anpassung
und dem Schutz vor Überflutung
öffentlicher Abwasseranlagen dienen, wird
das
Kanalnetz neu vermessen. Die Kosten
belaufen
sich auf
200.000,00 €
Kostenerstattungen an die Stadt Bergkamen
Die Kostenerstattung teilt sich wie folgt
auf:
- Personalleistungen im Rathaus (Erstellen
der
Bescheide, Einziehung Entwässerungsge-
bühren etc., sonstige Beratungsleistungen) 239.104,00 €
- Sachkosten für die Inanspruchnahme von
z.
B. Reinigungsleistungen, Heizkosten,
Miete und Wartung der ADV-Anlage etc. 66.504,00 €
- Inanspruchnahme von Baubetriebshofleis-
tungen für die Instandsetzung und Pflege
der Außenanlagen an den Bauwerken des
SEB 5.000,00 €
Sonstiger Betrieblicher Aufwand
Hierunter fallen z. B. die Strom- und
Wasser-
kosten für die Pumpwerke (50.000 €),
Kosten für die Wartungsverträge (100.000
€),
Kosten für die Archivierung (10.000 €),
Haltung und Reparaturen der Kfz (3.000 €),
Unterhaltung des Betriebsgebäudes
(12.950,00 €) sowie Sonstiges (1.000
€) 177.450,00 €
Lippeverbandsumlage
Die Aufteilung auf die unterschiedlichen
Kostenträger ist der Anlage 3 zu
entnehmen. 5.037.642,00 €
Abwasserabgabe
Auch hier ist die Aufteilung der
Anlage 3
zu entnehmen.
79.061,00 €
5.7 Kalkulatorische
Abschreibungen 4.734.006,00 €
Auf der Basis der
Wiederbeschaffungs-
kosten ergeben sich folgende Abschrei-
bungsbeträge:
- Schmutzwasserkanäle 192.976,00 €
- Niederschlagswasserkanäle 371.185,00 €
- Mischwasserkanäle 4.071.077,00 €
Der Betrag für die Mischwasserkanäle wird
entsprechend der ortsspezifisch zu verteilen- den
Kostenanteilen am Mischsystem aufgeteilt; ebenso werden die Abschreibungen
für
das Betriebsgebäude (18.574,00 €),
sonstiges Technisches Gerät (31.666,00 €)
und die
Kfz (1993,00 €) aufgeteilt.
Insgesamt ergeben sich nach der
Aufteilung Kosten für die Beseitigung von
- Schmutzwasser in Höhe von 2.413.930,00 €
- Niederschlagswasser in Höhe von 2.273.800,00 €.
Für die Verwaltung (Büroeinrichtung,
Software)
des Stadtbetriebes werden Abschreibungen
in Höhe von 46.276,00 €
erwartet.
5.8 Sonstige ordentliche Aufwendungen
536.262,00 €
Diese teilen sich auf in
§ Kosten für
Gutachten und Beratung,
Jahresabschlussprüfung 235.000,00 €
§ Kosten für
Beratung im Netzwerk Hoch-
wasser und Überflutungsschutz/Stark-
regenereignisse 12.000,00 €
§ Sonstige
Kosten
Hierunter sind zusammengefasst die Kosten
für Fortbildung, Fahrtkosten, Mieten, Leasing,
Gestattungsverträge, Büromaterial,
Versicherungsbeiträge etc. 110.100,00 €
In den sonstigen
ordentlichen Aufwendungen
sind die
Unterdeckungen aus dem
Jahr 2015 in Höhe
von insgesamt 179.161,58€
berücksichtigt.
Dieser
Verlustvortrag setzt sich zusammen aus:
Schmutzwasser
Lippeverband 53.734,32 €
Schmutzwasser
Kanalbetrieb 125.427,26 €
5.9 Summe
ordentliche Aufwendungen
12.978.096,00 €
(Summe 5.5 bis 5.8)
5.10 Kosten
der laufenden Verwaltung
tätigkeiten 12.001.532,00
€
(Summe 5.9 ./. Summe 5.4)
5.11 Kalkulatorische
Zinsen 5.419.521,000 €
Das durchschnittlich gebundene Kapital
ermittelt sich als Restbuchwert auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten
abzüglich des Restbuchwertes des Abzugs-
kapitals.
Als durchschnittlich zu verzinsendes
gebundenes Kapital verbleiben die Restbuchwerte
- für Mischwasserentsorgung 70.134.961,61 € 80,88 %
- für Schmutzwasserentsorgung 5.699.675,34 € 6,57 %
- für
Niederschlagswasserentsorgung
10.812.192,76 € 12,47 %
- für Verwaltung 65.500,00 € 0,08 %
Gesamt: 86.712.329,71 €
Als kalkulatorischer Zinssatz werden
6,25 % berechnet.
Der o. g. Zinsbetrag wird nach den
dargestellten Prozentzahlen auf die unterschied-
lichen Entsorgungsanlagen
aufgeteilt. Der sich für die Mischwasserentsorgung erge- bende Zinsbetrag wird im Verhältnis der für
den SEB ermittelten, ortsspezifischen
Kostenteilungsschlüssel (fiktives
Trennsystem – 2-Kanal-Methode) verteilt.
5.12 Gesamtkosten 17.421.052,00 €
5.13 Kostenstellenumlage 627.679,00 €
Die unter Verwaltung ausgewiesenen
Kosten werden mit Hilfe eines Schlüssels auf die unterschiedlichen
Gebührenarten verteilt. Als Grundlage werden die Veranlagungen am Jahresanfang herangezogen.
5.14 Öffentlicher Anteil 2.083.179,00 €
Die o. a. Kosten enthalten auch die
Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswas- sers von öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen, die nicht durch die gebührenpflichti- gen
Grundstückseigentümer auszugleichen, sondern dem städt. Haushalt zuzuordnen sind.
Der Prozentsatz des Abzugsbetrages für
den öffentlichen Anteil ergibt sich aus § 5 Abs.
4 dieser Satzung und ist anzuwenden auf die Kosten für Niederschlags-
Entwässerung Lippeverband und
Kanalbetrieb), bereinigt um die Gewinn- und
Verlustvorträge.
5.15 Durch
Gebühren zu deckende Kosten: 15.337.872,00
€
6. Ermittlung
der zu berücksichtigenden Abwassermengen bzw. bebauten und
befestigten
Flächen
6.1 Schmutzwasser
6.1.1 Abwassermengen, die über die städtische
Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen
nicht vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen wer- den
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 a) der
Satzung) 2.225.602
m³
6.1.2 Abwassermengen, die über die städtische
Kanalisation entsorgt werden und für die Gebührenpflichtigen
vom Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 b) der Satzung 2.140 m³
6.1.3 Abwassermengen, die über Anlagen und
Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden
und für die die Gebührenpflichtigen nicht
vom Lippeverband gesondert zu Ver- bandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 c) der
Satzung) 2.869 m³
6.2 Niederschlagswasser
6.2.1 Bebaute und befestigte Flächen, von denen
Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation
entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen werden
((Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 a ) der
Satzung) 2.932.269
m²
6.2.2 Bebaute und befestigte Flächen, von denen
Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation
entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen gesondert vom Lippe- verband zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 b) der
Satzung) 227.260 m²
6.2.3 Bebaute und befestigte Flächen, von denen
Niederschlagswasser über Anlagen und Einrichtungen
des Lippeverbandes entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht
vom Lippeverband gesondert zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 c) der Satzung 34.039 m²
6.2.4 Öffentliche Straßen, Wege und Plätze
(§ 5 Abs. 4 der Satzung) 1.150.275
m²
B: Sachdarstellung
zur Ermittlung der Abwassergebührenhilfe
Nach den
Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2016 erhält die Stadt Bergkamen
eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren in Höhe
von 333.753,00 €.
Dieser Betrag ist
an die Bürger zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen Kosten für die
Gebührenkalkulation der Folgejahre nicht vermindern, weil einerseits ggfs. ein
anderer Personenkreis z. B. nach Eigentümerwechseln begünstigt wäre und
anderseits die Möglichkeit eines Zuweisungserhalts für Folgejahre erschwert
würde.
Auch für das Jahr
2017 enthält das Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 eine pauschale Zuweisung in
Höhe von 366.034,00 €, die ebenfalls an die Gebührenpflichtigen zurückzugeben
ist.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung in den
§§ 4 und 5 je um einen Absatz zu erweitern:
§ 4 Abs. 9 erhält
folgenden Wortlaut:
(1) Die Abwassergebührenhilfe 2016 beträgt
jährlich bei Inanspruchnahme in 2016
a.
Je
m³ Schmutzwasser 0,10
€
b.
Für
Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von
Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder
Abgaben herangezogen werden, je m³ Schmutzwasser 0,06 €
c.
Für
die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die
nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für
die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden,
sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert
zu Verbandslasten herangezogen wird,
je
m³ Schmutzwasser 0,04
€
(2) Die Abwassergebührenhilfe 2016 beträgt
jährlich bei Inanspruchnahme in 2017
d.
Je
m³ Schmutzwasser 0,11
€
e.
Für
Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von
Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder
Abgaben herangezogen werden, je m³ Schmutzwasser 0,07 €
f.
Für
die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die
nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für
die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden,
sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert
zu Verbandslasten herangezogen wird,
je
m³ Schmutzwasser 0,04
€
§ 5 Abs. 6 erhält
folgenden Wortlaut:
(1) Die Abwassergebührenhilfe 2016 beträgt
jährlich bei Inanspruchnahme in 2016
a.
Je
m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,04 €
b.
Für
Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von
Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten
oder
Abgaben herangezogen werden, je m² bebauter und /oder befestigter Fläche i. S.
des Abs. 1 0,03
€
c.
Für
die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die
nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband
für
die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben
werden,
sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband
gesondert
zu Verbandslasten herangezogen wird,
je m²
bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,01 €
(2)
Die Abwassergebührenhilfe 2016
beträgt jährlich bei Inanspruchnahme in
2017
- Je m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,04 €
- Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung
von Abwässern von den Verbänden selbst zu
Verbandslasten
oder Abgaben herangezogen werden, je m²
bebauter und /oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,03 €
- Für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,
die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern
vom Lippeverband
für die Entwässerung des Bergkamener
Stadtgebietes betrieben
werden, sofern der Gebührenpflichtige nicht
vom Lippeverband
gesondert zu Verbandslasten herangezogen
wird,
je m² bebauter und/oder befestigter Fläche
i. S. des Abs. 1 0,01 €
Der Ausweis erfolgt auf dem Grundbesitzabgabenbescheid 2017 mit den
Abwassermengen/Flächen 2016 und einem negativen Ausweis der
Abwassergebührenhilfe.
Im Jahr 2017 erhalten somit auch Gebührenpflichtige, die in 2016 ihr
Grundstück veräußert haben einen Grundbesitzabgabenbescheid.
Die Ermittlung des Gebührenerstattungsbetrages 2016 erfolgt nach folgenden Bedingungen: (Anlage 4)
1.
Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe erfolgt anhand der in der Kalkulation
ausgewiesenen Gesamtkosten für Schmutz- und Niederschlagswasser.
2.
Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe auf die unterschiedlichen Gebührentarife
wird mit Hilfe der am 01. Oktober 2016 veranlagten Mengen bzw. Flächen
ermittelt.
Für einen Musterhaushalt mit vier Personen bei einen Schmutzwassermenge
von 180 m³ und einer befestigen Fläche von 120 m² ergibt sich insgesamt eine
Erstattung von 22,80 € für 2016.
Die Ermittlung des Gebührenerstattungsbetrages 2017 erfolgt nach folgenden Bedingungen: (Anlage 5)
1.
Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe erfolgt anhand der in der Kalkulation
ausgewiesenen Gesamtkosten für Schmutz- und Niederschlagswasser.
2.
Die
Aufteilung der Abwassergebührenhilfe auf die unterschiedlichen Gebührentarife
wird mit Hilfe der in der Kalkulation 2017 enthaltenen Mengen bzw. Flächen
ermittelt.
Für einen Musterhaushalt mit vier Personen bei einen Schmutzwassermenge
von 180 m³ und einer befestigen Fläche von 120 m² ergibt sich insgesamt eine
Erstattung von 24,60 € für 2017.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 5 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter und Betriebsleiter |
|
Vertreter der Betriebsleitung Staschat |
Sachbearbeiterin Brandt |
Sichtvermerk StA 30 Roreger |