hier: 23. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 23. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
1. Überprüfung des Allgemeininteresses
(öffentlicher Anteil an
den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege
und Plätze)
Nach der im Jahr 1997 erfolgten Abschaffung
eines festen Prozentsatzes (25 %) an den Kosten der Straßenreinigung wurde die
Ermittlung des öffentlichen Anteils in das Ermessen des Satzungsgebers
gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit diesem Zeitpunkt der öffentliche
Anteil als Anteil der Straßenflächen der überörtlichen Straßen an den gesamt zu
reinigenden Straßenflächen ermittelt. Diese Art der Ermittlung wurde in
Urteilen des OVG Münster bestätigt.
Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der
Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen-
und Wegegesetz NRW vermessen.
Im Jahr 2015 erfolgte eine neue Bewertung des anzuwendenden öffentlichen
Anteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes;
dieser wurde mit 13,01 % festgestellt.
Der für 2017 anzuwendende öffentliche Anteil
an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit
13,00 % festgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der
Kalkulation zu berücksichtigen.
2. Änderung des Straßenverzeichnisses
Das
aktuelle Straßenverzeichnis ist als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt.
3. Gebührenkalkulation
3.1 Kalkulationszeitraum
Gemäß
§ 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei
Jahren zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltung
schlägt vor, den Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.
3.2 Gewinn und Verlustvortrag gemäß KAG NRW
Das
Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2013 sieht einen Verlust für den
Winterdienst von rd. 77.102 € vor. 50 Prozent wurden in 2015, die restlichen 50
Prozent werden in 2017 berücksichtigt. In 2014 wurde ein positives Ergebnis
von. rd. 116.131 € im Winterdienst erzielt; 50
Prozent wurden in 2016, der Rest wird in 2017 berücksichtigt.
3.3 Wesentliche Einflussfaktoren bei der
Kostenentwicklung
Einflussfaktoren
sind die geringfügig gestiegenen Personalkosten aufgrund des Tarifabschlusses
im Öffentlichen Dienst aus gegenüber dem Jahr 2014 (+ ca. 4 T€) und der
verringerte Planbetrag für den Winterdienst aufgrund des fünfjährigen Mittelwertes
bei den Einsatzkosten.
Positiv wirkt sich die Absenkung des kalkulatorischen Zinses auf 4 % (2016 =
5%) aus.
3.4 Ergebnis
Bedingt durch die
dargelegten Faktoren sinken die durch Gebühren zu deckenden Kosten für die
Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd. 2.098 €, im Bereich des Winterdienstes ist eine Verringerung der
durch Gebühren zu deckenden Kosten in Höhe von rd. 13.296 € zu verzeichnen.
3.4.1 Gebühren für die Straßenreinigung
Die nachfolgende
Gebührenkalkulation führt zu einem Gebührensatz von 1,8169 € je Meter (gerundet
= 1,82 €). Im Vorjahr (2016) lag dieser bei 1,84 €.
3.4.2 Gebühren für den Winterdienst
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich folgende
Gebührensätze:
Straße |
2017 |
2016 |
Priorität 1 |
1,22 € |
1,32 € |
Priorität 2 |
1,22 € |
1,32 € |
Priorität 3 |
0,91 € |
0,99 € |
3.4.3 Gesamtgebühren
Straßenreinigung/Winterdienst
Die Gebührenpflichtigen werden sowohl zu
Straßenreinigungs- als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.
Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende
Veränderungen:
Straße |
2017 |
2016 |
Priorität 1 |
3,04 € |
3,16 € |
Priorität 2 |
3,04 € |
3,16 € |
Priorität 3 |
2,73 € |
2,83 € |
4.
Gebührenbedarfsermittlung
4.1 Personalkosten
4.1.1 Personalkosten Einsatzleitung 12.645
€
Die Einsatzplanung von
Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des
Baubetriebshofes wahrgenommen.
4.1.2 Kosten des
Büroarbeitsplatzes 1.940
€
Es kommen die
Pauschalansätze lt. KGSt-Bericht 4/2011 zur Anwendung.
4.1.3 Personalkosten 147.969
€
Für die beiden
Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig. Des Weiteren sind
Personalkostenanteile der manuellen Stadtreinigung enthalten.
4.1.4 Kosten des Arbeitsplatzes 14.797
€
Nach KGSt können
für Nicht-Büroarbeitsplätze 10 % der Personalkosten für die Abgeltung von z. B.
Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt werden.
4.2
Kalkulatorische
Abschreibungen
4.2.1 Maschinen/Zusatzgeräte
Straßenreinigung 45.454
€
Als Basis dient der
Wiederbeschaffungszeitwert. Eingeplant ist ein Gerät zur Wildkrautbeseitigung
sowie ein Laubsauggerät als Wechselaufbau für den Einsatz in der Straßenreinigung.
4.2.2 Maschinen/Zusatzgeräte
Winterdienst 36.489
€
Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt.
4.3 Kalkulatorische Zinsen 19.956
€
Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlich gebundenen
Kapitals nach Anschaffungswerten mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4 %.
4.4
Sonstige
Kosten
4.4.1 Unterhaltung Maschinen 82.600
€
Es werden fixe Kosten berücksichtigt wie TÜV-Gebühren
und Versicherungen. Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und ein
Voll-Service-Wartungsvertrag hier ihren Niederschlag (für Unimog UN-BK 423).
4.4.2 Unterhaltung
WD-Abrollkipper 9.372
€
Für
den Einsatz mit Feuchtsalz wird der Abrollkipper zu 40 % im Winterdienst
eingesetzt.
4.4.3 Unterhaltung Zusatzgeräte 12.600
€
Hier handelt es
sich um Durchschnittswerte der letzten fünf Jahre.
4.4.4 Kosten des Winterdienstes 54.780
€
Für die
Einsatzplanung werden Angaben des Wetterdienstes benötigt. Des Weiteren wird
ein Kommunalschlepper mit Winterdienstausrüstung im Zeitraum November bis März
des Folgejahres angemietet.
Ebenfalls wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.
4.4.5 Verwertung von
Straßenkehricht 25.000,00
€
Für den Transport
und die Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht sind die vg. Kosten
vorkalkuliert.
4.4.6 Sonstige
Dienstleistungen 1.500
€
Die Reinigung des Busbahnhofes (ZOB)
am Rathaus wurde aufgrund des notwendigen Einsatzes von Spezialmaschinen an
eine Privatfirma vergeben.
4.5 Leitungs-/Verwaltungskosten
EBB 71.804
€
Für die Leitung
des EBB (Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungsprüfung
und Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen inkl.
Technikunterstützung zu berücksichtigen.
Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen
für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.
Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und
Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.
Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu
vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
4.6 Kostenerstattung von
Produkt 1 8.931
€
Erlös
aus dem Einsatz des in 2015 beschafften Geräteträgers Unimog UN-BK 423 zu 20 %
im Bereich Abfall.
4.7 Aufteilung der Kosten der
Straßenreinigung
Die hier
ausgewiesenen Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für
die Reinigung von nicht gewidmeten Flächen entstehen.
Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert
werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
entstehen.
Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die
unterschiedlichen Bereiche.
4.8 Leistungen des
Baubetriebshofes 79.200
€
Die Reinigung der
Fußgängerzone und anderer Bereiche sind überwiegend manuell vorzunehmen. Das
notwendige Personal (ca. 608 Std.) sowie die benötigte Ausrüstung wird vom
Baubetriebshof in Anspruch genommen.
Für die Winterwartung werden ebenfalls weiterhin das Personal (ca. 713 Std.)
des Baubetriebshofes sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.
4.9 Öffentlicher
Anteil
Die Kosten der
öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die
Kosten der Verwaltung auf
- Straßenreinigung 275.429
€
- Winterdienst 183.211
€
Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer
umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie
z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.
Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu
reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu
reinigenden Flächen gemessen; der Anteil beträgt 13,00 %.
- Straßenreinigung 239.622
€
- Winterdienst 159.393
€
Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung
hinzuzurechnen.
4.10
Kosten der Verwaltung
4.10.1 Kosten der Verwaltung - Personal
- 28.336
€
Der EntsorgungsBetriebBergkamen nimmt
Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das
Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des
Umweltbereiches.
4.10.2
Kosten der Verwaltung - sächlich - 4.696
€
Mit diesem Betrag
sind Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die
Beschäftigung mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.
Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt
anhand von Personenschlüsseln.
Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung
und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.
4.11
Gewinn- bzw. Verlustvortrag 2013, 2014
Gemäß den
Bestimmungen des § 6 KAG NRW wird der Verlust aus 2013 und der Gewinn aus 2014
im Bereich Winterdienst jeweils zur Hälfte berücksichtigt.
Es ergeben sich
somit durch Gebühren zu deckende Kosten für
- die Straßenreinigung 256.138
€
- den Winterdienst 156.393
€
5.
Kalkulation
5.1
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Insgesamt sind
140.958 Meter zu veranlagen. Bei Division der Kosten (256.138 €) durch die
Veranlagungsmeter ergibt sich ein Gebührensatz von 1,8171 €.
Der Gebührensatz sollte auf 1,82 € gerundet und festgesetzt werden.
5.2
Kalkulation der Winterdienstgebühren
Um den unterschiedlichen Vorteil der
erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der
Äquivalenzziffernrechnung.
Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang
und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.
Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und
wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass Anlieger
der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten
Vorhaltekosten (Abschreibungen, Zinsen, etc.), die unabhängig von einem
tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.
5.3
Nach Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt
sich ein gewichteter Gebührensatz von 1,2158 €.
Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt
festgesetzt werden:
Priorität 1 1,22
€
Priorität 2 1,22
€
Priorität 3 0,91
€
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Betriebsleiter EBB Dr.-Ing. Peters Betriebsleiter und Erster Beigeordneter |
|
Stv. Betriebsleiter Polplatz |
Sachbearbeiterin Grotefels |
|