Betreff
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
hier: 23. Änderung
Vorlage
11/0762
Aktenzeichen
70.09.02 pol-mü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 23. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Sachdarstellung:

 

Die Gebührenkalkulation wurde durch die Mitarbeiter des EBB – Frau Grotefels (Betriebs­wirtin) und Herr Heinemann (Disponent) – aufgestellt.

 

 

 

1.         Überprüfung des Allgemeininteresses
            (öffentlicher Anteil an den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege

            und Plätze)

 

Nach der im Jahr 1997 erfolgten Abschaffung eines festen Prozentsatzes (25 %) an den Kosten der Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen Anteils in das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit diesem Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der Straßenflächen der überörtlichen Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen ermittelt. Diese Art der Er­mittlung wurde in Urteilen des OVG Münster bestätigt.

Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen- und Wegegesetz NRW vermessen.

Im Jahr 2015 erfolgte eine neue Bewertung des anzuwendenden öffentlichen Anteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes; dieser wurde mit 13,01 % festgestellt.

Der für 2017 anzuwendende öffentliche Anteil an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit 13,00 % festgestellt.


Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der Kalkulation zu berücksichtigen.

 

 

2.         Änderung des Straßenverzeichnisses

 

Das aktuelle Straßenverzeichnis ist als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt.

 

 

3.         Gebührenkalkulation

 

 

3.1       Kalkulationszeitraum

 

Gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.

 

 

3.2       Gewinn und Verlustvortrag gemäß KAG NRW

 

Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2013 sieht einen Verlust für den Winterdienst von rd. 77.102 € vor. 50 Prozent wurden in 2015, die restlichen 50 Prozent werden in 2017 berücksichtigt. In 2014 wurde ein positives Ergebnis von. rd. 116.131 € im Winterdienst erzielt; 50 Prozent wurden in 2016, der Rest wird in 2017 berücksichtigt.

 

3.3       Wesentliche Einflussfaktoren bei der Kostenentwicklung

 

Einflussfaktoren sind die geringfügig gestiegenen Personalkosten aufgrund des Tarif­abschlusses im Öffentlichen Dienst aus gegenüber dem Jahr 2014 (+ ca. 4 T€) und der verringerte Planbetrag für den Winterdienst aufgrund des fünfjährigen Mittel­wertes bei den Einsatzkosten.
Positiv wirkt sich die Absenkung des kalkulatorischen Zinses auf 4 % (2016 = 5%) aus.

 

3.4       Ergebnis

Bedingt durch die dargelegten Faktoren sinken die durch Gebühren zu deckenden Kosten für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd. 2.098 €, im Bereich des Winterdienstes ist eine Verringerung der durch Gebühren zu deckenden Kosten in Höhe von rd. 13.296 € zu verzeichnen.

 

3.4.1    Gebühren für die Straßenreinigung

 

Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt zu einem Gebührensatz von 1,8169 € je Meter (gerundet = 1,82 €). Im Vorjahr (2016) lag dieser bei 1,84 €.

 

3.4.2    Gebühren für den Winterdienst

           
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich folgende Gebührensätze:

Straße

2017

2016

Priorität 1

1,22 €

1,32 €

Priorität 2

1,22 €

1,32 €

Priorität 3

0,91 €

0,99 €

 

 

3.4.3    Gesamtgebühren Straßenreinigung/Winterdienst

D
ie Gebührenpflichtigen werden sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.

Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende Veränderungen:

 

Straße

2017

2016

Priorität 1

3,04 €

3,16 €

Priorität 2

3,04 €

3,16 €

Priorität 3

2,73 €

2,83 €

 

 


 

4.            Gebührenbedarfsermittlung

4.1       Personalkosten

4.1.1    Personalkosten Einsatzleitung                                                                    12.645 €


            Die Einsatzplanung von Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des 

            Baubetriebshofes wahrgenommen.

 

4.1.2    Kosten des Büroarbeitsplatzes                                                                     1.940 €

Es kommen die Pauschalansätze lt. KGSt-Bericht 4/2011 zur Anwendung.

4.1.3    Personalkosten                                                                                            147.969 €

Für die beiden Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig. Des Weiteren sind Personalkostenanteile der manuellen Stadtreinigung enthalten.

4.1.4    Kosten des Arbeitsplatzes                                                                           14.797 €

Nach KGSt können für Nicht-Büroarbeitsplätze 10 % der Personalkosten für die Abgeltung von z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt werden.

 

4.2        Kalkulatorische Abschreibungen

4.2.1    Maschinen/Zusatzgeräte Straßenreinigung                                               45.454 €

            Als Basis dient der Wiederbeschaffungszeitwert. Eingeplant ist ein Gerät zur Wildkrautbeseitigung sowie ein Laubsauggerät als Wechselaufbau für den Einsatz in der Straßenreinigung.

4.2.2    Maschinen/Zusatzgeräte Winterdienst                                                       36.489 €

Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt.

 

4.3       Kalkulatorische Zinsen                                                                                 19.956 €

Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlich gebundenen Kapitals nach Anschaffungswerten mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 4 %.

 

4.4       Sonstige Kosten

 

4.4.1    Unterhaltung Maschinen                                                                              82.600 €

            Es werden fixe Kosten berücksichtigt wie TÜV-Gebühren und Versicherungen. Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und ein Voll-Service-Wartungsvertrag hier ihren Niederschlag (für Unimog UN-BK 423).

4.4.2    Unterhaltung WD-Abrollkipper                                                                      9.372 €

Für den Einsatz mit Feuchtsalz wird der Abrollkipper zu 40 % im Winterdienst eingesetzt.

 

4.4.3    Unterhaltung Zusatzgeräte                                                                          12.600 €

Hier handelt es sich um Durchschnittswerte der letzten fünf Jahre.

 

4.4.4    Kosten des Winterdienstes                                                                          54.780 €

Für die Einsatzplanung werden Angaben des Wetterdienstes benötigt. Des Weiteren wird ein Kommunalschlepper mit Winterdienstausrüstung im Zeitraum November bis März des Folgejahres angemietet.

Ebenfalls wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.

 

4.4.5    Verwertung von Straßenkehricht                                                           25.000,00 €

Für den Transport und die Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht sind die vg. Kosten vorkalkuliert.

4.4.6    Sonstige Dienstleistungen                                                                             1.500 €

 

            Die Reinigung des Busbahnhofes (ZOB) am Rathaus wurde aufgrund des notwendigen Einsatzes von Spezialmaschinen an eine Privatfirma vergeben.

 

4.5       Leitungs-/Verwaltungskosten EBB                                                             71.804 €

Für die Leitung des EBB (Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungs­prüfung und Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen inkl. Technikunterstützung zu berücksichtigen.

Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.

Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.

Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.


4.6       Kostenerstattung von Produkt 1                                                                   8.931 €

 

            Erlös aus dem Einsatz des in 2015 beschafften Geräteträgers Unimog UN-BK 423 zu 20 % im Bereich Abfall.



4.7       Aufteilung der Kosten der Straßenreinigung

Die hier ausgewiesenen Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für die Reinigung von nicht gewidmeten Flächen entstehen.

Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze entstehen.

Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die unterschiedlichen Bereiche.


4.8       Leistungen des Baubetriebshofes                                                              79.200 €

Die Reinigung der Fußgängerzone und anderer Bereiche sind überwiegend manuell vorzunehmen. Das notwendige Personal (ca. 608 Std.) sowie die benötigte Ausrüstung wird vom Baubetriebshof in Anspruch genommen.

Für die Winterwartung werden ebenfalls weiterhin das Personal (ca. 713 Std.) des Baubetriebshofes sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.

 

4.9       Öffentlicher Anteil

Die Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die Kosten der Verwaltung auf

- Straßenreinigung                           275.429 €
- Winterdienst                                   183.211 €

Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.

Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu reinigenden Flächen ge­messen; der Anteil beträgt 13,00 %.


- Straßenreinigung                           239.622 €
- Winterdienst                                   159.393 €

Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung hinzuzurechnen.

 

 

4.10       Kosten der Verwaltung

4.10.1  Kosten der Verwaltung - Personal -                                                            28.336 €

            Der EntsorgungsBetriebBergkamen nimmt Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des Umweltbereiches.

 

4.10.2   Kosten der Verwaltung - sächlich -                                                              4.696 €

Mit diesem Betrag sind Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die Beschäftigung mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.

Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt anhand von Personenschlüsseln.

Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.

 

4.11       Gewinn- bzw. Verlustvortrag 2013, 2014

Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW wird der Verlust aus 2013 und der Gewinn aus 2014 im Bereich Winterdienst jeweils zur Hälfte berücksichtigt.

Es ergeben sich somit durch Gebühren zu deckende Kosten für

- die Straßenreinigung                      256.138 €
- den Winterdienst                            156.393 €

 

5.            Kalkulation


5.1         Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren

Insgesamt sind 140.958 Meter zu veranlagen. Bei Division der Kosten (256.138 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein Gebührensatz von 1,8171 €.

Der Gebührensatz sollte auf 1,82 € gerundet und festgesetzt werden.

 

5.2         Kalkulation der Winterdienstgebühren

Um den unterschiedlichen Vorteil der erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der Äquivalenzziffernrechnung.

Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.

Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten Vorhaltekosten (Abschreibungen, Zinsen, etc.), die unabhängig von einem tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.

 

5.3         Nach Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich ein gewichteter Gebührensatz von 1,2158 €.

Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt festgesetzt werden:

Priorität 1                                                1,22 €
Priorität 2                                                1,22 €
Priorität 3                                                0,91 €

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 3 Anlagen

 

Der Betriebsleiter EBB

 

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Betriebsleiter und Erster Beigeordneter

 

 

Stv. Betriebsleiter

 

 

 

 

Polplatz

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Grotefels