Beschlussvorschlag:
- Der Rat der
Stadt Bergkamen nimmt das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses der
Stadt Bergkamen zum 31.12.2014 nebst Anhang und Lagebericht durch den
Rechnungsprüfungsausschuss zur Kenntnis.
- Der Rat der
Stadt Bergkamen stellt gem. § 96 Abs. 1 GO NRW den Jahresabschluss der
Stadt Bergkamen zum 31.12.2014 nebst Anhang und Lagebericht fest.
Der Jahresfehlbetrages für das Haushaltsjahr 2014 in Höhe von
– 28.743.762,93 € wird durch die Reduzierung der Allgemeinen Rücklage gedeckt.
- Die
Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen beschließen gem. § 96 Abs. 1 GO
NRW die Entlastung des Bürgermeisters.
- Der
zusätzliche Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr
2014 wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Die
Stadt Bergkamen hat zum 01.01.2007 auf das Neue Kommunale Finanzmanagement
(NKF) umgestellt. Zu diesem Stichtag wurde die Eröffnungsbilanz erstellt und
vom Rat in seiner Sitzung am 17.06.2009 festgestellt.
Seither
besteht somit gem. § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Verpflichtung, zum Schluss eines
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der
Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Bestandteile des Jahresabschlusses
sind die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung, die Teilrechnungen, die Bilanz
und der Anhang. Zudem ist ein Lagebericht beizufügen.
Die
Jahresabschlüsse für die Jahre 2007 bis 2013 sind vom Rat der Stadt Bergkamen
bereits festgestellt worden.
Den mit
Datum vom 15.04.2016 vom Kämmerer aufgestellten und vom Bürgermeister
bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses 2014 einschließlich Anhang und
Lagebericht der Stadt Bergkamen hat der Rat der Stadt Bergkamen in seiner
Sitzung am 12.05.2016 (Drucksache Nr. 11/0580) zur Kenntnis genommen und zur
Prüfung gem. § 101 Abs. 1 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.
Örtliche Prüfung
Gem. § 101 Abs. 1 GO
NRW ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob
die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die
Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtliche
Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist
darauf hin zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der
Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Das
Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk (uneingeschränkt, eingeschränkt,
Versagung) zusammenzufassen (§ 101 Abs. 3 GO NRW). Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über
seine Versagung ist in den Prüfbericht aufzunehmen.
In
Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur
Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung (§ 101 Abs. 8 GO NRW).
Die
Prüfung durch die örtliche Rechnungsprüfung erfolgte mit Unterbrechungen in der
Zeit von Juni bis September 2016.
Die
während der Prüfung getroffenen Feststellungen wurden der Kämmerei umgehend
mitgeteilt. Diese wurden akzeptiert und umgesetzt. Der zur Beschlussfassung
vorgelegte Jahresabschluss beinhaltet bereits die durch die Umsetzung
angepassten Werte.
Über die
Prüfung wurde ein Bericht gefertigt, der allen Mitgliedern des Rates der Stadt
Bergkamen zugeleitet wurde.
Bestätigungsvermerk
Nach
Abschluss der örtlichen Prüfung wurde gem. § 101 Abs. 8 in Verbindung mit Abs.
4 GO NRW ein uneingeschränkter
Bestätigungsvermerk erteilt.
Danach
darf ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt werden, „wenn die
durchgeführte Prüfung zu keinen Beanstandungen geführt hat, der Jahresabschluss
auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse den gesetzlichen
Vorschriften, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen entspricht
und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt“. Der Bericht sowie das Prüfergebnis
werden in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses erläutert.
Gem. §
101 Abs. 3 i. V. m. Abs. 7 GO NRW fasst der Rechnungsprüfungsausschuss das
Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls in
einem Bestätigungsvermerk zusammen.
Dieser
ist vom Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unter Angabe von Ort und
Tag zu unterzeichnen (§ 101 Abs. 7 GO NRW).
Der
Rechnungsprüfungsausschuss des Rates der Stadt Bergkamen wird in seiner Sitzung
am 01.12.2016 über den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk beraten. Der
Beschlussvorschlag dieser Vorlage wird unter der Prämisse unterbreitet, dass
sich der Rechnungsprüfungsausschuss den vorgelegten Prüfbericht einschließlich
des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes zu Eigen macht.
Feststellung
Gem. §
96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die
Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Der zur
Beschlussfassung vorgelegte Jahresabschluss 2014 nebst Anlagen und Lagebericht
mit Stand vom 15.08.2016 beinhaltet
bereits die aufgrund der Prüfungsergebnisse angepassten Werte und ist
Bestandteil des Ihnen vorliegenden Prüfberichtes der örtlichen
Rechnungsprüfung.
Aufgrund der angepassten Werte hat sich die Bilanzsumme von
338.755.413,82 € (Stand des zur Prüfung zugeleiteten Jahresabschlusses vom
15.04.2016) auf 330.393.784,49 € und das Jahresergebnis von – 26.253.533,06 €
(Stand 15.04.2016) auf – 28.743.762,93 € verändert.
Entlastung des
Bürgermeisters
Gem. §
96 Abs. 1 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des
Bürgermeisters. Die Entlastung besagt, dass auf Grund des vorgelegten
Jahresabschlusses und der vorgenommenen Prüfung keine Einwendungen gegen die
Haushaltsführung des Bürgermeisters im Haushaltsjahr und gegen seinen Umgang
mit dem gemeindlichen Vermögen erhoben werden (vgl. II, Ziff. 1.4.1 der Handreichung des
Innenministeriums zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen
zu § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW, 6. Auflage, S. 1135).
Entgegen
den bisherigen Ausführungen in der 4. Handreichung des Innenministeriums zum
Neuen Kommunalen Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen kann mit der
Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters intern
die Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Jahres noch nicht als abgeschlossen
betrachtet werden. Aus der Anzeige des Jahresabschlusses an die
Aufsichtsbehörde sowie durch die überörtliche Prüfung können sich zu einem
späteren Zeitpunkt noch Maßnahmen ergeben, die haushaltswirtschaftliche
Auswirkungen entfalten können (vgl. I, Ziff. 1.1 der Handreichung des
Innenministeriums zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen
zu § 96 GO NRW, 6. Auflage, S. 1111).
Bericht
der örtlichen Rechnungsprüfung
Über die
weiteren Prüfungen der örtlichen Rechnungsprüfung nach Maßgabe des § 103 GO NRW
in Verbindung mit der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Bergkamen, die über
die Prüfung des Jahresabschlusses hinaus gehen, liegt für das Jahr 2014 ein
separater Bericht vor, der ebenfalls allen Mitgliedern der Rates der Stadt
Bergkamen zugeleitet wurde.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Schäfer |
|
Amtsleiterin von Depka |
|
|