Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Einrichtung einer Großtagespflegestelle in der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule in Bergkamen-Oberaden
Leistungen von erheblichen außerplanmäßigen Auszahlungen im Teilfinanzplan in Höhevon insgesamt 108.000 €
Vorlage
11/0662
Aktenzeichen
hö-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Folgende gemäß § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S.666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2015 (GV NRW s. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015, von Bürgermeister Schäfer und Stadtverordneten Heinzel am 25.08.2016 getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:

 

Die Zustimmung für eine erhebliche außerplanmäßige Auszahlung gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NRW für die Einrichtung einer Großtagespflegestelle in den Räumen der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule in Höhe von 108.000 € wird erteilt. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei der Buchungsstelle 01.11.14/0469.681100 - Landeszuweisungen- in Höhe von 97.200 € und durch Minderauszahlungen in folgender Höhe:

6.800 € - Buchungsstelle 02.12.07/0009.785100 - Feuerwehrgerätehaus Rünthe Neubau

2.500 € - Buchungsstelle 03.21.06/0054.783101 - Erwerb von beweglichen Sachen des

          Anlagevermögens A.-Schweitzer-Schule

1.500 € - Buchungsstelle 02.12.07/0443.785100 - Bau von Sirenenanlagen

 

 

Sachdarstellung:

 

Am 25.08.2016 wurde die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurde.

 

______________________________________________________________________________

 

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Gemeindeordnung  für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1194, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2015 (GV NRW s. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015

 

Federführendes Fachamt:

Jugendamt

AZ: hö

 

Entscheidung wegen eines Falles äußerster Dringlichkeit gem. Geindeordnung  für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2015 (GV NRW s. 496, in Kraft getreten am 04. Juli 2015

Einrichtung einer Großtagespflegestelle in der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule in Bergkamen-Oberaden

hier: Leistungen von erheblichen außerplanmäßigen Auszahlungen im Teilfinanzplan in Höhe von insgesamt  108.000 €

 

 

 

Begründung:

 

 

1.    Ausgangslage

 

Seit dem 01.08.2013 besteht ein gesetzlicher Anspruch für ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dieser Anspruch wird in Bergkamen überwiegend über die Tagespflege für Kinder von 0 bis 2 Jahren realisiert, Kinder ab dem 2. Lebensjahr besuchen in der Regel entsprechend der vorhandenen Plätze eine Kindertageseinrichtung.

Im Kindergartenjahr 2015/16 waren 198 Plätze mit Kindern  unter drei  Jahren belegt, im Rahmen der Kindertagespflege wurden 76 Kinder dieses Alters betreut.

 

Mit Stichtag 01.01.2016 wurde die Zahl der Kinder der letzten drei Jahrgänge wie folgt ermittelt:

2013    426

2014    410

2015    414

 

Entgegen der früheren Prognosen ist festzustellen, dass die Zahl der Geburten nicht wie erwartet sinkt sondern konstant bleibt. Berücksichtigt man darüber hinaus noch die nicht absehbare Zahl von Zuzügen z. B. durch die Erschließung neuer Wohngebiete oder durch Flüchtlinge, ist mindesten von gleichbleibenden Kinderzahlen in den nächsten Jahren auszugehen.

 

Wie sich die Nachfrage nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und die Geltendmachung des Betreuungsanspruches in den nächsten Jahren entwickeln wird, kann derzeit verlässlich nicht abgeschätzt werden. Eine unverbindliche Umfrage im Rahmen des Besuchsdienstes für Neugeborene im Jahr 2015 hat ergeben, dass von den 382 besuchten Familien 271 eine Betreuung mindestens ab dem 2. Lebensjahr für ihr Kind angedacht haben. Die Umfrage spiegelt zwar nur eine auf die Zukunft gerichtete Absicht wieder, zeigt jedoch eine deutliche Tendenz dahingehend, dass Betreuung für Kinder unter drei Jahren verstärkt nachgefragt und entsprechend des gesetzlichen Auftrages auch vorzuhalten ist.

 

 

2.    Konkrete Planung

 

Mit Beginn des Schuljahres 2016/17 wird das Gebäude der ehemaligen Albert-Schweitzer-Förderschule in Bergkamen-Oberaden nicht mehr als Schule genutzt. In den Räumen der ehemaligen Offenen Ganztagsgrundschule soll eine Großtagespflegestelle für Kinder unter drei Jahren eingerichtet werden.

Großtagespflegestellen sind Tagespflegestellen, in denen sich zwei bis drei Tagespflegepersonen zusammenschließen. In Nordrhein-Westfalen dürfen in einer Großtagespflegestelle neun Kinder betreut werden.

 

Die Betreuung muss in geeigneten Räumen stattfinden. Diese sollen sich von Gruppen in Kindertageseinrichtungen unterscheiden und einen familiären Charakter aufweisen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Räumlichkeiten als geeignet angesehen werden können:

 

·         Die Größe soll  70 - 120 qm betragen.

·         Die Räume sollen sich möglichst im Erdgeschoss befinden, da ein baulicher zweiter Rettungsweg gefordert ist.

·         Es werden eine Küche, ein Spiel- und Bewegungsraum und ein Schlafraum gefordert. Außerdem müssen eine separate Wickelmöglichkeit, eine Kindertoilette vorhanden sein.

·         Ein Außengelände muss sich am Gebäude, zumindest aber in erreichbarer Nähe befinden.

 

Bereits seit längerer Zeit ist das Jugendamt in Bergkamen auf der Suche nach geeigneten Räumen. Bei den angebotenen Objekten waren die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt oder hätten sich nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllen lassen.

 

Die Räume der ehemaligen offenen Ganztagsgrundschule sind für die Einrichtung einer Großtagespflegestelle geeignet. Sie befinden sich im Erdgeschoss mit direktem Zugang zu einem eingezäunten Außengelände.  Eine Küche ist eingerichtet und kann nach Absprache mit dem Amt für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport auch komplett übernommen werden. Als separater Schlafraum ist das ehemalige Büro vorgesehen. Im Spiel- und Aufenthaltsraum wird durch eine bauliche Abtrennung ein Wickelraum geschaffen. Die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen ehemaligen Pausentoiletten werden zu Personaltoiletten umgebaut. Der Außenbereich soll so umgestaltet werden, dass ein direkter Zugangsweg zur Großtagespflegestelle ermöglicht wird. Ebenso soll der Eingangsbereich neu gestaltet werden.

 

Außer der Küche können weder Mobiliar noch Ausstattung der offenen Ganztagsgrundschule weiter genutzt werden, da diese kleinkindgerecht sein müssen. 

 

 

3.    Kosten und Finanzierung

 

Gemäß der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum Ausbau von Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege  (Runderlass des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend und Sport vom 9. März 2016) belaufen sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf bis zu 76.500 € für Aus- und Umbaumaßnahmen sowie die Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks.  Für die Ausstattung sind Ausgaben von 31.500 € zuwendungsfähig.

Die Förderung beläuft sich auf 90 % der anerkannten Ausgaben, der Eigenanteil beträgt entsprechend 10 %.

 

 

 

Mit Datum vom 22.06.2016 ist ein Antrag auf Zuwendung für Investitionen zur Schaffung von neuen Plätzen für Kinder unter drei Jahre in einer Kindertagespflege beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe gestellt worden. Mit Bescheid vom 11.08.2016 erfolgte die Bewilligung durch das Landesjugendamt über

 

-          76.500 € für Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des Grundstücks

-          31.500 € für Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen

 

Die Gesamtmaßnahme stellt sich wie folgt dar:

 

 

Gesamtkosten

Förderung 90 %

Eigenanteil 10 %

Baumaßnahme

 

49.000 €

44.100 €

4.900 €

Herrichtung und Ausstattung Außenanlage

27.500 €

24.750 €

2.750 €

Ausstattung der Räume

31.500 €

28.350 €

3.150 €

Summe

 

108.000 €

97.200 €

10.800 €

 

 

4.    Haushaltsmäßige Abwicklung

 

Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung 2016/17 war noch keine Entscheidung über die weitere Nutzung der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule getroffen. Da aber mit der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Großtagespflegestelle vorliegen und der Bedarf auch längerfristig gegeben sein wird, ist es notwendig, die erforderlichen Mittel noch in diesem Jahr zur Verfügung zu stellen. Laut Bewilligungsbescheid ist die Maßnahme in 2016 durchzuführen.

Die außerplanmäßigen Auszahlungen sollen wie folgt veranschlagt werden:

 

Buchungsstelle

Bezeichnung

Betrag

01.11.14/0469.785100

Hochbaukosten

49.000 €

01.11.14/0469.785200

Tiefbaukosten

27.500 €

06.36.02/0469.783100

Erwerb von beweglichen Sachen (Ausstattung)

20.000 €

06.36.02/0469.783200

GWG Großtagespflegestelle (Ausstattung)

11.500 €

Summe

 

108.000 €

 

Die Deckung des Gesamtbetrages in Höhe von 108.000 €  erfolgt durch Landeszuweisung von

 97.200 € - Buchungsstelle 01.11.14/0469.681100 sowie durch Minderauszahlungen auf folgenden Buchungsstellen:

 

6.800 € - Buchungsstelle 02.12.07/0009.785100 - Feuerwehrgerätehaus Rünthe Neubau

2.500 € - Buchungsstelle 03.21.06/0054.783101 - Erwerb von beweglichen Sachen des

                                                                                  Anlagevermögens A.-Schweitzer-Schule

1.500 € - Buchungsstelle 02.12.07/0443.785100 - Bau von Sirenenanlagen

__________________________________________________________________________

10.800 € Summe Minderauszahlungen (Eigenanteil)

 

5.    Begründung der Dringlichkeit

 

Dem Verein  „Familiäre Kinder-Tagesbetreuung e.V.“ liegen konkrete Betreuungsanfragen für Kinder unter drei Jahren vor. Der gesetzliche Anspruch auf Betreuung für diese Kinder kann mit der Einrichtung der geplanten Großtagespflegestelle erfüllt  werden. Es wurden ebenfalls bereits geeignete Tagespflegepersonen gefunden, die die Betreuung übernehmen. Die Maßnahme muss bis zum 31.12.2016 abgeschlossen sein. Dies bedeutet, dass umgehend begonnen werden muss, um den vorgegebenen Zeitrahmen einhalten zu können.

 

Da die nächste Sitzung des Rates der Stadt Bergkamen erst am 29.09.2016 stattfindet, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die erheblichen außerplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von 108.000 € im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung zu genehmigen.

 

 

Bergkamen, 22.08.2016

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

gez.

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Gemeindeordnung  für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1194, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2015 (GV NRW s. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015

 

Die Zustimmung für eine erhebliche außerplanmäßige Auszahlung gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NRW für die Einrichtung einer Großtagespflegestelle in den Räumen der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule in Höhe von 108.000 € wird erteilt. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei der Buchungsstelle 01.11.14/0469.681100 - Landeszuweisungen- in Höhe von 97.200 € und durch Minderauszahlungen in folgender Höhe:

6.800 € - Buchungsstelle 02.12.07/0009.785100 - Feuerwehrgerätehaus Rünthe Neubau

2.500 € - Buchungsstelle 03.21.06/0054.783101 - Erwerb von beweglichen Sachen des

          Anlagevermögens A.-Schweitzer-Schule

1.500 € - Buchungsstelle 02.12.07/0443.785100 - Bau von Sirenenanlagen

 

 

Bergkamen, 25.08.2016

.

gez.                                                                                gez.

 

Schäfer                                                                          Heinzel                                            

Bürgermeister                                                                Stadtverordneter                                                                   

 

 

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60 Gemeindeordnung  für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1194, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2015 (GV NRW s. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015 zu genehmigen.

 

 

Kostendarstellung:

Kosten/Erlöse:

 

 108.000,00

Produkt-/Sachkonto:              01.11.14/0469.785100             49.000,00 €

                                              01.11.14/0469.785200             27.500,00 € 

                                              06.36.02/0469.783100             20.000,00 €

                                              06.36.02/0469.783200             11.500,00 €

 

 

 

 

Folgekosten pro Jahr:                                                                                     

 

 

Mittelverfügbarkeit:        

Deckungsvorschlag:

02.12.07/0009.785100                               6.800,00 €

03.21.06/0054.783101                               2.500,00 €

02.12.07/0443.785100                               1.500,00 €

 

Anfrage Korruptionsregister gem. § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz negativ

/

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Harder

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Hörstrup

Sichtvermerk StA 20

 

 

 

 

Mölle