Einrichtung einer Großtagespflegestelle in der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule in Bergkamen-Oberaden
Leistungen von erheblichen außerplanmäßigen Auszahlungen im Teilfinanzplan in Höhevon insgesamt 108.000 €
Beschlussvorschlag:
Folgende gemäß § 60 GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S.666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2015 (GV NRW s. 496), in Kraft getreten am 04. Juli 2015, von Bürgermeister Schäfer und Stadtverordneten Heinzel am 25.08.2016 getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:
Die Zustimmung für
eine erhebliche außerplanmäßige Auszahlung gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NRW für
die Einrichtung einer Großtagespflegestelle in den Räumen der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule
in Höhe von 108.000 € wird erteilt. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen bei
der Buchungsstelle 01.11.14/0469.681100 - Landeszuweisungen- in Höhe von 97.200
€ und durch Minderauszahlungen in folgender Höhe:
6.800 € -
Buchungsstelle 02.12.07/0009.785100 - Feuerwehrgerätehaus Rünthe Neubau
2.500 € -
Buchungsstelle 03.21.06/0054.783101 - Erwerb von beweglichen Sachen des
Anlagevermögens
A.-Schweitzer-Schule
1.500 € -
Buchungsstelle 02.12.07/0443.785100 - Bau von Sirenenanlagen
Sachdarstellung:
Am 25.08.2016 wurde die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurde.
______________________________________________________________________________
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1194, S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2015 (GV NRW s. 496), in Kraft getreten am 04.
Juli 2015
Federführendes
Fachamt:
Jugendamt
AZ: hö
Entscheidung wegen eines Falles äußerster
Dringlichkeit gem. Geindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2015 (GV NRW s. 496, in Kraft getreten am 04.
Juli 2015
Einrichtung einer Großtagespflegestelle in
der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule in Bergkamen-Oberaden
hier: Leistungen von erheblichen
außerplanmäßigen Auszahlungen im Teilfinanzplan in Höhe von insgesamt 108.000 €
Begründung:
1. Ausgangslage
Seit dem 01.08.2013
besteht ein gesetzlicher Anspruch für ein Kind, das das erste Lebensjahr
vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auf frühkindliche
Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Dieser Anspruch
wird in Bergkamen überwiegend über die Tagespflege für Kinder von 0 bis 2
Jahren realisiert, Kinder ab dem 2. Lebensjahr besuchen in der Regel
entsprechend der vorhandenen Plätze eine Kindertageseinrichtung.
Im Kindergartenjahr
2015/16 waren 198 Plätze mit Kindern
unter drei Jahren belegt, im
Rahmen der Kindertagespflege wurden 76 Kinder dieses Alters betreut.
Mit Stichtag
01.01.2016 wurde die Zahl der Kinder der letzten drei Jahrgänge wie folgt
ermittelt:
2013 426
2014 410
2015 414
Entgegen der
früheren Prognosen ist festzustellen, dass die Zahl der Geburten nicht wie
erwartet sinkt sondern konstant bleibt. Berücksichtigt man darüber hinaus noch
die nicht absehbare Zahl von Zuzügen z. B. durch die Erschließung neuer
Wohngebiete oder durch Flüchtlinge, ist mindesten von gleichbleibenden
Kinderzahlen in den nächsten Jahren auszugehen.
Wie sich die
Nachfrage nach Plätzen für Kinder unter drei Jahren und die Geltendmachung des
Betreuungsanspruches in den nächsten Jahren entwickeln wird, kann derzeit
verlässlich nicht abgeschätzt werden. Eine unverbindliche Umfrage im Rahmen des
Besuchsdienstes für Neugeborene im Jahr 2015 hat ergeben, dass von den 382
besuchten Familien 271 eine Betreuung mindestens ab dem 2. Lebensjahr für ihr
Kind angedacht haben. Die Umfrage spiegelt zwar nur eine auf die Zukunft
gerichtete Absicht wieder, zeigt jedoch eine deutliche Tendenz dahingehend,
dass Betreuung für Kinder unter drei Jahren verstärkt nachgefragt und
entsprechend des gesetzlichen Auftrages auch vorzuhalten ist.
2. Konkrete
Planung
Mit Beginn des
Schuljahres 2016/17 wird das Gebäude der ehemaligen
Albert-Schweitzer-Förderschule in Bergkamen-Oberaden nicht mehr als Schule
genutzt. In den Räumen der ehemaligen Offenen Ganztagsgrundschule soll eine
Großtagespflegestelle für Kinder unter drei Jahren eingerichtet werden.
Großtagespflegestellen
sind Tagespflegestellen, in denen sich zwei bis drei Tagespflegepersonen
zusammenschließen. In Nordrhein-Westfalen dürfen in einer Großtagespflegestelle
neun Kinder betreut werden.
Die Betreuung muss
in geeigneten Räumen stattfinden. Diese sollen sich von Gruppen in
Kindertageseinrichtungen unterscheiden und einen familiären Charakter
aufweisen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Räumlichkeiten
als geeignet angesehen werden können:
·
Die
Größe soll 70 - 120 qm betragen.
·
Die
Räume sollen sich möglichst im Erdgeschoss befinden, da ein baulicher zweiter
Rettungsweg gefordert ist.
·
Es
werden eine Küche, ein Spiel- und Bewegungsraum und ein Schlafraum gefordert.
Außerdem müssen eine separate Wickelmöglichkeit, eine Kindertoilette vorhanden
sein.
·
Ein
Außengelände muss sich am Gebäude, zumindest aber in erreichbarer Nähe
befinden.
Bereits seit
längerer Zeit ist das Jugendamt in Bergkamen auf der Suche nach geeigneten
Räumen. Bei den angebotenen Objekten waren die geforderten Voraussetzungen
nicht erfüllt oder hätten sich nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllen
lassen.
Die Räume der
ehemaligen offenen Ganztagsgrundschule sind für die Einrichtung einer
Großtagespflegestelle geeignet. Sie befinden sich im Erdgeschoss mit direktem
Zugang zu einem eingezäunten Außengelände.
Eine Küche ist eingerichtet und kann nach Absprache mit dem Amt für
Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport auch komplett übernommen werden. Als
separater Schlafraum ist das ehemalige Büro vorgesehen. Im Spiel- und
Aufenthaltsraum wird durch eine bauliche Abtrennung ein Wickelraum geschaffen.
Die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen ehemaligen Pausentoiletten werden
zu Personaltoiletten umgebaut. Der Außenbereich soll so umgestaltet werden,
dass ein direkter Zugangsweg zur Großtagespflegestelle ermöglicht wird. Ebenso
soll der Eingangsbereich neu gestaltet werden.
Außer der Küche
können weder Mobiliar noch Ausstattung der offenen Ganztagsgrundschule weiter
genutzt werden, da diese kleinkindgerecht sein müssen.
3. Kosten
und Finanzierung
Gemäß der
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen zum Ausbau von
Plätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Runderlass des Ministeriums für Familie,
Kinder, Jugend und Sport vom 9. März 2016) belaufen sich die zuwendungsfähigen
Ausgaben auf bis zu 76.500 € für Aus- und Umbaumaßnahmen sowie die Herrichtung
und Ausstattung des Grundstücks. Für die
Ausstattung sind Ausgaben von 31.500 € zuwendungsfähig.
Die Förderung
beläuft sich auf 90 % der anerkannten Ausgaben, der Eigenanteil beträgt entsprechend
10 %.
Mit Datum vom
22.06.2016 ist ein Antrag auf Zuwendung für Investitionen zur Schaffung von
neuen Plätzen für Kinder unter drei Jahre in einer Kindertagespflege beim
Landschaftsverband Westfalen-Lippe gestellt worden. Mit Bescheid vom 11.08.2016
erfolgte die Bewilligung durch das Landesjugendamt über
-
76.500
€ für Aus- und Umbaumaßnahmen sowie der Herrichtung und Ausstattung des
Grundstücks
-
31.500
€ für Ausstattungsmaßnahmen von geeigneten Räumen
Die Gesamtmaßnahme
stellt sich wie folgt dar:
|
Gesamtkosten |
Förderung
90 % |
Eigenanteil
10 % |
Baumaßnahme |
49.000 € |
44.100 € |
4.900 € |
Herrichtung und
Ausstattung Außenanlage |
27.500 € |
24.750 € |
2.750 € |
Ausstattung der
Räume |
31.500 € |
28.350 € |
3.150 € |
Summe |
108.000
€ |
97.200
€ |
10.800
€ |
4. Haushaltsmäßige
Abwicklung
Zum Zeitpunkt der
Haushaltsplanaufstellung 2016/17 war noch keine Entscheidung über die weitere
Nutzung der ehemaligen Albert-Schweitzer-Schule getroffen. Da aber mit der
Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten die Voraussetzungen für die Einrichtung
einer Großtagespflegestelle vorliegen und der Bedarf auch längerfristig gegeben
sein wird, ist es notwendig, die erforderlichen Mittel noch in diesem Jahr zur
Verfügung zu stellen. Laut Bewilligungsbescheid ist die Maßnahme in 2016 durchzuführen.
Die
außerplanmäßigen Auszahlungen sollen wie folgt veranschlagt werden:
Buchungsstelle |
Bezeichnung |
Betrag |
01.11.14/0469.785100 |
Hochbaukosten |
49.000 € |
01.11.14/0469.785200 |
Tiefbaukosten |
27.500 € |
06.36.02/0469.783100 |
Erwerb von beweglichen Sachen
(Ausstattung) |
20.000 € |
06.36.02/0469.783200 |
GWG Großtagespflegestelle (Ausstattung) |
11.500 € |
Summe |
|
108.000
€ |
Die Deckung des
Gesamtbetrages in Höhe von 108.000 €
erfolgt durch Landeszuweisung von
97.200 € - Buchungsstelle 01.11.14/0469.681100
sowie durch Minderauszahlungen auf folgenden Buchungsstellen:
6.800 € -
Buchungsstelle 02.12.07/0009.785100 - Feuerwehrgerätehaus Rünthe Neubau
2.500 € -
Buchungsstelle 03.21.06/0054.783101 - Erwerb von beweglichen Sachen des
Anlagevermögens A.-Schweitzer-Schule
1.500 € -
Buchungsstelle 02.12.07/0443.785100 - Bau von Sirenenanlagen
__________________________________________________________________________
10.800 € Summe
Minderauszahlungen (Eigenanteil)
5. Begründung
der Dringlichkeit
Dem Verein „Familiäre Kinder-Tagesbetreuung e.V.“ liegen
konkrete Betreuungsanfragen für Kinder unter drei Jahren vor. Der gesetzliche
Anspruch auf Betreuung für diese Kinder kann mit der Einrichtung der geplanten
Großtagespflegestelle erfüllt werden. Es
wurden ebenfalls bereits geeignete Tagespflegepersonen gefunden, die die
Betreuung übernehmen. Die Maßnahme muss bis zum 31.12.2016 abgeschlossen sein.
Dies bedeutet, dass umgehend begonnen werden muss, um den vorgegebenen
Zeitrahmen einhalten zu können.
Da die nächste
Sitzung des Rates der Stadt Bergkamen erst am 29.09.2016 stattfindet, wird
seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die erheblichen außerplanmäßigen
Auszahlungen in Höhe von 108.000 € im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung zu
genehmigen.
Bergkamen,
22.08.2016
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez.
Busch
Beigeordnete
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1194, S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2015 (GV NRW s. 496), in Kraft getreten am 04.
Juli 2015
Die Zustimmung für
eine erhebliche außerplanmäßige Auszahlung gem. § 82 Abs. 1 Satz 3 GO NRW für
die Einrichtung einer Großtagespflegestelle in den Räumen der ehemaligen
Albert-Schweitzer-Schule in Höhe von 108.000 € wird erteilt. Die Deckung
erfolgt durch Mehreinnahmen bei der Buchungsstelle 01.11.14/0469.681100 -
Landeszuweisungen- in Höhe von 97.200 € und durch Minderauszahlungen in
folgender Höhe:
6.800 € -
Buchungsstelle 02.12.07/0009.785100 - Feuerwehrgerätehaus Rünthe Neubau
2.500 € -
Buchungsstelle 03.21.06/0054.783101 - Erwerb von beweglichen Sachen des
Anlagevermögens
A.-Schweitzer-Schule
1.500 € -
Buchungsstelle 02.12.07/0443.785100 - Bau von Sirenenanlagen
Bergkamen,
25.08.2016
.
gez.
gez.
Schäfer
Heinzel
Bürgermeister
Stadtverordneter
Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60
Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1194, S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2015 (GV NRW s. 496), in Kraft getreten am 04.
Juli 2015 zu genehmigen.
Deckungsvorschlag: |
02.12.07/0009.785100 6.800,00 € 03.21.06/0054.783101 2.500,00 € 02.12.07/0443.785100 1.500,00 € |
Anfrage Korruptionsregister gem. § 8 Korruptionsbekämpfungsgesetz negativ |
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
|
Amtsleiter Harder |
Sachbearbeiter Hörstrup |
Sichtvermerk StA 20 Mölle |