Betreff
2. Änderung der Satzung der Stadt Bergkamen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom 25.03.2010 (Elternbeitragssatzung)
Vorlage
11/0541
Aktenzeichen
hö-sz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 2. Änderungssatzung vom ….. zur Satzung der Stadt Bergkamen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vom 25.03.2010, die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage 2 beigefügt ist.

 

 

Sachdarstellung:

 

Ausgangssituation

 

Im Jahr 2014 erfolgte durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) eine Untersuchung der Organisation und Steuerung der Tagesbetreuung für Kinder im Jugendamt der Stadt Bergkamen. Das Ergebnis wurde dem Jugendhilfeausschuss in seiner Sitzung am 10.11.2015 - Drucksache Nr. 11/0437 im Detail vorgestellt.  Die GPA gibt aufgrund der getroffenen Feststellungen folgende Empfehlungen:

 

1.    Die Stadt Bergkamen sollte die Elternbeiträge jährlich an die stetig steigenden Kosten anpassen.

2.    Die Tabelle mit den höheren Beiträgen (für Kinder unter zwei Jahren) sollte auch für alle unter drei-jährige Kinder gelten.

3.    Die obere Einkommensgrenze soll  von über 68.750 € auf mindestens über 100.000 € angehoben werden.

 

Aufgrund der Handlungsempfehlungen schlägt das Jugendamt eine Satzungsänderung vor, die im Folgenden dargestellt und erläutert wird.

 

Elternbeiträge

 

Die Stadt Bergkamen erreicht eine unterdurchschnittliche Elternbeitragsquote. Diese bildet das prozentuale Verhältnis der Elternbeiträge zu den Betriebskosten nach KiBiz ab und liegt deutlich unter dem landesweiten Mittelwert.

Bezogen auf das von der GPA untersuchte Jahr 2012 lag die Elternbeitragsquote in Bergkamen bei 14,1 %, der Mittelwert betrug  15,5%. Im Jahr 2013 lag die Quote in Bergkamen bei 13,2 % und in 2014 bei 14,0 %. Das Land NRW geht im Rahmen von KiBiz von einer 19%igen Finanzierung der Betriebskosten über Elternbeiträge aus.

 

Auf der anderen Seite liegt die Höhe der Elternbeiträge der Stadt Bergkamen deutlich über denen der Nachbarkommunen. Bergkamen legt den Beitrag nicht wie die benachbarten Kommunen anhand eines Festbetrages für jede Einkommensstufe sondern anhand eines prozentualen Einkommensanteils pro Beitragsstufe fest. Eine Vergleichbarkeit mit den Beiträgen anderer Kommunen ist daher auf den ersten Blick nicht möglich. In der Tabelle, die als Anlage 1 beigefügt ist, wird anhand der aktuellen Satzung der Beitrag für einen 35-Stunden Platz eines über 2jährigen Kindes für den Besuch einer Tageseinrichtung in verschiedenen Städten verglichen.

Es ist ersichtlich, dass Bergkamen in allen drei beispielhaft berechneten Einkommensgruppen deutlich über dem Durchschnitt der verglichenen Städte liegt.

 

Die niedrige Elternbeitragsquote resultiert aus dem hohen Anteil an Nichtzahlern. Eine Beitragsbefreiung kann aus unterschiedlichen Gründen vorliegen:  Zum einen aufgrund geringen Einkommens des Beitragspflichtigen, wobei der Begriff des Einkommens in § 5 der Satzung definiert wird; zum anderen aufgrund der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, die bei  gleichzeitiger Inanspruchnahme eines Betreuungsangebotes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege greift und die in § 7 der Satzung erläutert wird. Darüber hinaus wurde zum 01.08.2011 das beitragsfreie letzte Kindergartenjahr eingeführt. Für die weggefallenen Beträge zahlt das Land NRW einen pauschalen Ausgleich, der sich an der Anzahl der beantragten Kindpauschalen für Ü3-Kinder bemisst. Die folgende Graphik beschreibt das Verhältnis von Beitragszahlern zu den Beitragsbefreiten im aktuellen Kindergartenjahr (Auswertung Stand 31.12.2015):

 

 

 

Eine wie von der GPA vorgeschlagene Beitragserhöhung würde die Gruppe der Beitragszahler noch stärker belasten. Eine weitere Steigerung der Beiträge  ist aus sozialen Gründen nicht gerechtfertigt und sollte daher nicht erfolgen.

 

Bezug der höheren Beitragstabelle auf Kinder unter 3 Jahren

 

Da es in Bergkamen derzeit keine kosten- und betreuungsintensive Gruppenform II (Kinder im Alter unter 3 Jahren) gibt,  werden Kinder unter drei Jahren in der Gruppenform I gemeinsam mit Kindern über drei Jahren betreut. Eltern wäre schwer zu vermitteln, aus welchen Gründen sie für Kinder in einer gleichen Betreuungssituation unterschiedliche Beiträge zu zahlen haben.  Der Empfehlung der GPA sollte daher in diesem Punkt nicht entsprochen werden.

 

Änderung der Einkommensstufen

 

Die folgende Tabelle zeigt die unterste und die oberste Einkommensstufe verschiedener Kommunen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.  Laut Empfehlung der GPA soll die oberste Einkommensstufe auf 100.000 € angehoben werden.

 

Stadt

Letzte Änderung

Beitragsfrei bis

Höchstbeitrag ab

Bergkamen

2011

16.000 €

68.750 €

Kamen

2008

17.500 €

70.000 €

Lünen

2011

15.999 €

72.000 €

Werne

2013

20.000 €

85.000 €

Unna

2014

16.000 €

86.000 €

Selm

2011

18.000 €

72.000 €

Hamm

2008

17.500 €

61.000 €

Dortmund

2014

18.000 €

150.000 €

 

Mit Stand 31.12.2015 ergibt sich in Bergkamen folgende Verteilung auf die Einkommensstufen:

 

 

 

 

Beitragsfrei

 

Einkommensstufe

Anzahl

%-Anteil

letztes KiGa-Jahr

Geschwister

Zahler

bis 16.000 €

541

39,12 %

158

85

---

16.001 € bis 20.000 €

76

5,50 %

18

9

49

20.001 € bis 25.000 €

86

6,22 %

14

11

61

25.001 € bis 31.250 €

115

8,32 %

27

11

77

31.251 € bis 37.500 €

84

6,07 %

24

7

53

37.501 € bis 43.750 €

96

6,94 %

27

8

61

43.751 € bis 50.000 €

98

7,09 %

26

16

56

50.001 € bis 56.250 €

83

6,00 %

25

10

48

56.251 € bis 62.500 €

53

3,83 %

17

5

31

62.501 € bis 68.750 €

33

2,39 %

8

2

23

über 68.750 €

118

8,53 %

26

12

80

Summe

1383

100,00 %

370

176

539

 

Die erste Einkommensstufe ist generell befreit. Die Zahlen der Kinder im letzten Kindergartenjahr (158) und die der unter die Geschwisterregelung fallenden Kinder (85) sind zur Information eingetragen.

 

Die Gruppe Beitragszahler der letzten Einkommensstufe ist die größte hinter den Nichtzahlern. Hier gibt es also weitere Differenzierungsmöglichkeiten. Es wird vorgeschlagen, eine weitere Einkommensstufe einzufügen.  Damit wird die Höchstbeitragsgrenze um 8.250 € angehoben  und auf über 77.000 € festgelegt.  Es kann allerdings keine Aussage getroffen werden, wie hoch die Einkommen der Eltern in der höchsten Einkommensstufe  tatsächlich sind und welche finanziellen Auswirkungen eine weitere Differenzierung hätte, da bei Selbsteinstufung in die höchste Einkommensstufe keine weiteren Nachweise gefordert werden. Es ergeben sich demnach zusätzlich:

 

11. Stufe = 68.751 € - 77.000 €

12. Stufe = über 77.000 €

 

Auf eine weitere Anhebung  wie von der GPA empfohlen auf bis über 100.000 € sollte aufgrund der Einkommensstruktur in Bergkamen aus Sicht des Jugendamtes verzichtet werden. Dies würde aufgrund der zu erwartetenden geringen Anzahl an Beitragspflichtigen mit entsprechendem Einkommen einen unangemessenen Verwaltungsaufwand bedeuten. Außerdem würde sich Bergkamen mit einer derartigen Anhebung der letzten Einkommensstufe deutlich von den Nachbarkommunen abheben. Aus diesem Grund wird auch auf eine prozentuale Steigerung des zu leistenden Einkommensanteils zwischen den letzten  Einkommensstufen verzichtet

 

Die Beitragspflicht beginnt z.Z. ab einem Einkommen von 16.001 €. Dieser Betrag liegt deutlich unter der Pfändungsfreigrenze nach der geltenden Zivilprozessordnung.  Um geringverdienende Familien zu entlasten, sollten hier die Stufen ebenfalls neu definiert werden.

 

Mit der Anhebung der Freigrenze auf 18.000 € erreicht man eine betragsmäßige Anlehnung an die Pfändungsfreigrenze nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Darüber hinaus ist der Verwaltungsaufwand bei Nichtleistung in der Einkommensstufe 16.001 € bis 18.000 € erfahrungsgemäß zu hoch und führt im Ergebnis oftmals zu einer Niederschlagung der Forderung. Die Anhebung der Freigrenze bedeutet auf Basis der aktuelle Daten eine Ertragsminderung im Bereich der Kindertageseinrichtungen von jährlich 17.300 €.

 

Mit Anhebung der Beitragsfreigrenze  werden Familien, die Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), SGB XII (Grundsicherung) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, in fast allen Fällen unter diese Grenze fallen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen, diese Befreiungstatbestände in die Satzung aufzunehmen und in diesen Fällen auf eine detaillierte Einkommensprüfung und -berechnung zu verzichten.

 

Bislang wurde bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII von den Pflegeeltern ein Beitrag erhoben, der sich nach der Tabelle für ein Einkommen von 16.001 € ergibt, also der niedrigste mögliche Beitrag. Da dieser Beitrag im Pflegegeld nicht enthalten ist, haben die Pflegeeltern die Möglichkeit einer Erstattung auf Antrag durch das Jugendamt.  Um dieses Verfahren zu vereinfachen, soll eine generelle Beitragsfreiheit bei Vollzeitpflege in § 7 Abs. 4 der Satzung festgeschrieben werden.

 

Beitragsstaffelung Tagespflege

 

Die Verteilung auf die Einkommensstufen in der Kindertagespflege stellt sich mit Stand 31.12.2015 wie folgt dar:

 

Einkommensstufe

Anzahl

%-Anteil

Beitragsfreie
Geschwister

Beitragszahler

bis 16.000 €

29

20,71 %

12

---

16.001 € - 20.000 €

11

7,86 %

4

7

20.001 € - 25.000 €

7

5,00 %

2

5

25.001 € - 31.250 €

14

10,00 %

6

8

31.251 € - 37.500 €

11

7,86 %

2

9

37.501 € - 43.750 €

14

10,00 %

5

9

43.751 € - 50.000 €

18

12,86 %

3

15

50.001 € - 56.250 €

13

9,29 %

0

13

56.251 € - 62.500 €

1

0,71 %

0

1

62.501 € - 68.750 €

4

2,86 %

1

3

über 68.750 €

18

12,86 %

7

11

Summe

140

100,00 %

42

81

 

Auch hier ist die Anzahl der beitragsbefreiten Geschwisterkinder in der Stufe bis 16.000 € zur Information eingetragen.

 

Während in den Kindertagesstätten rd. 39 % der Pflichtigen Beiträge zahlen, beläuft sich dieser Prozentanteil in der Kindertagespflege auf 58 %. Die Einkommensstufe mit der höchsten Fallzahl ist auch hier die Stufe 1 mit bis zu 16.000 € Jahreseinkommen, das heißt die Nichtzahler.

 

Eine Anhebung der unteren Einkommensstufe auf bis zu 18.000 € würde zu einer jährlichen Ertragsminderung im Bereich Kindertagespflege von 1.750 € bei derzeit drei betroffenen Fällen führen. Wie sich die neue Staffelung in der letzten Einkommensstufe auswirken wird, kann derzeit nicht ermittelt werden.

 

Entsprechend der Staffelung in Kindertageseinrichtungen orientiert sich auch der Beitrag zur Kindertagespflege an den Betreuungsstunden der Stufen 25 Stunden / 35 Stunden und 45 Stunden. Die Verteilung stellt sich wie folgt dar:

 

 

Da die Tagespflege individuellere Bedarfe deckt und auch Randzeitenbetreuung anbietet, wurde eine weitere Differenzierung der buchbaren Betreuungszeiten - ab 15 Wochenstunden bis 45 Wochenstunden gestaffelt in 10er Schritten- angedacht.

 

Bei der Beitragsfestsetzung der Tagespflege wird die tatsächlich betreute Stundenzahl  und nicht eine einmalig ermittelte Durchschnittszahl an Stunden zugrunde gelegt. Aus diesem Grund ist die Verfahrensweise nicht praktikabel. Bei einer steigenden Anzahl von Fällen differiert die Anzahl der Betreuungsstunden aufgrund von Schichtzeiten u.a., so dass in diesen Fällen eine ständige Neueinstufung erfolgen müsste.

Unter den Eltern, die 25 Stunden gebucht haben, befinden sich nur drei Fälle, die eine Betreuungszeit unter  15 Stunden benötigen und in die Gruppe der Zahler fallen.

Der Verwaltungsaufwand der nötig wäre,  um mit einem differenzierteren Angebot an zu buchenden Stunden eine Anpassung der Beiträge an den tatsächlichen Bedarf zu erreichen, wäre unverhältnismäßig hoch.

 

Es wird daher  vorgeschlagen, die Bestimmungen für die Kindertageseinrichtungen wie bisher auf die Berechnungen des Beitrages für Kindertagespflege zu übertragen.

 

 

 

 

 

 

Zusammenfassung der Änderungen:

 

·         Anhebung der Einkommensstufe für die Elternbeitragszahlungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege von bis 16.000 € auf bis 18.000 €. Finanzielle Auswirkungen: Geschätzte jährliche Mindererträge von 17.300 €.

 

·         Anhebung des Höchstbeitrages für Elternbeitragszahlungen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege von über 68.750 € auf über 77.000 € unter Einbringung einer zusätzlichen Einkommensstufe. Die finanziellen  Auswirkungen können noch nicht abgeschätzt werden, es werden  jedoch Mehrerträge erwartet.

 

·         Generelle Beitragsfreistellung für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz. Da in der Regel das Einkommen dieses Personenkreises in die erste, freie Stufe fällt, würde eine generelle Regelung keine finanziellen Auswirkungen haben, wohl aber eine Verwaltungsvereinfachung bedeuten.

 

·         Beitragsbefreiung bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und  Gewährung eines Kinderfreibetrages oder Zahlung von Kindergeld.

 

Die Änderungssatzung ist als Anlage 2 und die komplette Neufassung als Anlage 3 beigefügt.

Die Änderungen sind in der Anlage 2 fett markiert.

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 3 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Lachmann

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Harder

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Hörstrup

StA 30:

 

 

 

 

Roreger