hier: Zusätzlicher verkaufsoffener Sonntag im Jahr 2016 zum Stadtjubiläum
Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Erste Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen vom 15.12.2014, die der Erstschrift der Niederschrift beigefügt
ist.
Sachdarstellung:
Am 11.12.2014 hat der Rat der Stadt
Bergkamen die Freigabe von jährlich drei verkaufsoffenen Sonntagen für die Zeit
von 2015 bis 2020 durch Rechtsverordnung beschlossen (vgl. Drucksache Nr.
11/0181).
Nach
dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -
LÖG NRW) ist die Zulassung von bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen pro
Jahr möglich (§ 6 Abs. 1 LÖG NRW). Hiernach dürfen Verkaufsstellen an jährlich
höchstens vier Sonn- oder Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von
fünf Stunden geöffnet sein.
Anlässlich der Feierlichkeiten zum
50-jährigen Stadtjubiläum ist daher beabsichtigt, am 05.06.2016 für die Dauer
von fünf Stunden (13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einen zusätzlichen vierten
verkaufsoffenen Sonntag für das Gebiet der Stadt Bergkamen durch den Erlass
einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der bestehenden Verordnung
zu genehmigen.
Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche
Ordnungsbehörde ermächtigt, die entsprechenden Sonn- und Feiertage durch
Verordnung freizugeben.
Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die
Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Die Möglichkeit zu einer Stellungnahme wurde mit
gleichlautenden Schreiben vom 22.12.2015 (vgl. Anlage 2) folgenden
Sozialpartnern eingeräumt:
- Gewerkschaft ver.di, Bezirk Hamm-Unna,
Bismarckstr. 17-19, 59065 Hamm
- DGB-Ortsverband Bergkamen, Uwe Reichelt, Obere
Erlentiefenstr. 10, 59192 Bergkamen
- Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland
e.V./Handelsverband NRW, Prinz-Friedrich-Karl-Str. 26, 44135 Dortmund
- Pastoralverbund Bergkamen, St. Elisabeth,
Parkstr. 2a, 59192 Bergkamen
- Ev. Friedenskirchengemeinde Bergkamen,
Ebertstr. 20, 59192 Bergkamen
- Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen,
Preinstr. 38, 59192 Bergkamen
- Industrie- und Handelskammer Dortmund,
Hauptgeschäftsstelle, Märkische Str. 120, 44141 Dortmund
- Handwerkskammer Dortmund, Ardeystr. 93, 44139 Dortmund
Der Handelsverband
NRW hat mit Schreiben vom 30.12.2015 (Anlage 3) keine Bedenken gegen die
Freigabe des zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntags am 05.06.2016 geäußert,
ebenso die IHK Dortmund in einem Telefonat am 06.01.2016.
Die Gewerkschaft
ver.di hat sich mit Email vom 28.01.2016 (Anlage 4) aus Gründen des
Sonn- und Feiertagschutzes und des Arbeitnehmerschutzes gegen jegliche
Sonntagsöffnung ausgesprochen und verweist u. a. schwerpunktmäßig auf den
verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz nach Artikel 140 Grundgesetz
(GG) und der Verfassung des Landes NRW sowie auf eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus November 2015 zur anlassbezogenen
Sonntagsöffnung in einer bayrischen Kommune. Kritisiert werden, wie auch in den
Vorjahren, vorgeschobene Anlässe und Mehrbelastungen der Beschäftigten ohne
jedoch auf die konkrete Veranstaltung bzw. den herausragenden Anlass für die
Stadt Bergkamen im Jahr 2016 näher einzugehen. Insgesamt sind die Einwände von
ver.di nicht geeignet, die Freigabe des 05.06.2016 in Zweifel zu ziehen.
Weitere
Stellungnahmen sind zum derzeitigen Zeitpunkt nicht eingegangen.
Das LÖG NRW bietet insgesamt ein Schutzkonzept, das den
Schutz der Sonntage umfassend gewährleistet soll. Das Verbot der Öffnung an
Sonn- und Feiertagen ist die Regel. Eine Ausnahme – also die Öffnung an diesen
Tagen – ist aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses, das über ein
bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse hinausgeht, im Rahmen einer
Ermessensentscheidung möglich. Ausnahmen als solche müssen aber für die
Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende
Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und
ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.
Darüber hinaus
muss ein Anlassbezug vorliegen. Diese Voraussetzung wird bei den
Feierlichkeiten im Rahmen des 50-jährigen Stadtjubiläums erfüllt. Das Stadtfest
ist eine herausragende Einzelveranstaltung mit besonderer Bedeutung im Sinne
des § 6 Abs. 1 LÖG NRW. Neben dem 50-jährigen Jubiläum der Verleihung der
Stadtrechte wird auch das 20 bzw. 25-jährige Bestehen der Städtepartnerschaften
sowie der Bau des Rathauses vor 40 Jahren gefeiert. In der ganzen Stadt wird
deshalb im Zeitraum vom 03.06. bis 05.06.2016 an mehreren Veranstaltungsorten
gefeiert. Aufgrund der Termingleichheit (1. Juni-Wochenende) und seiner Größe
steht das Stadtfest in der Tradition des alljährlichen und überregional
bekannten Hafenfestes, das zu Gunsten des Stadtfestes in 2016 nicht
durchgeführt wird. Das Stadtfest bietet als mehrtägiges Volksfest ein bunt
gemischtes Programm aus Live-Musik, Kinder- und Familienangeboten,
Sportvorführungen, Infotainment und ein üppiges gastronomisches Angebot. Zu den
Jubiläumsveranstaltungen wird insgesamt ein sehr großer Besucherandrang mit
mehreren tausend Gästen in der Stadt Bergkamen erwartet, wobei erfahrungsgemäß
mit der höchsten Besucherdichte am Samstagabend und am Sonntagnachmittag zu
rechnen sein wird.
Unabhängig von
einer sonntäglichen Ladenöffnung sind derartige Großveranstaltungen bei der
Bevölkerung sehr beliebt und haben im Freizeitverhalten inzwischen einen großen
Stellenwert eingenommen. Von der Bevölkerung werden die Veranstaltungen auch
gerne zu einem gemeinsamen Spaziergang und Schaufensterbummel abseits der
werktäglichen Hektik und als Treffpunkt für die ganze Familie genutzt. Die
Erfahrung mit ähnlichen Veranstaltungen (z. B. Hafenfest, Lichtermarkt) zeigt,
dass ein entsprechendes Bedürfnis in der Bergkamener Bevölkerung vorhanden ist.
Darüber hinaus ziehen Großveranstaltungen auch immer viele Besucherinnen und
Besucher aus den umliegenden Städten und Gemeinden an, die solche Ereignisse
gemeinsam erleben und teilen wollen. Insgesamt kann daher ein öffentliches
Interesse an der sonntäglichen Ladenöffnung im Rahmen der
Jubiläums-Feierlichkeiten bejaht werden.
Das besondere
Interesse an dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sowie der Arbeitsruhe
tritt, soweit mit der als Anlage 1 beigefügten Ersten Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der
bestehenden Verordnung die Öffnung von Verkaufsstellen am 05.06.2016 zugelassen
wird, ausnahmsweise hinter das vorgenannte öffentliche Interesse an der Öffnung
der Verkaufsstellen zurück.
Die jetzt angestrebte Änderung beinhaltet
lediglich eine einmalige Ergänzung im Jahr 2016 im Rahmen der engen Vorgaben
des LÖG NRW. Die zusätzliche Freigabe des 05.06.2016 zum Stadtjubiläum
berücksichtigt die Beschränkung der Öffnungszeiten (13.00 bis 18.00 Uhr) und
die Rücksichtnahme auf die Zeit des Hauptgottesdienstes (9.00 bis 11.00 Uhr).
Zudem entsteht mit der Freigabe keine Pflicht zum Offenhalten der
Verkaufsstellen.
Insoweit wird unter Berücksichtigung des Sachverhalts und nach Bewertung
der eingegangen Stellungnahmen durch die angestrebte Freigabe des
verkaufsoffenen Sonntags ein fairer Ausgleich zwischen den Bedürfnissen und
Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Einzelhandel, Gläubigen und
Verbrauchern sichergestellt.
Die Verwaltung
schlägt daher dem Rat der Stadt Bergkamen vor, die als Anlage 1
beigefügte Erste Ordnungsbehördliche Verordnung zur
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen zu erlassen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 4 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
|
Amtsleiterin Höchst |
Sachbearbeiter Höll |
|