Betreff
Erste Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
hier: Zusätzlicher verkaufsoffener Sonntag im Jahr 2016 zum Stadtjubiläum
Vorlage
11/0522
Aktenzeichen
32.50.01.03
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Erste Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen vom 15.12.2014, die der Erstschrift der Niederschrift beigefügt ist.

 

Sachdarstellung:

 

Am 11.12.2014 hat der Rat der Stadt Bergkamen die Freigabe von jährlich drei verkaufsoffenen Sonntagen für die Zeit von 2015 bis 2020 durch Rechtsverordnung beschlossen (vgl. Drucksache Nr. 11/0181).

 

Nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) ist die Zulassung von bis zu vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr möglich (§ 6 Abs. 1 LÖG NRW). Hiernach dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Anlässlich der Feierlichkeiten zum 50-jährigen Stadtjubiläum ist daher beabsichtigt, am 05.06.2016 für die Dauer von fünf Stunden (13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einen zusätzlichen vierten verkaufsoffenen Sonntag für das Gebiet der Stadt Bergkamen durch den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der bestehenden Verordnung zu genehmigen.

 

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die entsprechenden Sonn- und Feiertage durch Verordnung freizugeben.

 

Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Die Möglichkeit zu einer Stellungnahme wurde mit gleichlautenden Schreiben vom 22.12.2015 (vgl. Anlage 2) folgenden Sozialpartnern eingeräumt:

 

  • Gewerkschaft ver.di, Bezirk Hamm-Unna, Bismarckstr. 17-19, 59065 Hamm
  • DGB-Ortsverband Bergkamen, Uwe Reichelt, Obere Erlentiefenstr. 10, 59192 Bergkamen
  • Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V./Handelsverband NRW, Prinz-Friedrich-Karl-Str. 26, 44135 Dortmund
  • Pastoralverbund Bergkamen, St. Elisabeth, Parkstr. 2a, 59192 Bergkamen
  • Ev. Friedenskirchengemeinde Bergkamen, Ebertstr. 20, 59192 Bergkamen
  • Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen, Preinstr. 38, 59192 Bergkamen
  • Industrie- und Handelskammer Dortmund, Hauptgeschäftsstelle, Märkische Str. 120, 44141 Dortmund
  • Handwerkskammer Dortmund, Ardeystr. 93, 44139 Dortmund

 

Der Handelsverband NRW hat mit Schreiben vom 30.12.2015 (Anlage 3) keine Bedenken gegen die Freigabe des zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntags am 05.06.2016 geäußert, ebenso die IHK Dortmund in einem Telefonat am 06.01.2016.

 

Die Gewerkschaft ver.di hat sich mit Email vom 28.01.2016 (Anlage 4) aus Gründen des Sonn- und Feiertagschutzes und des Arbeitnehmerschutzes gegen jegliche Sonntagsöffnung ausgesprochen und verweist u. a. schwerpunktmäßig auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz nach Artikel 140 Grundgesetz (GG) und der Verfassung des Landes NRW sowie auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus November 2015 zur anlassbezogenen Sonntagsöffnung in einer bayrischen Kommune. Kritisiert werden, wie auch in den Vorjahren, vorgeschobene Anlässe und Mehrbelastungen der Beschäftigten ohne jedoch auf die konkrete Veranstaltung bzw. den herausragenden Anlass für die Stadt Bergkamen im Jahr 2016 näher einzugehen. Insgesamt sind die Einwände von ver.di nicht geeignet, die Freigabe des 05.06.2016 in Zweifel zu ziehen.

 

Weitere Stellungnahmen sind zum derzeitigen Zeitpunkt nicht eingegangen.

 

Das LÖG NRW bietet insgesamt ein Schutzkonzept, das den Schutz der Sonntage umfassend gewährleistet soll. Das Verbot der Öffnung an Sonn- und Feiertagen ist die Regel. Eine Ausnahme – also die Öffnung an diesen Tagen – ist aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses, das über ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse hinausgeht, im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich. Ausnahmen als solche müssen aber für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.

 

Darüber hinaus muss ein Anlassbezug vorliegen. Diese Voraussetzung wird bei den Feierlichkeiten im Rahmen des 50-jährigen Stadtjubiläums erfüllt. Das Stadtfest ist eine herausragende Einzelveranstaltung mit besonderer Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW. Neben dem 50-jährigen Jubiläum der Verleihung der Stadtrechte wird auch das 20 bzw. 25-jährige Bestehen der Städtepartnerschaften sowie der Bau des Rathauses vor 40 Jahren gefeiert. In der ganzen Stadt wird deshalb im Zeitraum vom 03.06. bis 05.06.2016 an mehreren Veranstaltungsorten gefeiert. Aufgrund der Termingleichheit (1. Juni-Wochenende) und seiner Größe steht das Stadtfest in der Tradition des alljährlichen und überregional bekannten Hafenfestes, das zu Gunsten des Stadtfestes in 2016 nicht durchgeführt wird. Das Stadtfest bietet als mehrtägiges Volksfest ein bunt gemischtes Programm aus Live-Musik, Kinder- und Familienangeboten, Sportvorführungen, Infotainment und ein üppiges gastronomisches Angebot. Zu den Jubiläumsveranstaltungen wird insgesamt ein sehr großer Besucherandrang mit mehreren tausend Gästen in der Stadt Bergkamen erwartet, wobei erfahrungsgemäß mit der höchsten Besucherdichte am Samstagabend und am Sonntagnachmittag zu rechnen sein wird.

 

Unabhängig von einer sonntäglichen Ladenöffnung sind derartige Großveranstaltungen bei der Bevölkerung sehr beliebt und haben im Freizeitverhalten inzwischen einen großen Stellenwert eingenommen. Von der Bevölkerung werden die Veranstaltungen auch gerne zu einem gemeinsamen Spaziergang und Schaufensterbummel abseits der werktäglichen Hektik und als Treffpunkt für die ganze Familie genutzt. Die Erfahrung mit ähnlichen Veranstaltungen (z. B. Hafenfest, Lichtermarkt) zeigt, dass ein entsprechendes Bedürfnis in der Bergkamener Bevölkerung vorhanden ist. Darüber hinaus ziehen Großveranstaltungen auch immer viele Besucherinnen und Besucher aus den umliegenden Städten und Gemeinden an, die solche Ereignisse gemeinsam erleben und teilen wollen. Insgesamt kann daher ein öffentliches Interesse an der sonntäglichen Ladenöffnung im Rahmen der Jubiläums-Feierlichkeiten bejaht werden.

 

Das besondere Interesse an dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sowie der Arbeitsruhe tritt, soweit mit der als Anlage 1 beigefügten Ersten Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Änderung der bestehenden Verordnung die Öffnung von Verkaufsstellen am 05.06.2016 zugelassen wird, ausnahmsweise hinter das vorgenannte öffentliche Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen zurück.

 

Die jetzt angestrebte Änderung beinhaltet lediglich eine einmalige Ergänzung im Jahr 2016 im Rahmen der engen Vorgaben des LÖG NRW. Die zusätzliche Freigabe des 05.06.2016 zum Stadtjubiläum berücksichtigt die Beschränkung der Öffnungszeiten (13.00 bis 18.00 Uhr) und die Rücksichtnahme auf die Zeit des Hauptgottesdienstes (9.00 bis 11.00 Uhr). Zudem entsteht mit der Freigabe keine Pflicht zum Offenhalten der Verkaufsstellen.

 

Insoweit wird unter Berücksichtigung des Sachverhalts und nach Bewertung der eingegangen Stellungnahmen durch die angestrebte Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags ein fairer Ausgleich zwischen den Bedürfnissen und Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Einzelhandel, Gläubigen und Verbrauchern sichergestellt.

 

Die Verwaltung schlägt daher dem Rat der Stadt Bergkamen vor, die als Anlage 1 beigefügte Erste Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen zu erlassen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 4 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Höchst

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Höll