Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung
beschließt, die kommunale Klassenrichtzahl zur Bildung der Eingangsklassen an
den städt. Grundschulen in Bergkamen für das Schuljahr 2016/2017 auf 17
festzulegen und folgende Eingangsklassen zu bilden:
Gerhart-Hauptmann-Schule 2
Klassen
Schillerschule 3
Klassen
Pfalzschule 3
Klassen
Jahnschule 3
Klassen
Preinschule 2
Klassen
Overberger Schule 2
Klassen
Freiherr-von-Ketteler-Schule 2
Klassen
Sachdarstellung:
Das „Gesetz
zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen
Grundschulangebots in Nordrhein Westfalen“ (8. Schulrechtsänderungsgesetz) ist
am 07.11.2012 vom Landtag beschlossen worden und am 21.11.2012 in Kraft
getreten. Über die Inhalte des Gesetzes wurde der Ausschuss für Schule, Sport
und Weiterbildung in seiner Sitzung am 09.04.2013, Drucksache Nr. 10/1122,
umfassend informiert.
Nach
Beendigung des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2016/2017 steht fest, dass
408 schulpflichtige Kinder in eine Grundschule eingeschult werden. Von diesen
408 Kindern sind 12 an einer Grundschule in den Nachbarkommunen, an der
Waldorfschule in Hamm bzw. an einer Förderschule angemeldet worden. Diese
Kinder werden bei der Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl nicht
berücksichtigt. Auszugehen ist damit von 396 zukünftigen Schülerinnen und
Schülern.
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Schülerinnen und Schüler sind noch nicht zur Anmeldung gelangt. Es handelt sich
um Kinder von Flüchtlingen, die zurzeit gezielt vom Kommunalen
Integrationszentrum des Kreises Unna angesprochen werden. Aufgrund der
Wohnortnähe sind 4 Kinder der G.-Hauptmann-Grundschule und ein Kind der
Pfalzschule zugeordnet worden.
An der
Overberger Grundschule sind in diesem Jahr 58 Kinder angemeldet worden. Für
eine zweizügige Grundschule liegt die maximale Aufnahmekapazität bei 56
Schülerinnen und Schülern. Demnach sind 2 Schüler/innen abzuweisen. Die
Abweisung, die durch die Schulleitung erfolgen muss, richtet sich nach § 1 Abs.
3 der Verordnung über den Bildungsgang an der Grundschule (AO-GS). Dort heißt
es, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle berücksichtigen muss
und folgende Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heranziehen muss:
1. Geschwisterkinder,
2. Schulwege,
3. Besuch eines Kindergartens in der Schulnähe
4. ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen,
5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern
unterschiedlicher
Muttersprache.
Falls es bei den zwei Abweisungen bleibt, ist davon
auszugehen, dass der Schulweg eine entscheidende Rolle spielen wird. Die
unmittelbar benachbarte Grundschule, die G.-
Hauptmann-Grundschule, kann bei zwei zu bildenden Klassen
noch weitere Schüler/innen aufnehmen, ohne mehr Klassen bilden zu müssen.
Die
kommunale Klassenrichtzahl ermittelt sich gemäß § 6 a Abs. 2 Nr. 2 der
Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulsozialgesetz (VO zu § 93 Abs. 2
SchulG) wie folgt. Die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in den
Eingangsklassen der jeweiligen Kommunen des kommenden Schuljahres wird durch 23
geteilt. Die so ermittelte Klassenrichtzahl darf unterschritten, aber nicht überschritten
werden. Die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den
Schulträger spätestens zum 15.01. eines jeden Jahres.
Berechnung
der kommunalen Klassenrichtzahl für die Stadt Bergkamen zum Schuljahr
2016/2017:
396
Erstklässler durch 23 = 17,21
Gemäß
§ 6 a Abs. 2 Nr. 2 Verordnung zum § 93 Abs. 2 SchulG wird ein Zahlenbruchteil
unter 0,5 bei einer Rechengröße zwischen 15 und 30 (17 in Bergkamen) auf die
darunter liegende ganze Zahl abgerundet. Das bedeutet, dass an den Bergkamener
Grundschulen 17 Eingangsklassen gebildet werden können.
Gemäß
§ 6 a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz wird auch die Bandbreite für die
Klassenbildung an Grundschulen geändert. Für die Klassenbildung sind folgende
Werte maßgebend:
Bis zu 29 Schülerinnen und Schüler = 1 Klasse
30 bis 56 Schülerinnen und Schüler = 2 Klassen
57 bis 81 Schülerinnen und Schüler = 3 Klassen
82 bis 104 Schülerinnen und Schüler = 4 Klassen
Die Bildung von Eingangsklassen mit weniger als 15 und mehr
als 29 Schülerinnen und Schülern ist unzulässig.
Gebildete Eingangsklassen werden grundsätzlich unabhängig
von später eintretenden Schülerzahlenveränderungen fortgeführt.
Daraus ergibt sich für die Bergkamener Grundschulen die
nachfolgend dargestellte Klassen- und Schülerzahlenverteilung:
Schule |
Anmeldungen |
Klassen |
Schüler/innen pro Klasse |
G.-Hauptmann-Schule |
53 * |
2 |
26/27 |
Schillerschule |
70 |
3 |
23/24 |
Pfalzschule |
70 ** |
3 |
23/24 |
Jahnschule |
64 |
3 |
21/22 |
Preinschule |
31 |
2 |
15/16 |
Overberger Schule |
56 *** |
2 |
28 |
Frh.-v.-Ketteler-Schule |
52 |
2 |
26 |
Summe |
396 |
17 |
|
* 47 Anmeldungen
zzgl. 4 Flüchtlingskinder und 2 Kinder von der Overberger Schule.
Die 2 Kinder von
der Overberger Schule können theoretisch auch an einer anderen
Schule
angemeldet werden.
** 69 Anmeldungen
zzgl. 1 Flüchtlingskind.
*** 58 Anmeldungen abzügl. 2 Abweisungen.
Insgesamt ist die Verteilung der Grundschüler/innen auf die
einzelnen Schulen schon recht unterschiedlich. Neben zwei kleinen Klassen in
der Preinschule gibt es recht große Klassen in der Overberger Schule.
Beeinflussbar ist dies aufgrund des Elternwahlrechtes nicht, solange sich die
Klassengrößen im gesetzlichen Rahmen halten.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Kray |
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