Betreff
Kommunale Klassenrichtzahl im Schuljahr 2016/17 an den Bergkamener Grundschulen
Vorlage
11/0498
Aktenzeichen
kry-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung beschließt, die kommunale Klassenrichtzahl zur Bildung der Eingangsklassen an den städt. Grundschulen in Bergkamen für das Schuljahr 2016/2017 auf 17 festzulegen und folgende Eingangsklassen zu bilden:

 

Gerhart-Hauptmann-Schule               2 Klassen

Schillerschule                                      3 Klassen

Pfalzschule                                         3 Klassen

Jahnschule                                          3 Klassen

Preinschule                                         2 Klassen

Overberger Schule                             2 Klassen

Freiherr-von-Ketteler-Schule  2 Klassen

 

 

Sachdarstellung:

 

Das „Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein Westfalen“ (8. Schulrechtsänderungsgesetz) ist am 07.11.2012 vom Landtag beschlossen worden und am 21.11.2012 in Kraft getreten. Über die Inhalte des Gesetzes wurde der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung in seiner Sitzung am 09.04.2013, Drucksache Nr. 10/1122, umfassend informiert.

 

Nach Beendigung des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2016/2017 steht fest, dass 408 schulpflichtige Kinder in eine Grundschule eingeschult werden. Von diesen 408 Kindern sind 12 an einer Grundschule in den Nachbarkommunen, an der Waldorfschule in Hamm bzw. an einer Förderschule angemeldet worden. Diese Kinder werden bei der Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl nicht berücksichtigt. Auszugehen ist damit von 396 zukünftigen Schülerinnen und Schülern.

 

5 Schülerinnen und Schüler sind noch nicht zur Anmeldung gelangt. Es handelt sich um Kinder von Flüchtlingen, die zurzeit gezielt vom Kommunalen Integrationszentrum des Kreises Unna angesprochen werden. Aufgrund der Wohnortnähe sind 4 Kinder der G.-Hauptmann-Grundschule und ein Kind der Pfalzschule zugeordnet worden.

 

An der Overberger Grundschule sind in diesem Jahr 58 Kinder angemeldet worden. Für eine zweizügige Grundschule liegt die maximale Aufnahmekapazität bei 56 Schülerinnen und Schülern. Demnach sind 2 Schüler/innen abzuweisen. Die Abweisung, die durch die Schulleitung erfolgen muss, richtet sich nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang an der Grundschule (AO-GS). Dort heißt es, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter Härtefälle berücksichtigen muss und folgende Kriterien für die Aufnahmeentscheidung heranziehen muss:

 

1. Geschwisterkinder,

2. Schulwege,

3. Besuch eines Kindergartens in der Schulnähe

4. ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen,

5. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern

    unterschiedlicher Muttersprache.

 

Falls es bei den zwei Abweisungen bleibt, ist davon auszugehen, dass der Schulweg eine entscheidende Rolle spielen wird. Die unmittelbar benachbarte Grundschule, die G.-

Hauptmann-Grundschule, kann bei zwei zu bildenden Klassen noch weitere Schüler/innen aufnehmen, ohne mehr Klassen bilden zu müssen.

 

Die kommunale Klassenrichtzahl ermittelt sich gemäß § 6 a Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulsozialgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) wie folgt. Die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen der jeweiligen Kommunen des kommenden Schuljahres wird durch 23 geteilt. Die so ermittelte Klassenrichtzahl darf unterschritten, aber nicht überschritten werden. Die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens zum 15.01. eines jeden Jahres.

 

Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl für die Stadt Bergkamen zum Schuljahr 2016/2017:

 

396 Erstklässler durch 23 = 17,21

 

Gemäß § 6 a Abs. 2 Nr. 2 Verordnung zum § 93 Abs. 2 SchulG wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 bei einer Rechengröße zwischen 15 und 30 (17 in Bergkamen) auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet. Das bedeutet, dass an den Bergkamener Grundschulen 17 Eingangsklassen gebildet werden können.

 

Gemäß § 6 a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz wird auch die Bandbreite für die Klassenbildung an Grundschulen geändert. Für die Klassenbildung sind folgende Werte maßgebend:

 

 

Bis zu 29 Schülerinnen und Schüler =     1 Klasse

30 bis 56 Schülerinnen und Schüler =      2 Klassen

57 bis 81 Schülerinnen und Schüler =      3 Klassen

82 bis 104 Schülerinnen und Schüler =    4 Klassen

 

Die Bildung von Eingangsklassen mit weniger als 15 und mehr als 29 Schülerinnen und Schülern ist unzulässig.

 

Gebildete Eingangsklassen werden grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlenveränderungen fortgeführt.

 

Daraus ergibt sich für die Bergkamener Grundschulen die nachfolgend dargestellte Klassen- und Schülerzahlenverteilung:

 

Schule

Anmeldungen

Klassen

Schüler/innen pro Klasse

G.-Hauptmann-Schule

  53 *

2

26/27

Schillerschule

70

3

23/24

Pfalzschule

    70 **

3

23/24

Jahnschule

64

3

21/22

Preinschule

31

2

15/16

Overberger Schule

     56 ***

2

28

Frh.-v.-Ketteler-Schule

52

2

26

Summe

396

17

 

 

   * 47 Anmeldungen zzgl. 4 Flüchtlingskinder und 2 Kinder von der Overberger Schule. 

      Die 2 Kinder von der Overberger Schule können theoretisch auch an einer anderen

      Schule angemeldet werden.

 

 ** 69 Anmeldungen zzgl. 1 Flüchtlingskind.

 

*** 58 Anmeldungen abzügl. 2 Abweisungen.

 

 

Insgesamt ist die Verteilung der Grundschüler/innen auf die einzelnen Schulen schon recht unterschiedlich. Neben zwei kleinen Klassen in der Preinschule gibt es recht große Klassen in der Overberger Schule. Beeinflussbar ist dies aufgrund des Elternwahlrechtes nicht, solange sich die Klassengrößen im gesetzlichen Rahmen halten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray