Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen beschließt, die Durchführung
des sogenannten „Clearingverfahrens“ im Zusammenhang mit der stationären
Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auf geeignete,
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zu übertragen. Die Auswahl der Träger
erfolgt durch das Jugendamt.
Sachdarstellung:
Gemäß § 76 Abs. 1 SGB VIII kann das Jugendamt die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung sogenannter „anderer Aufgaben der Jugendhilfe“ nach den §§ 42, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.
Zu den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ gehören u.a. Aufgaben aufgrund einer Inobhutnahme (§ 42), die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 und 51) und die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52).
Die
Inobhutnahme selbst (§ 42 Abs.1 SGB VIII) oder auch die „vorläufige
Inobhutnahme“
(§ 42 a)
eines Minderjährigen kann wegen des hoheitlichen Charakters nicht auf andere
Institutionen oder Personen übertragen werden. Sich daran unmittelbar
anschließende Aufgaben wie z.B. das Clearingverfahren können gem. § 76 Abs. 1
SGB VIII auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zur Ausführung übertragen
werden.
Das Clearingverfahren beginnt unmittelbar nach der Inobhutnahme und ist unabhängig von der familiengerichtlichen Entscheidung über einen rechtlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling.
Neben der Klärung des jugendhilferechtlichen Bedarfs ist auch die aufenthaltsrechtliche Perspektive Bestandteil des Clearingverfahrens. Die Jugendlichen werden zudem unter Hinzuziehung interner wie externer Dolmetscher über die verwaltungstechnischen und rechtlichen Abläufe sowie die Rollen der verschiedenen Verantwortlichen und Institutionen am Clearing- und Hilfeprozess aufgeklärt. Das Clearingverfahren schafft somit die Grundlagen für die spätere Hilfeplanung des Jugendamtes unter Berücksichtigung der besonderen aufenthaltsrechtlichen Situation.
Wenn
Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der vorgenannten Ausführungen tätig
sind, nehmen sie nicht eigene Aufgaben sondern Aufgaben des Staates wahr. Eine
solche Übertragung staatlicher Aufgaben auf einen freien Träger bedarf eines
Beschlusses des JHA.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Harder |
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