Betreff
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben gem. § 76 SGB VIII
Vorlage
11/0479
Aktenzeichen
ha-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen beschließt, die Durchführung des sogenannten „Clearingverfahrens“ im Zusammenhang mit der stationären Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen auf geeignete, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zu übertragen. Die Auswahl der Träger erfolgt durch das Jugendamt.

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 76 Abs. 1 SGB VIII kann das Jugendamt die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung sogenannter „anderer Aufgaben der Jugendhilfe“ nach den §§ 42, 50 bis 52a und 53 Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.

 

Zu den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ gehören u.a. Aufgaben aufgrund einer Inobhutnahme (§ 42), die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50 und 51) und die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52).

 

Die Inobhutnahme selbst (§ 42 Abs.1 SGB VIII) oder auch die „vorläufige Inobhutnahme“

(§ 42 a) eines Minderjährigen kann wegen des hoheitlichen Charakters nicht auf andere Institutionen oder Personen übertragen werden. Sich daran unmittelbar anschließende Aufgaben wie z.B. das Clearingverfahren können gem. § 76 Abs. 1 SGB VIII auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zur Ausführung übertragen werden.

 

Das Clearingverfahren beginnt unmittelbar nach der Inobhutnahme und ist unabhängig von der familiengerichtlichen Entscheidung über einen rechtlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling.

 

Neben der Klärung des jugendhilferechtlichen Bedarfs ist auch die aufenthaltsrechtliche Perspektive Bestandteil des Clearingverfahrens. Die Jugendlichen werden zudem unter Hinzuziehung interner wie externer Dolmetscher über die verwaltungstechnischen und rechtlichen Abläufe sowie die Rollen der verschiedenen Verantwortlichen und Institutionen am Clearing- und Hilfeprozess aufgeklärt. Das Clearingverfahren schafft somit die Grundlagen für die spätere Hilfeplanung des Jugendamtes unter Berücksichtigung der besonderen aufenthaltsrechtlichen Situation.

 

Wenn Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der vorgenannten Ausführungen tätig sind, nehmen sie nicht eigene Aufgaben sondern Aufgaben des Staates wahr. Eine solche Übertragung staatlicher Aufgaben auf einen freien Träger bedarf eines Beschlusses des JHA.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Harder