Betreff
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Bergkamen
Vorlage
11/0421
Aktenzeichen
ha-dö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt den Bericht „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Bergkamen“ zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Mit der großen Anzahl von Flüchtlingen, die aus Krisenregionen nach Deutschland kommen, ist auch die Zahl von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) stark angestiegen.

 

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge stehen unter dem besonderen Schutz der

UN-Kinderrechtskonvention und haben ein Recht auf eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung. Dementsprechend müssen nach geltendem Recht solche Kinder und Jugendlichen von dem Jugendamt, in dessen Bezirk die Aufnahme erstmals festgestellt wird, in Obhut genommen werden. Die Inobhutnahme erfolgt aus den Bestimmungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 87 SGB VIII, wonach das Jugendamt für die Inobhutnahme zuständig ist, in dessen Bereich sich der Minderjährige tatsächlich aufhält.

 

Bisher sind UMF von den Jugendämtern der Erstaufnahmeeinrichtungen in Obhut genommen worden, so dass nur wenige Städte in NRW die Betreuung dieser Jugendlichen sicherstellen mussten. Die Stadt Dortmund war z.B. im August 2015 für 684 UMF zuständig.

 

Ab 01.11.2015 sollen die UMF nach dem „Königsteiner Schlüssel“ auf alle Jugendämter bundesweit verteilt werden. Auf Grundlage dieses Verteilungsschlüssels wäre nach jetzigem Stand (08/2015) die Stadt Bergkamen 2016 für 10 UMF zuständig, der Kreis Unna für rund 100 UMF – bei angenommenen 3.500 UMF in 2016. Aufgrund der momentanen Entwicklung ist nach Einschätzung des Jugendamts bis Mitte 2016 allerdings eher mit der Verdoppelung der bisherigen Zahlen auszugehen, so dass für die Stadt Bergkamen 2016 eine Zahl von 15 bis 20 UMF realistisch sein dürfte. 

 

Für diese 15 bis 20 UMF bleibt das Jugendamt bis zu deren Volljährigkeit fachlich und finanziell zuständig. Hinzu kommt ab 01.11.2015 eine nicht zu beziffernde Zahl UMF, die über die Zentrale Aufnahmeeinrichtung oder auf sonstigen Wegen in Bergkamen anlanden.

 

Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass mit Inkrafttreten des Verteilungsgesetzes das Jugendamt, das die unbegleitete Einreise eines ausländischen Minderjährigen feststellt, diesen vorläufig in Obhut nehmen muss (§ 42 a SGB VIII in neuer Fassung). Nach einem Erst-Screening meldet es ihn bei seiner Landesverteilstelle zur Verteilung an (für NRW beim LVR-Landesjugendamt Rheinland). Die Landesverteilstelle gibt diese Information an das Bundesverwaltungsamt als Bundesverteilstelle weiter. Sofern der Minderjährige durch das Bundesverwaltungsamt dem Land NRW zugeteilt wird, wird ihn die Landesverteilstelle im Anschluss einem Jugendamt in NRW zuweisen. Dieses muss den Minderjährigen auf Grundlage des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut nehmen.

 

Das Jugendamt muss – nach jetzigem Stand – 2016 für die Unterbringung von 20 UMF in Einrichtungen mit Kosten in Höhe von ca. 1.000.000 € in Vorleistung treten. Wann und in welchem Umfang die zugesagte Erstattung durch das Land erfolgen wird, ist bisher noch unklar.

 

Neben den Unterbringungskosten fallen weitere Kosten für die Übernahme von Vormundschaften, für Dolmetscher, etc. an, die vom Land eventuell in Form von Pauschalen zumindest teilweise erstattet werden. Der hohe Personalaufwand, der zur Abwicklung des Clearingverfahrens und der Inobhutnahme von UMF notwendig ist, wird vom Land nicht berücksichtigt.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Harder

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Beckmann