hier: Stellungnahme des Landesbetrieb Straßenbau NRW
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung des Rates der
Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt
die Verwaltung, die in der Vorlage angesprochenen offenen Fragen zur
Stellungnahme des Landesbetriebs mit Straßen.NRW zu klären und den Ausschuss
über das Ergebnis zu unterrichten.
Sachdarstellung:
Der am 21.05.2015
vom Rat der Stadt Bergkamen beschlossene Lärmaktionsplan 2014/2015 wurde dem
Landesbetrieb Straßenbau NRW als Straßenbaulastträger für die in Bergkamen zu
untersuchenden Hauptverkehrsstraßen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt.
Die eingegangene Stellungnahme von Straßen.NRW ist dieser Vorlage als Anlage
beigefügt.
Autobahn BAB 1
Wie im
Lärmaktionsplan dargestellt wird der geplante sechsstreifige Ausbau der BAB 1
zu einer Überprüfung der Lärmimmissionen und die Einhaltung der
Lärmvorsorgegrenzwerte durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen führen. Dadurch ist
v. a. für den Siedlungsbereich Rünthe-Ost und für die der Autobahn benachbart
liegenden östlichen Overberger Splittersiedlungen von einer Reduzierung des
Verkehrslärms auszugehen. Leider enthält die Stellungnahme von Straßen.NRW
keine Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ausbauplanung und deren derzeitigem
Stand.
Die vorgeschlagene
Geschwindigkeitsreduzierung, vor allem für PKW auf 100 km/h während der
Nachtzeit, wird von Straßen.NRW auf Grund des hohen LKW-Anteils am Lärmpegel
nicht als Verbesserung der Lärmsituation beurteilt. Eine weitergehende
Geschwindigkeitsreduzierung für LKW unter 80 km/h aber wird voraussichtlich auf
Grund der Abwägung der erzielbaren Lärmminderung mit der Funktions- und
Leistungsfähigkeit der BAB keine Zustimmung seitens des Straßenbaulastträgers
finden.
Autobahn BAB 2
Für die BAB 2 kommen
die Berechnungen des Umgebungslärms im
LAP zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen in den der Autobahn nächst
liegenden Wohnsiedlungen in Weddinghofen und Bergkamen-Mitte deutlich unterhalb
der Auslösewerte der Umgebungslärmrichtlinie liegen. Dem entsprechend sieht
Straßen.NRW hier auch kein Erfordernis im Sinne der Lärmsanierung an
bestehenden Straßen, eine Lärmschutzwand zu errichten. Allerdings wird im Zuge
der laufenden bzw. zukünftigen Fahrbahnerneuerung ein Lärm mindernder
Fahrbahnbelag aufgebracht. Durch diese anrechenbare Lärmminderung wird das
Erfordernis einer Lärmschutzwand im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung und
aus Sicht des Straßenbaulastträgers weiter reduziert.
Bundes- und Landesstraßen im Stadtgebiet
Zu den im Rahmen des
Lärmaktionsplanes untersuchten Bundes- und Landesstraßen innerhalb des Stadtgebietes
hat Straßen.NRW seine Stellungnahme nicht auf die einzelnen Straßen
differenziert und sich weitestgehend auf die vorgeschlagenen
Geschwindigkeitsreduzierungen und den damit zusammen hängenden Verweis auf die
Vorgaben der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der
Bevölkerung vor Lärm bezogen. Ebenso allgemeingültig ist der abschließende
Hinweis auf die „Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in
der Baulast des Bundes (VLärmSchR-97)“ und die „Richtlinie für den Lärmschutz
an Straßen (RLS-90)“, wie sie in Kapitel 1.8 des Lärmaktionsplans als
rechtliche Grundlage für Lärmsanierungen an bestehenden Straßen genannt werden.
Eine
differenziertere Betrachtung für die vorgeschlagenen
Geschwindigkeitsbegrenzungen an der B 233 Werner Straße und L 654 Lünener
Straße wäre hier wünschenswert gewesen.
Dies gilt
insbesondere für die vorgeschlagene Geschwindigkeitsanpassung auf dem
Streckenabschnitt der B 233, Ortsausgang Rünthe in Richtung Süden. Die
Reduzierung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf dem
vergleichsweise kurzen Streckenabschnitt bis Höhe Wanderparkplatz Beversee
erscheint auch unter Berücksichtigung der von Straßen.NRW vorgebrachten
Hinweise auf die „strengen Voraussetzungen“ zur Anordnung von Verkehrszeichen
sowohl aus Verhaltensgründen zum Lärmschutz (Beschleunigung bereits innerorts)
als auch hinsichtlich der Verkehrssicherheit sinnvoll.
Über den allgemeinen
Hinweis auf die strengen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen
und die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei klassifizierten
Straßen kann der Stellungnahme des Straßenbaulastträgers der allgemeine Hinweis
auf die Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Straßen analog dem Kapitel
1.8 des Lärmaktionsplanes entnommen werden. Hier verweist Straßen.NRW sowohl
auf die Voraussetzung der Lärmberechnung nach der „Richtlinie für den
Lärmschutz an Straßen (RLS-90)“ als auch auf die damit zusammenhängende
Divergenz zu den Lärmberechnungen gemäß den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie.
Die Auslösewerte des Lärmaktionsplans, errechnet gemäß der
Umgebungslärmrichtlinie, sind nicht deckungsgleich mit den Schwellenwerten zur
Lärmsanierung an Hauptverkehrsstraßen gemäß der RLS-90. Eine entsprechende
Überprüfung der Lärmwerte nach RLS-90 wird daher erforderlich sein, wenn
Ansprüche auf Lärmsanierungsmaßnahmen an Hauptverkehrsstraßen geltend gemacht
werden sollen. Die Stellungnahme von Straßen.NRW lässt allerdings offen, ob
diese Überprüfung der Lärmpegel durch den Straßenbaulastträger oder durch die
Stadt zu erfolgen hat.
Daher wird die
Verwaltung den Landesbetrieb Straßenbau NRW um weitergehende Informationen zu
folgenden sich aus den vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen des
Lärmaktionsplans und der Stellungnahme des Landesbetriebs ergebenden Fragen
bitten:
- Wird eine Überprüfung der im
Lärmaktionsplan gem. der Berechnungsmethode VBUS ermittelten
Lärmimmissionen durch eine Berechnung der Lärmsituation nach RLS-90 durch
den Straßenbaulastträger erfolgen?
zur B 233
- Wird die vorgeschlagene Anpassung der
Geschwindigkeitsbegrenzung von derzeit 100 km/h auf 70 km/h zwischen dem
Ortsausgang Rünthe und dem Wanderparkplatz Beversee (Streckenlänge ca. 460
m) sowohl aus lärmtechnischen als auch Verkehrssicherheitsgründen vom
Landesbetrieb unterstützt?
- Ist eine Behebung der Fahrbahnverwerfung
im Kreuzungsbereich B 233/Fritz-Husemann-Straße/Industriestraße zur
Vermeidung von Lärmspitzen bei deren Überfahrung durch LKW durch den
Landesbetrieb als Straßenbaulastträger zu erwarten?
- Stimmt der Landesbetrieb der Aufbringung
eines Piktogramms „50“ am südlichen Ortseingang Rünthe zu?
zur L 654 (ehem. B 61)
- Wird im Fall der Realisierung der
Beseitigung des schienegleichen Bahnübergangs durch eine Überführung diese
Änderung der Landesstraße zu einer Überprüfung der Lärmsituation gem. 16.
BImSchV und der Einhaltung der darin vorgegebenen Lärmgrenzwerte führen?
zur L 736
- Im Lärmaktionsplan wird als
potenzielle Möglichkeit der Lärmminderung für die Wohnbebauung im Bereich zwischen der Kreuzung B 233/L
736 und der Einmündung Hellweg eine Lärmschutzwand diskutiert. Da diese
Maßnahme u.a. davon abhängt, ob die Schwellenwerte zur Lärmsanierung an
Hauptverkehrsstraßen überschritten werden, ist eine Überprüfung gemäß der
RLS-90 erforderlich. Wird diese Überprüfung durch den Straßenbaulastträger
erfolgen?
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Erster
Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiter Busch |
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