Betreff
Lärmaktionsplan Bergkamen 2014/2015
hier: Stellungnahme des Landesbetrieb Straßenbau NRW
Vorlage
11/0410
Aktenzeichen
36.05.01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die in der Vorlage angesprochenen offenen Fragen zur Stellungnahme des Landesbetriebs mit Straßen.NRW zu klären und den Ausschuss über das Ergebnis zu unterrichten.

Sachdarstellung:

 

Der am 21.05.2015 vom Rat der Stadt Bergkamen beschlossene Lärmaktionsplan 2014/2015 wurde dem Landesbetrieb Straßenbau NRW als Straßenbaulastträger für die in Bergkamen zu untersuchenden Hauptverkehrsstraßen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Die eingegangene Stellungnahme von Straßen.NRW ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

 

Autobahn BAB 1

 

Wie im Lärmaktionsplan dargestellt wird der geplante sechsstreifige Ausbau der BAB 1 zu einer Überprüfung der Lärmimmissionen und die Einhaltung der Lärmvorsorgegrenzwerte durch geeignete Lärmschutzmaßnahmen führen. Dadurch ist v. a. für den Siedlungsbereich Rünthe-Ost und für die der Autobahn benachbart liegenden östlichen Overberger Splittersiedlungen von einer Reduzierung des Verkehrslärms auszugehen. Leider enthält die Stellungnahme von Straßen.NRW keine Angaben zum zeitlichen Ablauf der Ausbauplanung und deren derzeitigem Stand.

Die vorgeschlagene Geschwindigkeitsreduzierung, vor allem für PKW auf 100 km/h während der Nachtzeit, wird von Straßen.NRW auf Grund des hohen LKW-Anteils am Lärmpegel nicht als Verbesserung der Lärmsituation beurteilt. Eine weitergehende Geschwindigkeitsreduzierung für LKW unter 80 km/h aber wird voraussichtlich auf Grund der Abwägung der erzielbaren Lärmminderung mit der Funktions- und Leistungsfähigkeit der BAB keine Zustimmung seitens des Straßenbaulastträgers finden.

 

 

Autobahn BAB 2

 

Für die BAB 2 kommen die Berechnungen des Umgebungslärms  im LAP zu dem Ergebnis, dass die Lärmimmissionen in den der Autobahn nächst liegenden Wohnsiedlungen in Weddinghofen und Bergkamen-Mitte deutlich unterhalb der Auslösewerte der Umgebungslärmrichtlinie liegen. Dem entsprechend sieht Straßen.NRW hier auch kein Erfordernis im Sinne der Lärmsanierung an bestehenden Straßen, eine Lärmschutzwand zu errichten. Allerdings wird im Zuge der laufenden bzw. zukünftigen Fahrbahnerneuerung ein Lärm mindernder Fahrbahnbelag aufgebracht. Durch diese anrechenbare Lärmminderung wird das Erfordernis einer Lärmschutzwand im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung und aus Sicht des Straßenbaulastträgers weiter reduziert.

 

 

Bundes- und Landesstraßen im Stadtgebiet

 

Zu den im Rahmen des Lärmaktionsplanes untersuchten Bundes- und Landesstraßen innerhalb des Stadtgebietes hat Straßen.NRW seine Stellungnahme nicht auf die einzelnen Straßen differenziert und sich weitestgehend auf die vorgeschlagenen Geschwindigkeitsreduzierungen und den damit zusammen hängenden Verweis auf die Vorgaben der Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm bezogen. Ebenso allgemeingültig ist der abschließende Hinweis auf die „Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR-97)“ und die „Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)“, wie sie in Kapitel 1.8 des Lärmaktionsplans als rechtliche Grundlage für Lärmsanierungen an bestehenden Straßen genannt werden.

 

Eine differenziertere Betrachtung für die vorgeschlagenen Geschwindigkeitsbegrenzungen an der B 233 Werner Straße und L 654 Lünener Straße wäre hier wünschenswert gewesen.

Dies gilt insbesondere für die vorgeschlagene Geschwindigkeitsanpassung auf dem Streckenabschnitt der B 233, Ortsausgang Rünthe in Richtung Süden. Die Reduzierung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf dem vergleichsweise kurzen Streckenabschnitt bis Höhe Wanderparkplatz Beversee erscheint auch unter Berücksichtigung der von Straßen.NRW vorgebrachten Hinweise auf die „strengen Voraussetzungen“ zur Anordnung von Verkehrszeichen sowohl aus Verhaltensgründen zum Lärmschutz (Beschleunigung bereits innerorts) als auch hinsichtlich der Verkehrssicherheit sinnvoll.

 

Über den allgemeinen Hinweis auf die strengen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen und die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei klassifizierten Straßen kann der Stellungnahme des Straßenbaulastträgers der allgemeine Hinweis auf die Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Straßen analog dem Kapitel 1.8 des Lärmaktionsplanes entnommen werden. Hier verweist Straßen.NRW sowohl auf die Voraussetzung der Lärmberechnung nach der „Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)“ als auch auf die damit zusammenhängende Divergenz zu den Lärmberechnungen gemäß den Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie. Die Auslösewerte des Lärmaktionsplans, errechnet gemäß der Umgebungslärmrichtlinie, sind nicht deckungsgleich mit den Schwellenwerten zur Lärmsanierung an Hauptverkehrsstraßen gemäß der RLS-90. Eine entsprechende Überprüfung der Lärmwerte nach RLS-90 wird daher erforderlich sein, wenn Ansprüche auf Lärmsanierungsmaßnahmen an Hauptverkehrsstraßen geltend gemacht werden sollen. Die Stellungnahme von Straßen.NRW lässt allerdings offen, ob diese Überprüfung der Lärmpegel durch den Straßenbaulastträger oder durch die Stadt zu erfolgen hat.

 

 

Daher wird die Verwaltung den Landesbetrieb Straßenbau NRW um weitergehende Informationen zu folgenden sich aus den vorgeschlagenen Lärmminderungsmaßnahmen des Lärmaktionsplans und der Stellungnahme des Landesbetriebs ergebenden Fragen bitten:

 

 

  • Wird eine Überprüfung der im Lärmaktionsplan gem. der Berechnungsmethode VBUS ermittelten Lärmimmissionen durch eine Berechnung der Lärmsituation nach RLS-90 durch den Straßenbaulastträger erfolgen?

 

zur B 233

  • Wird die vorgeschlagene Anpassung der Geschwindigkeitsbegrenzung von derzeit 100 km/h auf 70 km/h zwischen dem Ortsausgang Rünthe und dem Wanderparkplatz Beversee (Streckenlänge ca. 460 m) sowohl aus lärmtechnischen als auch Verkehrssicherheitsgründen vom Landesbetrieb unterstützt?

 

  • Ist eine Behebung der Fahrbahnverwerfung im Kreuzungsbereich B 233/Fritz-Husemann-Straße/Industriestraße zur Vermeidung von Lärmspitzen bei deren Überfahrung durch LKW durch den Landesbetrieb als Straßenbaulastträger zu erwarten?

 

  • Stimmt der Landesbetrieb der Aufbringung eines Piktogramms „50“ am südlichen Ortseingang Rünthe zu?

 

zur L 654 (ehem. B 61)

  • Wird im Fall der Realisierung der Beseitigung des schienegleichen Bahnübergangs durch eine Überführung diese Änderung der Landesstraße zu einer Überprüfung der Lärmsituation gem. 16. BImSchV und der Einhaltung der darin vorgegebenen Lärmgrenzwerte führen?

 

zur L 736

  • Im Lärmaktionsplan wird als potenzielle Möglichkeit der Lärmminderung für die Wohnbebauung im  Bereich zwischen der Kreuzung B 233/L 736 und der Einmündung Hellweg eine Lärmschutzwand diskutiert. Da diese Maßnahme u.a. davon abhängt, ob die Schwellenwerte zur Lärmsanierung an Hauptverkehrsstraßen überschritten werden, ist eine Überprüfung gemäß der RLS-90 erforderlich. Wird diese Überprüfung durch den Straßenbaulastträger erfolgen?

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Reichling

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Busch