Betreff
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Bergkamen (Wettbürosteuersatzung)
Vorlage
11/0392
Aktenzeichen
Zs-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Bergkamen (Wettbürosteuersatzung).

 

Sachdarstellung:

 

Im Stadtgebiet Bergkamen befinden sich im Ortsteil Mitte aktuell drei Wettbüros, in denen eine Vermittlung von Sportwetten erfolgt. Seitens der Stadt Hagen wurde erstmals mit Wirkung zum 01.08.2014 eine Wettbürosteuer in Nordrhein-Westfalen eingeführt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese Steuer gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz genehmigt.

 

Bei der Wettbürosteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Die Wettbürosteuer knüpft an die Belegenheit des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie an die Wettvermittlung und die Mitverfolgung der Sportveranstaltung, auf die Wetten platziert werden, im Gemeindegebiet an.

 

Die Erhebung einer Wettbürosteuer soll einerseits dem Lenkungszweck dienen. Ziel ist es, das Glücksspiel einzudämmen, der Zunahme der einzelnen Wettbüros entgegenzuwirken und somit die Spielsucht zu bekämpfen. Andererseits sollen zusätzliche Einnahmen durch die Einführung der Wettbürosteuer erzielt werden.

 

Im Kreis Unna hat die Stadt Lünen mit Wirkung zum 01.07.2015 eine Wettbürosteuer eingeführt. Bei der Festlegung des Steuersatzes ist vorgesehen, sich an den Festsetzungen anderer Kommunen zu orientieren. In einem Vergleich mehrerer Steuerfestsetzungen ergibt sich für Pferde- und Sportwetten eine Bandbreite von 200,00 € bis 250,00 € im Kalendermonat für jede angefangene zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Die Mehrheit der Kommunen, die eine Wettbürosteuer eingeführt haben, wenden einen Steuersatz in Höhe von 200,00 € für das Angebot von Pferde- und Sportwetten an. Nach aktueller Rechtsprechung wurde ein Steuersatz von 230,00 € für das Angebot von Pferd- und Sportwetten als rechtmäßig erachtet, da keine Erdrosselungswirkung besteht. Unter Berücksichtigung des Satzes von 200,00 € und der bisher bekannten Flächen belaufen sich die voraussichtlichen Einnahmen für Bergkamen auf 16.200,00 € im Jahr.

 

Die Vergnügungssteuer für Wettbüros wird als indirekte Steuer ausgestaltet, dies bedeutet, dass der Steuerschuldner und der Steuerträger nicht identisch sind. Die Steuer wird nicht von der effektiv wirtschaftlich belasteten Person (= Steuerträger) an die Behörde abgeführt, sondern stellvertretend von einem anderen Steuerschuldner. Bei der Wettbürosteuer ist dies grundsätzlich der Betreiber des Wettbüros bzw. Wettvermittler der Steuerschuldner. Dieser hat die Möglichkeit, die an die Stadt Bergkamen zu entrichtende Steuer auf den Kunden abzuwälzen.

 

Im Rahmen eines Klageverfahren wurde vom auch für Bergkamen zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nach umfassender Prüfung der Satzung der Stadt Dortmund ein Verstoß gegen sonstiges materielles Recht insbesondere gegen Verfassungsrecht abgelehnt. Die Berufung wurde jeoch zugelassen, auch aufgrund der abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Eine obergerichtliche Rechtsprechung zur Wettbürosteuer ist noch nicht bekannt.

 

Die Vergnügungssteuer für Wettbüros soll mit Wirkung zum 01.01.2016 eingeführt werden.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Lachmann

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Zschau

Sichtvermerk StA 30

 

 

 

 

Roreger