Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt
die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der
Stadt Bergkamen (Wettbürosteuersatzung).
Sachdarstellung:
Im Stadtgebiet Bergkamen befinden sich
im Ortsteil Mitte aktuell drei Wettbüros, in denen eine Vermittlung von
Sportwetten erfolgt. Seitens der Stadt Hagen wurde erstmals mit Wirkung zum
01.08.2014 eine Wettbürosteuer in Nordrhein-Westfalen eingeführt. Das
Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen hat diese Steuer gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz
genehmigt.
Bei der Wettbürosteuer handelt es sich
um eine örtliche Aufwandsteuer. Die Wettbürosteuer knüpft an die Belegenheit
des Wettbüros im Gemeindegebiet sowie an die Wettvermittlung und die
Mitverfolgung der Sportveranstaltung, auf die Wetten platziert werden, im
Gemeindegebiet an.
Die Erhebung einer Wettbürosteuer soll
einerseits dem Lenkungszweck dienen. Ziel ist es, das Glücksspiel einzudämmen,
der Zunahme der einzelnen Wettbüros entgegenzuwirken und somit die Spielsucht
zu bekämpfen. Andererseits sollen zusätzliche Einnahmen durch die Einführung der
Wettbürosteuer erzielt werden.
Im Kreis Unna hat die Stadt Lünen mit
Wirkung zum 01.07.2015 eine Wettbürosteuer eingeführt. Bei der Festlegung des
Steuersatzes ist vorgesehen, sich an den Festsetzungen anderer Kommunen zu
orientieren. In einem Vergleich mehrerer Steuerfestsetzungen ergibt sich für
Pferde- und Sportwetten eine Bandbreite von 200,00 € bis 250,00 € im
Kalendermonat für jede angefangene zwanzig Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
Die Mehrheit der Kommunen, die eine Wettbürosteuer eingeführt haben, wenden
einen Steuersatz in Höhe von 200,00 € für das Angebot von Pferde- und
Sportwetten an. Nach aktueller Rechtsprechung wurde ein Steuersatz von 230,00 €
für das Angebot von Pferd- und Sportwetten als rechtmäßig erachtet, da keine
Erdrosselungswirkung besteht. Unter Berücksichtigung des Satzes von 200,00 €
und der bisher bekannten Flächen belaufen sich die voraussichtlichen Einnahmen
für Bergkamen auf 16.200,00 € im Jahr.
Die Vergnügungssteuer für Wettbüros wird
als indirekte Steuer ausgestaltet, dies bedeutet, dass der Steuerschuldner und
der Steuerträger nicht identisch sind. Die Steuer wird nicht von der effektiv
wirtschaftlich belasteten Person (= Steuerträger) an die Behörde abgeführt,
sondern stellvertretend von einem anderen Steuerschuldner. Bei der
Wettbürosteuer ist dies grundsätzlich der Betreiber des Wettbüros bzw.
Wettvermittler der Steuerschuldner. Dieser hat die Möglichkeit, die an die
Stadt Bergkamen zu entrichtende Steuer auf den Kunden abzuwälzen.
Im Rahmen eines Klageverfahren wurde vom
auch für Bergkamen zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nach
umfassender Prüfung der Satzung der Stadt Dortmund ein Verstoß gegen sonstiges
materielles Recht insbesondere gegen Verfassungsrecht abgelehnt. Die Berufung
wurde jeoch zugelassen, auch aufgrund der abweichenden Auffassung des
Verwaltungsgerichts Karlsruhe. Eine obergerichtliche Rechtsprechung zur
Wettbürosteuer ist noch nicht bekannt.
Die Vergnügungssteuer für Wettbüros soll
mit Wirkung zum 01.01.2016 eingeführt werden.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Lachmann Beigeordneter
und Stadtkämmerer |
|
Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Zschau |
Sichtvermerk
StA 30 Roreger |