Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Schule, Sport und Weiterbildung der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der
Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
1. Allgemeine Vorraussetzungen ( §§ 19 u. 20 SchulG NRW)
Auf der Grundlage des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der UN
Behindertenrechtskonvention in Schulen
vom 16.10.2013 (9.
Schulrechtsänderungsgesetz) bietet die zuständige Schulaufsicht (hier
das Schulamt für den Kreis Unna) den Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem
Unterstützungsbedarf mindestens eine geeignete allgemeine Schule an - wobei
dies nicht immer die gewünschte Schule sein kann. Die Eltern können aber auch
weiterhin die Förderschule für ihr Kind wählen.
Kinder mit formal
festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (dies betrifft
insbesondere Kinder mit einer Sinnesbehinderung, Körperbehinderung oder
geistigen Behinderung) haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht
vorgeschlagene wohnortnächste Schule der gewünschten Schulart, an der
Gemeinsames Lernen eingerichtet ist.
Ergeben sich bereits im
Rahmen des Anmeldeverfahrens Anzeichen dafür, dass möglicherweise ein Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich der Lern- und
Entwicklungsstörungen besteht und wünschen Eltern eine Beratung über den
geeigneten Förderort, so wird geprüft, ob den Eltern auf ihren Wunsch hin eine
Grundschule empfohlen werden kann, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist
oder eingerichtet werden soll und an der noch Aufnahmekapazitäten frei sind.
Ein Anspruch auf Erstattung
der Schülerfahrkosten besteht nur für die wohnortnächste Grundschule.
Im Schulamt für den Kreis Unna gibt es mit der
unteren Schulaufsicht für Grundschulen, der Koordinatorinnen und Koordinatoren
für Inklusion zu Seite stehen, kompetente Ansprechpartner, die über die
Schulleitung hinaus Eltern in Bezug auf eine geeignete Schule für ihr Kind
beraten können.
2.
Vorgehensweise zur
Einschulung an weiterführenden Schulen
( §
19 Abs. 5-8 SchulG NRW)
Das Schulamt ermittelt zu
Beginn des letzten Schuljahres in der Primarstufe über die Grundschulen und
Förderschulen, welche Eltern für ihr Kind im Folgejahr das Gemeinsame Lernen in
Schulen der Sekundarstufe I wünschen. Eine verbindliche Entscheidung der Eltern
ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich.
Auch wenn ein förmliches
Feststellungsverfahren in der Grundschule im Bereich der Förderschwerpunkte
Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache (zusammen: Lern- und
Entwicklungsstörungen) nicht mehr notwendig ist, um die Zahl der notwendigen
Lehrerstellen für sonderpädagogische Lehrkräfte zu ermitteln (diese stehen in
einem „Stellenbudget“ unabhängig davon zur Verfügung), so ist ein solches
Verfahren dennoch in vielen Fällen am Ende der Schuleingangsphase erforderlich.
Zu diesem Zeitpunkt muss in der
Regel geklärt werden, ob ein Kind nach der Schuleingangsphase zielgleich oder
zieldifferent unterrichtet wird. Dazu ist aus Gründen der Rechtssicherheit ein
förmliches Feststellungsverfahren durch die Schulaufsicht notwendig.
Die Folge ist: Zum Ende der
Grundschulzeit ist bei der weitaus überwiegenden Zahl der Kinder, die
sonderpädagogisch unterstützt wurden, auch ein förmliches
Feststellungsverfahren erfolgt – bis auf Kinder, die zielgleich in den
Förderschwerpunkten Emotionale und soziale Entwicklung und Sprache in
Grundschulen unterrichtet wurden.
Schulen der Sekundarstufe I,
die als Schulen des Gemeinsamen Lernens von Schulaufsicht und Schulträger
bestimmt worden sind (§ 20 Absatz 5), sollten in jedem Jahr Plätze für
Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
bereitstellen, um eine Kontinuität der Schul- und Unterrichtsentwicklung in
einem multiprofessionellem Kollegium zu sichern. In Bergkamen sind dies alle
vier weiterführenden Schulen.
Nach Möglichkeit sollte das
Kontingent rechnerisch mindestens zwei Plätze pro Klasse in der Jahrgangsstufe
5 umfassen.
Unter dieser Voraussetzung kann
die Schulleitung stark nachgefragter Schulen – selbstverständlich nach
Abstimmung mit ihrer zuständigen Schulaufsicht – mit Zustimmung des
Schulträgers die Aufnahmekapazität der Schule im 5. Jahrgang insgesamt
begrenzen und somit Spielräume für eine interne Klassenbildung erhalten, die
eine Bildung kleinerer Lerngruppen mit Gemeinsamem Lernen ermöglicht.
Die Klassengrößen sind
ansonsten auf max. 27 Schüler/innen beschränkt und 25 Schüler/innen, sofern
mindestens ein Schüler im Gemeinsamen Lernen berücksichtigt wird.
Die Grundschule soll daher den
Eltern mit dem Halbjahreszeugnis ein Exemplar mit dem aktuellen individuellen
(sonderpädagogischen) Förderplan des Kindes aushändigen und die Eltern
auffordern, diesen bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule vorzulegen.
Zudem sollen die Eltern aufgefordert werden, sich durch das Schulamt bei der
Wahl der weiterführenden Schule beraten zu lassen. Letztendlich erhält der
Schüler im Gemeinsamen Lernen der Grundschule keine Empfehlung für die
weiterführende Schule.
Einschulungen von Schüler/innen
im Gemeinsamen Lernen in Bergkamen zum Schuljahr 2015/16 :
Mit Stand 31.07.15 waren
insgesamt 7 Kinder mit feststehendem sonderpädagogischem Förderbedarf an allen
Bergkamener Grundschulen zum neuen Schuljahr angemeldet (= zieldifferente
Beschulung). 422 Neuanmeldungen waren insgesamt zu verzeichnen. Vielfach wird
ein solcher Bedarf aber erst in den laufenden Schuljahren festgestellt.
Hinsichtlich der Anmeldungen zu
den 5. Klassen, konnten die hiesigen weiterführenden Schulen folgende Zahlen
vermelden :
Willy-Brandt-Gesamtschule : 8
Schüler/innen
Freiherr-vom –Stein Realschule
: 6 Schüler/innen
Realschule Oberaden : 4
Schüler/innen
Städt. Gymnasium : 7
Schüler/innen
Die
Albert-Schweitzer-Förderschule verfügte lediglich über 1 Anmeldungen im
Primarbereich und keine in der Sekundarstufe.
Insgesamt werden die vom
Schulministerium für 2014/15 ermittelten 33,6 % von zielgleich und
zieldifferent Beschulten in Bergkamen wohl nicht erreicht.
Mit Wirkung zum 01.08.2014,
trat das „Gesetz zur Förderung der kommunaler Aufwendungen für die schulische
Inklusion“ in NRW in Kraft.
Für das Schuljahr 2014/15
wurden der Stadt Bergkamen durch das Schulministerium ca. 90.000 EUR für
inklusionsbedingte Umbauten in Schulen, Unterrichtsmittel und personellen
Mehraufwand im Rahmen der Betreuung, zur Verfügung gestellt.
Neben der Beschaffung von
speziellen Unterrichtsmaterialien, sind bereits bauliche Maßnahmen diesbzgl. an
Schulen erfolgt. So wurden z.B. im städt. Gymnasium 2 separate Arbeitsräume
geschaffen und an der Frh. – von – Ketteler – Schule, der Eingang zur
Sporthalle bzw. dem südl. Gebäude der Schule wieder behindertengerecht
hergestellt.
3. Ausstattung des Lehrkörpers
im Gemeinsamen Lernen
( §§ 46 u. 93 SchulG )
Zuweisung von Stellen an die Grundschulen
Kriterien für die Verteilung auf Grundschulen mit
Gemeinsamem Lernen im Bereich LES:
nach
Möglichkeit mindestens eine halbe Stelle pro Zug (vier Klassen), mindestens
eine ganze Stelle pro Schule
Zuweisung von Stellen an allgemeine Schulen der
Sekundarstufe I
Schulen
erhalten eine anteilige Stellenzuweisung, nach Möglichkeit beginnend jedoch mit
mindestens einer ganzen Stelle.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Kray |
Sachbearbeiter Bläsing |
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