Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt
eine erhebliche überplanmäßige Aufwendung / Auszahlung ohne Deckung zur
Erbringung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Sachkonto
05.31.04.533900) in Höhe von 477.000 €.
Das Erfordernis einer notwendigen
Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann bei der Pflichtaufgabe der
Leistungserbringung nach dem AsylbLG
zurzeit nicht erfüllt werden.
Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus dem gesetzlichen Leistungsumfang des AsylbLG sowie der gesetzlichen Trägerschaft der Stadt Bergkamen bei Leistungen nach dem AsylbLG aus § 1 AG AsylbLG NRW.
Die Stadt Bergkamen ist gem. § 1 Abs. 1
Ausführungsgesetz zum Asylbewerberleistungs-gesetz (AG AsylbLG) örtlicher
Träger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Rahmen
des AsylbLG werden Leistungen an den leistungsberechtigten Personenkreis als
Pflichtaufgabe erbracht, wobei der Umfang der Leistungen durch die
einschlägigen Rechtsvorschriften bestimmt wird. Seitens der Stadt Bergkamen
besteht nur ein marginaler Ermessensspielraum ob bzw. in welchem Umfang oder in
welcher Art (Sach- oder Geldleistung) eine Leistung erbracht wird.
Das Produkt 05.31.04 bildet die Leistungen an ausländische
Flüchtlinge ab, wobei aus dem Sachkonto 05.31.04.533900 die Leistungen nach dem
AsylbLG für den berechtigten Personenkreis erbracht werden. Für das
Haushalts-/Budgetjahr 2015 stehen Mittel i.H.v. 706.000 € zur Verfügung.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist absehbar, dass diese Mittel
nicht ausreichend sind, um die Leistungserbringung im gesamten Jahr 2015
abzuwickeln. Die Verwaltung geht
derzeit von einem Betrag von prognostisch 790.000 € aus, der für o.g. Sachkonto
im Haushalts-/Budgetjahr 2014 zusätzlich zum geplanten Ansatz erforderlich sein
wird.
Diese gegenüber der Planung erhöhten Aufwendungen resultieren
primär aus einem massiven Anstieg der Personen im Leistungsbezug.
Bereits seit ca. Mitte des Jahres 2012 war bundesweit ein starker
Anstieg der Asylbewerberzahlen zu verzeichnen:
Jahr Asylanträge Veränderung
zum Vorjahr
2010 48.589
2011 53.347 +
9,79 %
2012 77.651 + 45,56 %
2013 127.023 + 63,58 %
2014 202.834 + 59,68 %
In den Monaten Januar bis April 2015 stieg die Anzahl der
Asylanträge bundesweit um ca. 140 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Das
Land NRW rechnet daher aktuell in 2015 mit bundesweit voraussichtlich 400.000
Asylanträgen. Dies würde eine weitere Steigerung um rund 100 % gegenüber dem
Jahr 2014 bedeuten. Andere Bundesländer vermuten einen noch höheren Anstieg auf
bis zu 500.000 Anträge.
Dies spiegelt sich in den Zuweisungen Asylbegehrender zur Stadt
Bergkamen wieder:
Anlage 1: Diagramm
– Zuweisungen in Personen Stadt Bergkamen 2008 - 2015
Hier ist erkennbar, dass die Zuweisungen zur Mitte dieses Jahres
bereits das Vorjahresniveau erreichen werden. Insoweit ist hier die Prognose
des Landes wiederzufinden.
Da neben den Zuweisungen noch der in der Kommune vorhandene
Bestand an Flüchtlingen im laufenden Asylverfahren berücksichtigt wird, sind
die o.g. bundesweiten Steigerungsraten nicht unmittelbar auf die
Zuweisungszahlen der Kommunen übertragbar. Weitere Zuweisungen sind jedoch
bereits jetzt absehbar und teilweise durch die Bezirksregierung angekündigt.
Daneben erfolgte auch weiterhin in geringerem Umfang die erneute
Aufnahme von Asylfolgeantragstellern, die bereits in der Vergangenheit der
Stadt Bergkamen zugewiesen wurden und nach zwischenzeitlichem Aufenthalt im
Heimatland erneut in die BRD eingereist sind.
Trotz
einer einkalkulierten Steigerung ist die Anzahl der Zuweisungen asylbegehrender
Personen nach Bergkamen insbesondere seit 2013 deutlich höher als
prognostiziert. Dieser Personenkreis erhält bis zur Erteilung eines weiteren
Aufenthaltstitels bzw. zur Ausreise/Abschiebung regelmäßig Leistungen nach dem
AsylbLG. Die zuvor beschriebene Entwicklung findet sich daher im Ergebnis
auch in der Zahl der Leistungsempfänger nach dem AsylbLG wieder:
Anlage 2: Diagramm
– Anzahl der Personen im Leistungsbezug AsylbLG 01/2013 bis
05/2015
Soweit die durchschnittliche Anzahl der monatlichen Empfänger von
Leistungen in 2013 weitgehend stagnierte, ist seit diesem Zeitpunkt ein
kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen, der in dieser Form bei der Kalkulation
der Haushalts- / Budgetmittel in 2013 nicht absehbar war.
Für die erhöhte Anzahl an Personen sind entsprechend höhere
Aufwendungen aufzubringen. Derzeit rechnet die Verwaltung mit einem
Mittelbedarf, der anstelle der berücksichtigten 706.000 € um 790.000 € höher
ausfällt.
Ein Teil der höheren Aufwendungen kann
zunächst durch höhere Einnahmen/Erträge aufgefangen werden.
Aufgrund der bereits im Vorjahr
gestiegenen Asylbewerberzahlen sowie der im Rahmen des
Bund-/Länder-Flüchtlingsgipfels beschlossenen Förderung der Kommunen wurde
durch das Land ein erheblich höherer Betrag im Rahmen der pauschalierten
Landeszuweisung nach dem Flüchtlingsaufnahme-gesetzes (FlüAG) für die Kommunen
bereitgestellt. Hierdurch ergaben sich bereits höhere Erträge von ca. 313.000
€, die zur Deckung der vg. Mehraufwendungen eingesetzt werden können.
Weitere Einsparungen oder nicht veranschlagte Erträge sind im
restlichen Budgetjahr 2015 derzeit
nicht planbar.
Unter Berücksichtigung der zur Deckung eingesetzten Erträge von
313.000 € verbleibt ein Betrag von 477.000 €, der überplanmäßig bereitgestellt
werden muss.
Bei den Leistungen nach dem AsylbLG
bestehen im Einzelfallunmittelbare Zahlungsverpflichtungen, die nicht
aufschiebbar sind, da es sich prinzipiell um Leistungen zur Deckung des
Lebensunterhaltes des berechtigten Personenkreises handelt.
Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus dem gesetzlichen Leistungs-umfang des AsylbLG sowie der gesetzlichen Trägerschaft der Stadt Bergkamen bei Leistungen nach dem AsylbLG aus § 1 AG AsylbLG NRW.
Gem. § 83 Abs. 1 GO NRW ist eine überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung nur
dann zulässig, wenn eine Deckung im lfd. Haushaltsjahr gegeben ist. Wenn die
Aufwendungen/ Auszahlungen - wie im vorliegenden Fall - erheblich sind, ist die
vorherige Zustimmung des Rates einzuholen. Das Erfordernis einer
notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann bei der Pflichtaufgabe der
Leistungserbringung nach dem AsylbLG
zurzeit nicht erfüllt werden.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
Der
Bürgermeister In
Vertretung Lachmann Beigeordneter
und Kämmerer |
Amtsleiterin Höchst |
Sachbearbeiter Möllmann |
Sichtvermerk
StA 20 Mölle |