Betreff
Pflegebedarfsplan Kreis Unna 2015
Entwurf – Stand: 13.02.2015
Vorlage
11/0272
Aktenzeichen
33 hö-
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage Drucksache Nr. 11/0272 zur Kenntnis.

 

 

Sachdarstellung:

 

 

1.  Rechtliche Grundlagen

 

Zwei Gesetze regeln in Nordrhein-Westfalen die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Gestaltung der Pflege: das Alten- und Pflegegesetz (früher "Landespflegegesetz") und das Wohn- und Teilhabegesetz. Beide Gesetze wurden in einem partizipativen Prozess mit den betroffenen Fachkreisen überarbeitet. Ergebnis ist das "Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen" (GEPA NRW) vom 02.10.2014.

 

Im GEPA NRW ist im Artikel 1 das "Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige" (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW) abgebildet, während das "Wohn- und Teilhabegesetz" (WTG) Artikel 2 bildet.

 

Das neue Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) konkretisiert die Ausführungen des Sozialgesetzbuches XI (Pflegeversicherung) für NRW. Es wird gegenüber dem bisherigen Landespflegegesetz um Regelungen für pflegende Angehörige, niedrigschwellige Angebote, einen Landesförderplan Alter und Pflege sowie eine regelmäßige Berichterstattung zur Lage der Älteren in NRW erweitert und somit zum Alten- und Pflegegesetz weiterentwickelt.

 

Für die im SGB XI geregelten Pflegeeinrichtungen (vor allem Pflegeheime, Kurz- und Tagespflegeangebote und ambulante Dienste) regelt das APG NRW die Grundlagen für die Refinanzierung der Investitionskosten der Trägerinnen und Träger.

 

§ 4 des APG NRW regelt die Verpflichtung der Kreise und kreisfreien Städte, eine den örtlichen Bedarfen entsprechende pflegerische Angebotsstruktur nach Maßgabe des Gesetzes sicherzustellen. In § 7 Absatz 1 APG NRW wird der Inhalt eines dazu zu erstellenden Pflegebedarfsplans konkretisiert. Die Einbeziehung der kreisangehörigen Gemeinden in den Planungsprozess ist in § 7 Absatz 2 APG NRW festgeschrieben.

 

§ 7 Absatz 6 APG NRW ermöglicht den Kreisen und kreisfreien Städten, die Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung (Investitionskostenrefinanzierung im Sinne der §§ 13 und 14 APG NRW) zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen von einer Bedarfsbestätigung auf Grundlage des zu erstellenden Pflegebedarfsplans abhängig zu machen. Wird dieser Weg gewählt, so ist gemäß § 7 Absatz 6 APG die verbindliche Bedarfsplanung jährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege durch die Vertretungskörperschaft zu beschließen.

 

Von dieser Möglichkeit hat der Kreis Unna Gebrauch gemacht. In öffentlicher Sitzung am 16.12.2014 hat der Kreistag parteiübergreifend beschlossen, dass eine Förderung für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne der §§ 13 und 14 APG NRW, die innerhalb des Kreisgebietes Unna neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass auf der Grundlage der verbindlichen Bedarfsplanung für den Kreis Unna nach § 7 Absatz 6 APG NRW ein Bedarf bestätigt wird.

 

 

2.  Wesentliche Inhalte der verbindlichen Pflegebedarfsplanung und Abstimmungsverfahren

 

Wesentliche Inhalte des der Stadt Bergkamen vorliegenden Entwurfs „Pflegebedarfsplan Kreis Unna 2015 – Stand 13.02.2015“ sind

 

-      die Festlegung einer Versorgungsquote für den Kreis Unna von 16,5 % als Kreisdurchschnitt für das Planungsjahr 2018 (2014: 17,3 %)

-      die Feststellung eines Überangebotes in einigen Kommunen (u. a. wird für Bergkamen ein Überhang an 46 Plätzen festgestellt)

-      das Erfordernis eines interkommunalen Ausgleichs unterteilt in die Bedarfsräume Nordkreis und Südkreis bei der Errichtung von neuen Pflegeheimen.

 

Der o. g. Entwurf des Pflegebedarfsplans wird in den folgenden Gremien abgestimmt:

 

-      Versand des Entwurfs an die Städte und Gemeinden mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 20.02.2015

-      Besprechung in der Jugend- und Sozialdezernentenkonferenz am 13.02.2015

-      Beratung in der Konferenz für Alter und Pflege am 18.02.2015

-      Interfraktionelle Arbeitsgruppe Kreis Unna am 23.02.2015

-      Beratung in der Bürgermeisterkonferenz am 04.03.2015.

 

In seiner Sitzung am 10.03.2015 soll der Kreistag die verbindliche Pflegebedarfsplanung für den Kreis Unna beschließen. Bis dahin, jedoch längstens bis zum 31.03.2015, sind alle noch offenen Bedarfsbestätigungen für Pflegeeinrichtungen ausgesetzt.

 

 

3.  Auswirkungen für die Stadt Bergkamen

 

In dem Entwurf „Pflegebedarfsplan Kreis Unna 2015 – Stand 13.02.2015“, der den kommunalpolitischen Vertretungen per E-Mail zugeleitet wurde, wird für die Stadt Bergkamen verbindlich festgestellt, dass kein verbleibender Bedarf an neuen teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen, die zusätzliche Plätze schaffen, besteht. Mit Beschlussfassung durch den Kreistag am 10.03.2015 wird für die Dauer von einem Jahr das Erteilen einer für eine Förderung der Pflegeplätze erforderliche Bedarfsbestätigung für Bergkamen nicht möglich sein, es sei denn als Ersatz für bestehende Pflegeplätze oder im Rahmen eines interkommunalen Ausgleichs innerhalb des definierten Bedarfsraums „Nordkreis“. Eine Änderung dieser Situation kann dann jeweils durch die jährliche erneute Beschlussfassung über die Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung erfolgen.

 

Auswirkungen auf ein von der Stadt Bergkamen nach Antrag durchzuführendes Baugenehmigungsverfahren für neue Pflegeeinrichtungen hat diese Entscheidung nicht. Die Erteilung einer Baugenehmigung ist unabhängig von einer Förderung der Pflegeplätze nach APG NRW. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Investoren bei Ausbleiben einer Förderzusage von der Realisierung geplanter Projekte absehen werden.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Höchst