Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung nimmt den
aktuellen Sachstandsbericht zur Ausweisung von Windvorrangzonen zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Das Thema
Windenergie sowie die Ausweisung von Windvorrangzonen ist im Rahmen der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans nicht behandelt worden. Verschiedene
Prüfungen und Studien hatten seinerzeit aufgrund der rechtlichen Vorgaben keine
Möglichkeiten zur Ausweisung einer Windvorrangzone in Bergkamen aufgezeigt. Die
letzte Untersuchung möglicher Windvorranggebiete des Gutachterbüros Brandenfels
aus 2013 ist durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht NRW zum Teil
überholt.
Aufgrund dieses
Urteils und auf Basis der Vorgaben, die dieses Urteil hinsichtlich der
anzuwendenden Tabukriterien macht, soll das Thema nunmehr erneut behandelt
werden. Ziel ist die Identifizierung von Flächen im Außenbereich, die aufgrund
der vorhandenen Windhöffigkeit, ihres Abstandes zu Schutzgütern und der
Flächengröße geeignet sind, als Konzentrationszonen für Windkraftanlagen
innerhalb des Flächennutzungsplans ausgewiesen zu werden. Falls eine
Konzentrationszone ausgewiesen würde, führt dieses zu einem Ausschluss neuer
Windenergieanlagen an anderer Stelle im Stadtgebiet, da dann der allgemeine
Privilegierungstatbestand gemäß § 35 Abs. 1 BauGB entfällt.
Alternative zu diesem Vorgehen bliebe weiterhin eine Einzelfallprüfung jedes
Antrags.
Betrachtungsraum
für die aktuelle Standortuntersuchung ist das gesamte Stadtgebiet. Als
Referenzanlage wird ein horizontaler Anlagentyp mit 100 m Nabenhöhe und
50 m Rotorradius gewählt. Eine Referenzanlagen ist notwendig, um bestimmte
Parameter bei den Prüfkriterien anzusetzen. Die Referenzanlage entspricht dem
heute verwendeten Anlagentyp. Die Untersuchung wird anhand harter und weicher
Tabukriterien durchgeführt.
Harte Tabukriterien bzw. -zonen sind solche, die sich gemäß den Vorgaben
des OVG-Urteil sowie den Fachgesetzen ergeben und zwar
§
Wohnbauflächen
sowie Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Wohnen am Wasser“ gemäß
Flächennutzungsplan; Schutzabstände für Geräuschimmissionen,
§
Schutzabstand
gegen optisch bedrängende Wirkung,
§
Gemischte
Bauflächen sowie Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Freizeiteinrichtung“
oder „Berufsbildungszentrum“ gemäß
Flächennutzungsplan sowie Splittersiedlungen und Einzelgehöfte,
§
Verkehrsflächen
und Anbauverbotszonen,
§
FFH-Gebiete,
Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Gesetzlich geschützte Biotope und
Geschützte Landschaftsbestandteile sowie
§
Hochspannungsfreileitungen
und Schutzstreifen.
Harte
Tabukriterien / -zonen sind nicht abwägbar!
Dem gegenüber
obliegen weiche Tabukriterien bzw.
-zonen der eigenen kommunalen Festlegung. Diese Kriterien sind änderbar und
stehen der fachlichen und politischen Abwägung offen.
Kriterien dieser Art können unter anderem sein
§
Abstandsflächen
zu gemischten Bauflächen und zum Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
„Freizeiteinrichtung“, Abstandsflächen zu Splittersiedlungen und Einzelgehöften
- analog zu den Abständen bei Wohnbauflächen, da auch hier Wohnen möglich ist,
§
Wald gemäß
Darstellung im Flächennutzungsplan, in Bergkamen beispielsweise aufgrund des
geringen Waldanteils und entsprechend der Ausführungen für waldarme Gebiete im
Landesentwicklungsplan sowie
§
Flächen für
Freizeit und Erholung im Flächennutzungsplan.
Aufbauend
auf den harten und weichen Tabukriterien und unter Zugrundelegung der
Referenzanlage ist folgender Prüfablauf vorgesehen:
§
Harte und weiche Tabukriterien werden in einer Karte
dargestellt, durch ihre Verschneidung können Ausschlussbereiche im Stadtgebiet
ermittelt werden. Verbleibende Flächen in einer Größe unter einem Hektar werden
ausgeschlossen, da hier keine Referenzanlage Platz findet.
§
Die
verbleibenden Flächen werden einer Einzelfallprüfung unterzogen. Dabei sind
alle Flächen auszuschließen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder
im Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegen, da die Ausweisung einer
Konzentrationszone nur im Außenbereich möglich ist. Außerdem werden Flächen
ausgeschlossen, die aufgrund ihres Zuschnitts nicht die erforderlichen
baurechtlichen Abstände einhalten können (Abstand ist mindestens der einfache
Rotorradius der Referenzanlagen, d h. 50 m).
§
Die
Einzelbewertung der Flächen erfolgt dann nach planungsrechtlichen und
fachgesetzlichen Rahmenbedingungen, d. h. zum Beispiel nach Darstellung im
Flächennutzungsplan und im Landschaftsplan, artenschutzrechtlichen Belangen
sowie der faktischen Flächennutzung.
§
An der
Einzelbewertung der Flächen sollen auch betroffene Fachbehörden beteiligt
werden, vor allem die Untere Landschaftsbehörde, um ihre Belange bereits
frühzeitig berücksichtigen zu können. Auch eine Bewertung nach städtebaulichen
Belangen (Einfügung, städtebauliche Zielsetzung für die Flächen) ist
vorgesehen.
Im
Ergebnis kann diese Prüfung dazu führen, dass sich im Stadtgebiet
Eignungsflächen für die Ausweisung einer oder mehrerer Windvorrangzonen ergeben. Dann ist die
Einleitung eines Änderungsverfahrens für den Flächennutzungsplan möglich, um
hier Windvorrangzonen auszuweisen. Ergibt sich aufgrund der Prüfung keine
geeignete Fläche für die Ausweisung einer Windvorrangzone, muss weiterhin eine
Einzelfallprüfung bei Anträgen für die Errichtung von Windkraftanlagen
erfolgen. Eine räumliche Konzentration dieser Anlagen ist damit nicht gegeben.
Derzeit
wird der oben beschriebene Prüfablauf durchgeführt. Die harten Tabukriterien
sind vorgegebenen und nicht abwägbar. Weiche Tabukriterien sollen nur moderat
angesetzt werden, um der Windenergie substanziell Raum zu geben und keine
Verhinderungsplanung zu betreiben. Die endgültige Festelegung der weichen
Tabukriterien ist den politischen Gremien vorbehalten, sollte aber erst bei
Vorlage erster Prüfergebnisse erfolgen, um die Wirkung der Kriterien besser
einordnen zu können.
Die
Prüfung steht derzeit unter dem Vorbehalt eines neuen Windenergie-Erlasses, der
möglicherweise 2015 erscheinen wird. Einzelheiten zu diesem Erlass und den
Inhalten sind derzeit nicht bekannt, sodass mögliche Auswirkungen auf das
Prüfschema und die Ergebnisse nicht vorhersehbar sind. Es kann jedoch davon
ausgegangen werden, dass ein neuer Erlass die aktuelle Rechtsprechung umsetzt.
Gleiches sieht auch die aktuelle kommunale Untersuchung vor.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Erster
Beigeordneter |
|
Amtsleiter I.
V. Reumke |
Sachbearbeiterin Thiede |
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