Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen nimmt den Bericht des
Jugendamtes über das Sachgebiet
„Vormundschaften-Pflegschaften-Beistandschaften“ zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Gem. § 55 SGB VIII führt das
Jugendamt Vormundschaften, Pflegschaften oder Beistandschaften in folgenden
durch das BGB vorgesehenen Fällen:
-
Beistandschaften auf
schriftlichen Antrag eines Elternteils
-
gesetzliche
Vormundschaften
-
bestellte
Vormundschaften/Pflegschaften
Amtsvormundschaften/-pflegschaften
Die gesetzliche
Amtsvormundschaft tritt kraft Gesetzes bei Geburt eines nichtehelichen Kindes
einer noch minderjährigen Mutter ein. In diesen Vormundschaften muss vor allem
die rechtliche Vertretung des Kindes wahrgenommen werden. Zu den Aufgaben
gehören auch die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen.
Das Jugendamt führt außerdem
eine gesetzliche Vormundschaft, nachdem Eltern in die Annahme ihres Kindes
einwilligt haben.
Bestellte Vormundschaften
bzw. Pflegschaften treten ein, wenn das Gericht im Anschluss an eine
familiengerichtliche Entscheidung, durch die den Eltern das Recht der
elterlichen Sorge ganz oder in Teilen entzogen wurde, das Jugendamt zum Vormund
oder Pfleger eines minderjährigen Kindes bestellt.
In allen Fällen einer
Vormundschaft oder Pflegschaft hat der bestellte Vormund/Pfleger seit
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrecht
vom 29.06.11 engen persönlichen Kontakt zum Kind zu halten, in der Regel
monatlich in der persönlichen Umgebung des Kindes.
Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein
kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft
und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Alleinerziehende Elternteile
haben die Möglichkeit, sich vom Jugendamt bei Fragen zur Vaterschaft und
Unterhaltsgeltendmachung beraten zu lassen. Wird auf Antrag eine Beistandschaft
eingerichtet, kann das Jugendamt das Kind auch gerichtlich bei
Vaterschaftsfeststellungen/Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vertreten,
ein Anwalt wird weder beim Amtsgericht noch beim Oberlandesgericht benötigt.
Fallzahlen
Die Fallzahlen im Bereich
der bestellten Vormundschaften/Pflegschaften sind in den letzten Jahren stark
zurückgegangen, weil sich seit 2003 zunächst der Betreuungsverein der Diakonie
und später auch der Betreuungsverein der AWO die Genehmigung hat erteilen
lassen, Vormundschaften für Minderjährige führen zu dürfen.
Im Jahr 2012 wurden mit
beiden Betreuungsvereinen Verträge geschlossen, wonach die Diakonie und die AWO
für die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften, für die sonst das
Jugendamt Bergkamen zuständig wäre, von der Stadt Bergkamen bezahlt werden.
Im Jahr 2014 wurden daher
nur noch insgesamt 15 Vormundschaften/Pflegschaften vom Jugendamt geführt. In
früheren Zeiten, vor der Neuregelung der Führung von Vormundschaften, beliefen
sich die Zahlen auf bis zu 100.
Die Beistandschaften gehen
etwas zurück, dafür nehmen die Beratungen nach § 18 SGB VIII zu. Letztere
werden oft der Einrichtung einer Beistandschaft vorgeschaltet, um zu versuchen,
eine außergerichtliche gütliche Einigung mit den Eltern zu erzielen.
Im Jahr 2014 wurden insg.
444 Beistandschaften geführt und 232 Beratungen durchgeführt,
Unterhaltszahlungen über das Jugendamt wurden in Höhe von insg. 403.647,00 €
vereinnahmt und an den betreuenden Elternteil bzw. die Unterhaltsvorschusskasse
und das Jobcenter weitergeleitet.
Beurkundungen
Zu dem Aufgabengebiet gehört
außerdem noch der Bereich Beurkundungen. Durch die Urkundspersonen des
Jugendamtes können im Wesentlichen folgende Beurkundungen vorgenommen werden:
-
Anerkennungen der
Vaterschaft und Mutterschaft
-
Zustimmungenen zur
Vaterschaftsanerkennung
-
Sorgeerklärungen
-
Urkunden über die
Verpflichtung zum Unterhalt
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Harder |
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