Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt die 3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der
Stadt Bergkamen vom 18.04.2005. Die Änderungssatzung ist der Erstschrift dieser
Niederschrift als Anlage beigefügt.
Sachdarstellung:
In § 2 Abs. 3
der Hundesteuersatzung sind American Staffordshire Terrier, Pitbull Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander
sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden und Mischlingen als gefährliche Hunde
im Sinne des § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz (LHG) definiert. Als Kreuzungen
gelten deshalb Hunde, bei denen der Phänotyp einer Rasse deutlich hervortritt.
Nachdem es nach Erlass des Landeshundegesetzes rechtliche Bedenken zu diesem
Verweis gab, ist die Zulässigkeit durch das Urteil des OVG Münster vom
17.06.2004 - 14 A 953/02 geklärt worden.
In der Praxis
hat sich gezeigt, dass die Beurteilung ob es sich um einen Mischling unter
Beteiligung einer der in der Satzung als "Kampfhund" aufgelisteten
Rassen handelt sich im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich darstellt.
Insofern führt die Frage, welche Eigenschaften "deutlich"
hervortreten, oft zu unterschiedlichen Gutachten, die das Besteuerungsverfahren
verzögern und für die Pflichtigen verteuern. Unter Berücksichtigung der
Ausführungen des BVerwG in seinem Urteil vom 15.10.14 - 9 C 8.13 - schlägt die
Verwaltung eine Begrenzung des Tatbestandes vor.
Zur Vermeidung
weiterer Streitverfahren und für eine eindeutige und vereinfachte
Klassifizierung ist eine Konkretisierung der Satzungsregelung vorgesehen. Als
gefährlich sind künftig solche Kreuzungen von Hunden zu verstehen, die in
erster Generation aus einer Verpaarung von einer der oben aufgeführten Rassen
mit einem Hund anderer Rassen stammen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Lachmann Beigeordneter
und Stadtkämmerer |
|
Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Zschau |
StA 30 Roreger |