hier: Verkaufsoffene Sonntage der Jahre 2015 bis 2020
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die
„Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen“ zu
erlassen, die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Die Stadtverwaltung Bergkamen beabsichtigt, jährlich drei
verkaufsoffene Sonntage durch Rechtsverordnung für die aktuelle
Legislaturperiode bis 2020 freizugeben.
Hierbei ist das mit Wirkung vom 18.05.2013 in
Kraft getretene, novellierte Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) zu
berücksichtigen. Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen
Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und
Feiertagsruhe. Mit der Novellierung hat der Landtag NRW u. a. die Anforderungen
an die Freigabe von verkaufsoffenen
Sonntagen erhöht.
Generell dürfen Verkaufsstellen gemäß § 4 Abs. 1
Nr. 1 LÖG NRW an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags
von 0 bis 22 Uhr geöffnet haben (allgemeine
Ladenöffnungszeit). An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen hingegen
grundsätzlich nicht geöffnet sein.
In Bezug auf die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ist
in § 6 LÖG NRW jedoch eine
Ausnahmeregelung enthalten, die durch die Novellierung modifiziert wurde. So
ist u. a. zur Begrenzung der absoluten Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und
Feiertage das Erfordernis eines Anlassbezuges aufgenommen worden.
Demnach dürfen gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW
Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen nur aus
Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis
zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Aufnahme des Anlassbezuges
für die Sonn- und Feiertagsöffnung trägt dem verfassungsrechtlich verbürgten
Sonn- und Feiertagsschutz Rechnung und berücksichtigt auch die Erwägungen des
Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 01.12.2009 (Az. 1 BvR 2857/07 -
und - 1BvR 2858/07) zum Berliner Ladenöffnungsgesetz. Das
Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein bloß
wirtschaftliches Umsatzinteresse der Inhaberinnen und Inhaber von
Verkaufsstellen und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“)
potenzieller Käuferinnen und Käufer grundsätzlich nicht genügen, um Ausnahmen
von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der
Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.
Auf der Grundlage des §
6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die
entsprechenden Sonn- und Feiertage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte
Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde
dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je
Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das
gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden.
Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile
und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und
Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei
Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der
Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4
sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der
Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2
Weihnachtstag sowie neuerdings der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember,
wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, ausgenommen.
Um den Einzelhändlern sowie den Veranstaltern
innerhalb des Stadtgebietes Bergkamen, den Bergkamener Bürgerinnen und Bürgern
sowie den auswärtigen Besucherinnen und Besuchern eine größtmögliche
Planungssicherheit hinsichtlich der Termine und der Organisation geben zu
können, sollen die jeweils drei verkaufsoffenen Sonntage für die Jahre 2015 bis
2020 in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung (vgl. Anlage 1), gültig
für das gesamte Stadtgebiet, festgesetzt werden.
Aufgrund des erforderlichen Anlassbezuges wurden in einem
interfraktionellen Gespräch am 03.09.2014 folgende Traditionsveranstaltungen
mit einer entsprechenden Besucherzahl für die Freigabe der verkaufsoffenen
Sonntage, jeweils im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgewählt:
- Bergkamener Blumenbörse
- Herbstkirmes
- Weihnachtsmarkt Oberaden
Konkret ergeben sich folgende verkaufsoffene
Sonntage in den Jahren 2015 bis 2020:
- Der jeweils erste
Sonntag im Mai zur Bergkamener Blumenbörse
Im Jahr 2016 fällt der erste Sonntag im Mai auf den 1. Mai (Tag der Arbeit), so dass der darauffolgende Sonntag als verkaufsoffen festgesetzt werden soll:
3. Mai 2015
8. Mai 2016
7. Mai 2017
6. Mai 2018
5. Mai 2019
3. Mai 2020
- Der jeweils zweite
Sonntag im Oktober zur Herbstkirmes
11. Oktober 2015
9. Oktober 2016
8. Oktober 2017
14. Oktober 2018
13. Oktober 2019
11. Oktober 2020
- Der jeweils dritte
Adventssonntag zum Weihnachtsmarkt in Oberaden
13. Dezember 2015
11. Dezember 2016
17. Dezember 2017
16. Dezember 2018
15. Dezember 2019
13. Dezember 2020
Seit der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes
NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände,
Kirchen, die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Die Möglichkeit zu einer entsprechenden
Stellungnahme wurde mit gleichlautenden Schreiben vom 15.09.2014 (vgl. Anlage
2) folgenden Sozialpartnern eingeräumt:
- Gewerkschaft ver.di, Bezirk Hamm-Unna, Bismarckstr. 17-19, 59065
Hamm
- DGB-Ortsverband Bergkamen, Uwe Reichelt, Obere Erlentiefenstr. 10,
59192 Bergkamen
- Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V.,
Prinz-Friedrich-Karl-Str. 26, 44135 Dortmund
- Pastoralverbund Bergkamen, St. Elisabeth, Parkstr. 2a, 59192
Bergkamen
- Ev. Friedenskirchengemeinde Bergkamen, Ebertstr. 20, 59192
Bergkamen
- Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen, Preinstr. 38, 59192
Bergkamen
- Industrie- und Handelskammer Dortmund, Hauptgeschäftsstelle,
Märkische Str. 120, 44141 Dortmund
- Handwerkskammer
Dortmund, Ardeystr. 93, 44139 Dortmund
Die Gewerkschaft ver.di hat mit Schreiben vom
30.09.2014 (Anlage 3) eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Der
DGB-Ortsverband Bergkamen hat hingegen in einem Telefonat vom 20.10.2014 keine
Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage ausgesprochen. In der
Antwort der Evangelischen Friedenskirchengemeinde vom 30.10.2014 wurden zwar
grundsätzliche Vorbehalte gegen verkaufsoffen Sonntage geäußert, gegen die
konkret benannten verkaufsoffenen Sonntage in Bergkamen bestehen jedoch keine
Einwände (vgl. Anlage 4). Weitere Stellungnahmen sind zum derzeitigen
Zeitpunkt nicht eingegangen, sodass gemäß Anhörungsschreiben davon ausgegangen
werden kann, dass bei den weiteren beteiligten Stellen keine Bedenken gegen die
geplante Freigabe der Sonn- und Feiertage bestehen.
Das LÖG NRW bietet insgesamt ein
Schutzkonzept, mit dem der Schutz der Sonntage umfassend gewährleistet wird.
Das Verbot der Öffnung an Sonn- und Feiertagen ist die Regel. Eine Ausnahme –
also die Öffnung an diesen Tagen – ist aufgrund eines besonderen öffentlichen
Interesses, das über ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse hinausgeht im
Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich. Ausnahmen als solche müssen für die
Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung
der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer
Betriebsamkeit hinauslaufen.
Eine Ausnahme setzt eine nachvollziehbare
Abwägung zwischen den jeweils konkret betroffenen Interessen und Rechtsgütern
voraus. Darüber hinaus muss ein Anlassbezug vorliegen. Das wird bei den
beabsichtigten Terminen jeweils zur Bergkamener Blumenbörse, zur traditionellen
Herbstkirmes und zum Oberadener Weihnachtsmarkt erfüllt.
Unabhängig von einer sonntäglichen
Ladenöffnung werden die drei über das Jahr verteilten Veranstaltungen seit
vielen Jahren von der Bevölkerung zu einem gemeinsamen Spaziergang und
Schaufensterbummel abseits der werktäglichen Hektik und als Treffpunkt für die
ganze Familie angenommen. Aus dem durch die Presse etc. veröffentlichten
Bildmaterial ist der große Zulauf bei diesen Veranstaltungen zu ersehen. Ein
entsprechendes Bedürfnis ist in der Bevölkerung vorhanden, sodass ein
öffentliches Interesse an den Ladenöffnungen bejaht werden kann. Des Weiteren
ziehen die Veranstaltungen erfahrungsgemäß viele Besucher auch aus den
umliegenden Städten und Gemeinden an. Schließlich haben derartige
Veranstaltungen im Freizeitverhalten inzwischen einen großen Stellenwert
eingenommen.
Das besondere Interesse an dem Schutz der
Sonn- und Feiertagsruhe sowie der Arbeitsruhe tritt, soweit mit der als Anlage
1 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung die Öffnung von
Verkaufsstellen zugelassen wird, ausnahmsweise hinter das vorgenannte
öffentliche Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen zurück.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass
sich die Freigabe der Sonn- und Feiertage lediglich auf insgesamt 3 Sonntage im
Jahr bezieht, obwohl nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW insgesamt 4 Sonntage möglich
wären, diese drei Sonntage über das ganze Jahr verteilt sind, die
Öffnungszeiten (13.00 bis 18.00 Uhr) eingeschränkt sind und zudem bei der
Festsetzung der Öffnungszeiten auf die Zeit des Hauptgottesdienstes (9.00 bis
11.00 Uhr) Rücksicht genommen wird.
Unter
Berücksichtigung des Sachverhalts und nach Bewertung der Stellungnahmen der
Sozialpartner wird die angestrebte Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sowohl
den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht, auch werden für das Verkaufspersonal
und die Einzelhändler vernünftige Bedingungen sichergestellt.
Die Verwaltung
schlägt daher dem Rat der Stadt Bergkamen vor, die als Anlage 1
beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
Anlagen 1-4
Der
Bürgermeister In
Vertretung Busch Beigeordnete |
|
Amtsleiterin Höchst |
Sachbearbeiter Höll |
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