Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
hier: Verkaufsoffene Sonntage der Jahre 2015 bis 2020
Vorlage
11/0181
Aktenzeichen
32 hö
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen“ zu erlassen, die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Sachdarstellung:

 

Die Stadtverwaltung Bergkamen beabsichtigt, jährlich drei verkaufsoffene Sonntage durch Rechtsverordnung für die aktuelle Legislaturperiode bis 2020 freizugeben.

 

Hierbei ist das mit Wirkung vom 18.05.2013 in Kraft getretene, novellierte Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) zu berücksichtigen. Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Mit der Novellierung hat der Landtag NRW u. a. die Anforderungen an die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen erhöht.

 

Generell dürfen Verkaufsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet haben (allgemeine Ladenöffnungszeit). An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen hingegen grundsätzlich nicht geöffnet sein.

 

In Bezug auf die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ist in § 6 LÖG NRW jedoch eine Ausnahmeregelung enthalten, die durch die Novellierung modifiziert wurde. So ist u. a. zur Begrenzung der absoluten Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage das Erfordernis eines Anlassbezuges aufgenommen worden.

 

Demnach dürfen gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen nur aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Aufnahme des Anlassbezuges für die Sonn- und Feiertagsöffnung trägt dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz Rechnung und berücksichtigt auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in seinem Urteil vom 01.12.2009 (Az. 1 BvR 2857/07 - und - 1BvR 2858/07) zum Berliner Ladenöffnungsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käuferinnen und Käufer grundsätzlich nicht genügen, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.

 

Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die entsprechenden Sonn- und Feiertage durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als elf Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

 

Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2 Weihnachtstag sowie neuerdings der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt, ausgenommen.




Um den Einzelhändlern sowie den Veranstaltern innerhalb des Stadtgebietes Bergkamen, den Bergkamener Bürgerinnen und Bürgern sowie den auswärtigen Besucherinnen und Besuchern eine größtmögliche Planungssicherheit hinsichtlich der Termine und der Organisation geben zu können, sollen die jeweils drei verkaufsoffenen Sonntage für die Jahre 2015 bis 2020 in einer Ordnungsbehördlichen Verordnung (vgl. Anlage 1), gültig für das gesamte Stadtgebiet, festgesetzt werden.

 

Aufgrund des erforderlichen Anlassbezuges wurden in einem interfraktionellen Gespräch am 03.09.2014 folgende Traditionsveranstaltungen mit einer entsprechenden Besucherzahl für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage, jeweils im Zeitraum von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, ausgewählt:

  1. Bergkamener Blumenbörse
  2. Herbstkirmes
  3. Weihnachtsmarkt Oberaden

Konkret ergeben sich folgende verkaufsoffene Sonntage in den Jahren 2015 bis 2020:

 

  • Der jeweils erste Sonntag im Mai zur Bergkamener Blumenbörse

    Im Jahr 2016 fällt der erste Sonntag im Mai auf den 1. Mai (Tag der Arbeit), so dass der darauffolgende Sonntag als verkaufsoffen festgesetzt werden soll:

    3. Mai 2015
    8. Mai 2016
    7. Mai 2017
    6. Mai 2018
    5. Mai 2019
    3. Mai 2020

  • Der jeweils zweite Sonntag im Oktober zur Herbstkirmes

    11. Oktober 2015
     
    9. Oktober 2016
     
    8. Oktober 2017
    14. Oktober 2018
    13. Oktober 2019
    11. Oktober 2020

  • Der jeweils dritte Adventssonntag zum Weihnachtsmarkt in Oberaden

    13. Dezember 2015
    11. Dezember 2016
    17. Dezember 2017
    16. Dezember 2018
    15. Dezember 2019
    13. Dezember 2020

 

 

 

 

Seit der Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme wurde mit gleichlautenden Schreiben vom 15.09.2014 (vgl. Anlage 2) folgenden Sozialpartnern eingeräumt:

 

  • Gewerkschaft ver.di, Bezirk Hamm-Unna, Bismarckstr. 17-19, 59065 Hamm
  • DGB-Ortsverband Bergkamen, Uwe Reichelt, Obere Erlentiefenstr. 10, 59192 Bergkamen
  • Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V., Prinz-Friedrich-Karl-Str. 26, 44135 Dortmund
  • Pastoralverbund Bergkamen, St. Elisabeth, Parkstr. 2a, 59192 Bergkamen
  • Ev. Friedenskirchengemeinde Bergkamen, Ebertstr. 20, 59192 Bergkamen
  • Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen, Preinstr. 38, 59192 Bergkamen
  • Industrie- und Handelskammer Dortmund, Hauptgeschäftsstelle, Märkische Str. 120, 44141 Dortmund
  • Handwerkskammer Dortmund, Ardeystr. 93, 44139 Dortmund

 

Die Gewerkschaft ver.di hat mit Schreiben vom 30.09.2014 (Anlage 3) eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Der DGB-Ortsverband Bergkamen hat hingegen in einem Telefonat vom 20.10.2014 keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage ausgesprochen. In der Antwort der Evangelischen Friedenskirchengemeinde vom 30.10.2014 wurden zwar grundsätzliche Vorbehalte gegen verkaufsoffen Sonntage geäußert, gegen die konkret benannten verkaufsoffenen Sonntage in Bergkamen bestehen jedoch keine Einwände (vgl. Anlage 4). Weitere Stellungnahmen sind zum derzeitigen Zeitpunkt nicht eingegangen, sodass gemäß Anhörungsschreiben davon ausgegangen werden kann, dass bei den weiteren beteiligten Stellen keine Bedenken gegen die geplante Freigabe der Sonn- und Feiertage bestehen.

 

Das LÖG NRW bietet insgesamt ein Schutzkonzept, mit dem der Schutz der Sonntage umfassend gewährleistet wird. Das Verbot der Öffnung an Sonn- und Feiertagen ist die Regel. Eine Ausnahme – also die Öffnung an diesen Tagen – ist aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses, das über ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse hinausgeht im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich. Ausnahmen als solche müssen für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.

 

Eine Ausnahme setzt eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den jeweils konkret betroffenen Interessen und Rechtsgütern voraus. Darüber hinaus muss ein Anlassbezug vorliegen. Das wird bei den beabsichtigten Terminen jeweils zur Bergkamener Blumenbörse, zur traditionellen Herbstkirmes und zum Oberadener Weihnachtsmarkt erfüllt.

 

Unabhängig von einer sonntäglichen Ladenöffnung werden die drei über das Jahr verteilten Veranstaltungen seit vielen Jahren von der Bevölkerung zu einem gemeinsamen Spaziergang und Schaufensterbummel abseits der werktäglichen Hektik und als Treffpunkt für die ganze Familie angenommen. Aus dem durch die Presse etc. veröffentlichten Bildmaterial ist der große Zulauf bei diesen Veranstaltungen zu ersehen. Ein entsprechendes Bedürfnis ist in der Bevölkerung vorhanden, sodass ein öffentliches Interesse an den Ladenöffnungen bejaht werden kann. Des Weiteren ziehen die Veranstaltungen erfahrungsgemäß viele Besucher auch aus den umliegenden Städten und Gemeinden an. Schließlich haben derartige Veranstaltungen im Freizeitverhalten inzwischen einen großen Stellenwert eingenommen.

 

 

Das besondere Interesse an dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sowie der Arbeitsruhe tritt, soweit mit der als Anlage 1 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung die Öffnung von Verkaufsstellen zugelassen wird, ausnahmsweise hinter das vorgenannte öffentliche Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen zurück.

 

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Freigabe der Sonn- und Feiertage lediglich auf insgesamt 3 Sonntage im Jahr bezieht, obwohl nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW insgesamt 4 Sonntage möglich wären, diese drei Sonntage über das ganze Jahr verteilt sind, die Öffnungszeiten (13.00 bis 18.00 Uhr) eingeschränkt sind und zudem bei der Festsetzung der Öffnungszeiten auf die Zeit des Hauptgottesdienstes (9.00 bis 11.00 Uhr) Rücksicht genommen wird.

 

Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und nach Bewertung der Stellungnahmen der Sozialpartner wird die angestrebte Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sowohl den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht, auch werden für das Verkaufspersonal und die Einzelhändler vernünftige Bedingungen sichergestellt.

 

Die Verwaltung schlägt daher dem Rat der Stadt Bergkamen vor, die als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. Anlagen 1-4

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiterin

 

 

 

 

Höchst

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Höll